2. S-Bahn-Stammstrecke München einschließlich netzergänzende Maßnahmen; Realisierungszentrum
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Beschreibung
Das Projekt 2. S-Bahn-Stammstrecke München setzt sich aus den Teilmaßnahmen „Innerstädtischer Bereich / Tunnel“ und „Netzergänzende Maßnahmen“ in den Außenästen zusammen. Die Teilmaßnahme „Innerstädtischer Bereich/Tunnel“ umfasst u.a. - Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten S-Bahn-Strecke zwischen den S-Bahnhöfen Laim und Leuchtenbergring, Kernstück sind zwei rund 7 Kilometer lange Tunnel, durch die jeweils ein S-Bahn-Gleis geführt wird - Um- bzw. Neubau der bestehenden S-Bahnanlagen im Bahnhof Laim und im Ostbahnhof zwischen dem Bahnhofsteil Ostbahnhof und dem Bahnhofsteil Leuchtenbergring - Neubau von drei neuen unterirdischen Stationen am Hauptbahnhof, am Marienhof und am Ostbahnhof, - Umbau bzw. Erweiterung der oberirdischen Stationen in Laim und am Leuchtenbergring, - Errichtung der „Umweltverbundröhre“ quer zu den Gleisen der Bahntrasse in Laim Die Teilmaßnahme „Netzergänzende Maßnahmen“ beinhaltet sieben Einzelbaumaßnahmen im S-Bahn-Netz München außerhalb der Stammstrecke.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für die 2.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 413 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
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17 Veröffentlichungen
- 15.04.2026 85: Kern und Ziel der Leistungserbringung des AN ist es, das komplexe Großprojekt 2. S-Bahn-Stammstrecke im Hinblick auf die typischen Bereiche der Termine, Kosten, Qualität sowie der Chancen und Risiken zu steuern, sodass im Ergebnis eine Inbetriebnahme des Gesamtsystems zum vorgesehenen Inbetriebnahmetermin innerhalb des zur Verfügung stehenden Kostenrahmens und in der geforderten Qualität gewährleistet wird. Zudem gehören auch das Planlaufmanagement und das Inbetriebnahmemanagement zum Leistungsbild des AN. Dieses Ziel kann vom AN nur erreicht werden, wenn die im Zusammenhang mit der Autoreisezuganlagenverladung stehenden Vorgänge mit all seinen potentiellen Auswirkungen auf das übrige Gesamtprojekt einheitlich gesteuert und in die bestehende Projektsteuerungsleistung integriert werden. Ein Wechsel des AN bzw. die separate Beauftragung eines weiteren AN hinsichtlich der Steuerungsleistungen ist infolge der bestehenden Abhängigkeiten zwischen den beauftragten Hauptleistungen und dieser Ersatzmaßnahme aufgrund von termin-, kosten- und qualitätsbezogenen Faktoren mithin aus technischen Gründen nicht möglich.//
- 05.03.2026 1ING-000257a Um die vertraglich geschuldeten Projektsteuerungsleistungen für das Projekt 2. S-Bahn Stammstrecke (2. SBSS) für die gegenüber der ursprünglichen Planung längere Projektdauer sicherzustellen, ist es erforderlich, die aktuelle Leistungserbringung im Bereich Terminsteuerung und die daraus resultierenden Personalkapazitäten bis zum Ende des Jahres 2026 aufrechtzuerhalten. Die Inhalte der zu erbringenden Leistungen und die der Gegenstand der Leistung, bezogen auf die 2. S-Bahn-Stammstrecke München, bleiben unverändert.
- 16.02.2026 NT 096 Der beauftragte AN verfügt über das zwingend nötige Hintergrundwissen im Projekt, um diese wesentliche Unterstützungsleistung (inkl. den Zugriffen auf die bestehenden Datenstrukturen) erbringen zu können. Ein neuer AN wäre ohne diese Vorkenntnisse nicht in der Lage, eine solche Leistung inkl. der Einarbeitung in die Projektstruktur- / Vertragsgrundlagen, den bestehenden Datenstrukturen der Vertragsanpassung inkl. den komplexen vertraglichen Schnittstellen innerhalb der bestehenden Bau- und Planungsverträgen unter vertretbaren Kosten- bzw. dem engen Zeitrahmen erbringen zu können. Zusätzlich zu den vorgenannten Punkten ist eine Sicherstellung an kontinuierlichen Datenablage aus juristischer Sicht unabdingbar. Trotz dieser Umstrukturierung muss die Projektsteuerung ineinander greifen, das ist ein Prozess, der standardmäßig vom PMO begleitet werden muss. Der PMO muss immer auf die Leistung der Projektsteuerung zurückgreifen. Durch eine neue Vergabe würde es zu Terminverzögerungen kommen, die gravierende Auswirkungen auf den Bauablauf und somit auf die Inbetriebnahme hätten. Des Weiteren müsste sich ein weiterer AN zunächst in das Projekt einarbeiten, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist (u.a. erhöhte Bearbeitungsdauer, Einarbeitung in die bisherige Planung, Beauftragungsdauer, Abstimmungen etc.).
- 13.01.2026 NT 97 Der beauftragte AN verfügt aus dem Vertragsverhältnis ein fundiertes Grundwissen. Dieses Grundwissen beinhaltet u.a. die einzelnen Abläufe, die Dokumentationen, die Kosten-/ Terminauswertungen und u.a. die Qualitätschecks der Projektausschreibungen und Planungen. Das Grundwissen ist sowohl in der Schnittstelle des Teilprojektes Ostbahnhof wie auch in dem VE 734 als solches aus der Ausschreibungsphase der VE gegeben. Die technischen Schnittstellen zu dem Berichtswesen gegenüber den Stakeholdern sind ein wesentlicher Grund (Schnittstelle zwischen den PS-Leistungen), dass die Leistungen aus technischer Sicht an einen zu vergeben sind. Weiterhin sind bei einer neuen Ausschreibung die PS-Leistungen in mehreren Phasen auszuschreiben (Phase 1-3). Dies ist vor allem deswegen begründet, dass die PS-Leistungen immer in Phasen zu vergeben sind. Dieses Grundwissen müsste nach Ausschreibung der Leistungen bzw. die Anwendung der einzelnen Phasen neu erarbeitet werden. Ein neuer AN verfügt nicht über das zwingend nötige Hintergrundwissen im Projekt, um diese wesentliche Unterstützungsleistung erbringen zu können. Ein neuer AN wäre ohne diese Vorkenntnisse nicht in der Lage, eine solche Leistung inkl. der Einarbeitung in die Projektstruktur- / Vertragsgrundlagen unter vertretbaren Kosten- bzw. dem engen Zeitrahmen erbringen zu können.
- 08.12.2025 NT 095 Um die vertraglich geschuldeten Projektsteuerungsleistungen für das Projekt 2. S-Bahn Stammstrecke (2. SBSS) für die gegenüber der ursprünglichen Planung längere Projektdauer sicherzustellen, ist es erforderlich, die aktuelle Leistungserbringung und die daraus resultierenden Personalkapazitäten bis zum Ende des Jahres 2026 aufrechtzuerhalten. Da der Vertrag vorsieht, dass mit Ablauf des Jahres 2024 die Leistungserbringung und die damit verbundenen Personalkapazität - auf Grund von Fertigstellung einzelner Teilprojekte des Großprojektes - verringert wird, ist die längere Aufrechterhaltung der Leistungserbringung inkl. Aufstockung der Personalkapazität anzuordnen, da der Umfang der Fertigstellung der Teilprojekte nicht im geplanten Umfang erreicht wurde. Die Inhalte der zu erbringenden Leistungen und die der Gegenstand der Leistung, bezogen auf die 2. S-Bahn-Stammstrecke München, bleiben unverändert. aktuell
- 25.09.2025 NT 094 Um die vertraglich geschuldeten Projektsteuerungsleistungen für das Projekt 2. S-Bahn Stammstrecke (2. SBSS) für die gegenüber der ursprünglichen Planung längere Projektdauer sicherzustellen, ist es erforderlich, die aktuelle Leistungserbringung und die daraus resultierenden Personalkapazitäten aufrechtzuerhalten. Da der Vertrag vorsieht, dass mit Ablauf des Jahres 2024 die Leistungserbringung und die damit verbundenen Personalkapazität - auf Grund von Fertigstellung einzelner Teilprojekte des Großprojektes - verringert wird, ist die längere Aufrechterhaltung der Leistungserbringung inkl. Aufstockung der Personalkapazität anzuordnen, da der Umfang der Fertigstellung der Teilprojekte nicht im geplanten Umfang erreicht wurde. Die Inhalte der zu erbringenden Leistungen und die der Gegenstand der Leistung, bezogen auf die 2. S-Bahn-Stammstrecke München, bleiben unverändert.
- 27.08.2025 87- Der geänderte Projektumfang hat zahlreiche Auswirkungen auf das vertragsgegenständliche Bauvorhaben, so etwa auf die vorgesehene Bauausführung, den (Gesamt-)Bauablauf, die Planungs- und Baukosten, das Genehmigungsverfahren und die Terminsituation. Der AN des vorliegenden Auftrages ist ohne Einbeziehung der Projektsteuerungsaufgaben für die genannten Teilprojekte nicht in der Lage, seine wesentliche werkvertraglich geschuldete Leistungspflicht, nämlich die Inbetriebnahme der 2. SBSS, zu erbringen, für die Erfüllung dieser Pflicht einzustehen und die geforderte Steuerbarkeit des Projekts sicherzustellen. Bekommt der Auftragnehmer nicht die Möglichkeit, auf die genannten, mit der 2. SBSS verbundenen Teilprojekte im Rahmen der Aufgaben der Projektsteuerung einzuwirken und den Baufortschritt zu steuern, kann von ihm nicht in zumutbarer Weise erwartet werden, dass er für die für die Steuerbarkeit sowie für die Herbeiführung des Werkerfolges einsteht.
- 21.07.2025 NT 92 Die hier gegenständlichen zusätzlichen Planungsleistungen des AN ergaben sich aus einem über einen langen Zeitraum verlaufenen iterativen Planungsprozesses aus Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, den sich stets weiter entwickelnden Regeln der Technik und den darauf aufbauenden Berichten und Stellungnahmen der DB-internen Fachprüfdiensten und Fachexperten. Der vertraglich gebundene Generalplaner schuldet eine gesamthafte, den geltenden gesetzlichen Grundlagen und Anforderungen entsprechende und in sich konsistente Entwurfsplanung. Dieser werkvertragliche Gesamterfolg und damit eine vertragsgemäße Ausführung ist aus Sicht des Bedarfsträgers nur dann gewährleistet, wenn der mit dem ursprünglichen Planungsauftrag betraute AN die sich aus der Fortentwicklung der Planung ergebenden Anpassungen und Überarbeitungen selbst vornimmt. Auf Grund der Höhe des Nachtrags und der Art der Honorarfindung wird das Realisierungszentrum 2. S-Bahnstammstrecke von der Gesamtprojektleitung gebeten, die Prüfung der zusätzlichen Planungsleistungen der Höhe nach zu prüfen und die Moderation der Verhandlungen zu übernehmen, da sie einerseits die notwendige Projektkenntnis hat und andererseits über Methoden und Personal verfügt, die dieser Aufgabenstellung gewachsen sind.
- 16.06.2025 86 - Der beauftragte AN verfügt aus dem Vertragsverhältnis ein fundiertes Grundwissen. Dieses Grundwissen beinhaltet u.a. die einzelnen Abläufe, die Dokumentationen, die Kosten-/ Terminauswertungen und u.a. die Qualitätschecks der Projektausschreibungen und Planungen. Das Grundwissen ist sowohl in der Schnittstelle des Teilprojektes Ostbahnhof wie auch in dem VE 734 als solches aus der Ausschreibungsphase der VE gegeben. Die technischen Schnittstellen zu dem Berichtswesen gegenüber den Stakeholdern sind ein wesentlicher Grund (Schnittstelle zwischen den PS-Leistungen), dass die Leistungen aus technischer Sicht an einen zu vergeben sind. Weiterhin sind bei einer neuen Ausschreibung die PS-Leistungen in mehreren Phasen auszuschreiben (Phase 1-3). Dies ist vor allem deswegen begründet, dass die PS-Leistungen immer in Phasen zu vergeben sind. Dieses Grundwissen müsste nach Ausschreibung der Leistungen bzw. die Anwendung der einzelnen Phasen neu erarbeitet werden. Ein neuer AN verfügt nicht über das zwingend nötige Hintergrundwissen im Projekt, um diese wesentliche Unterstützungsleistung erbringen zu können. Ein neuer AN wäre ohne diese Vorkenntnisse nicht in der Lage, eine solche Leistung inkl. der Einarbeitung in die Projektstruktur- / Vertragsgrundlagen unter vertretbaren Kosten- bzw. dem engen Zeitrahmen erbringen zu können.
- 05.06.2025 NT 84 Der beauftragte AN verfügt über das zwingend nötige Hintergrundwissen im Projekt, um diese wesentliche Unterstützungsleistung (inkl. den Zugriffen auf die bestehenden Datenstrukturen) erbringen zu können. Ein neuer AN wäre ohne diese Vorkenntnisse nicht in der Lage, eine solche Leistung inkl. der Einarbeitung in die Projektstruktur- / Vertragsgrundlagen, den bestehenden Datenstrukturen der Vertragsanpassung inkl. den komplexen vertraglichen Schnittstellen innerhalb der bestehenden Bau- und Planungsverträgen unter vertretbaren Kosten- bzw. dem engen Zeitrahmen erbringen zu können. Zusätzlich zu den vorgenannten Punkten ist eine Sicherstellung an kontinuierlichen Datenablage aus juristischer Sicht unabdingbar.
- 25.03.2025 NT67: Der Planfeststellungsabschnitt PFA IH-Rampe München Riem ist Teil des Gesamtprojektes„2. S-Bahn-Stammstrecke München“ (2. SBSS). Der Gegenstand dieses Antrags ist die Herstellung einer neuen Instandhaltungsrampe und zugehöriger Gleisanlage für die Instandhaltungsabteilung der DB InfraGO AG einschließlich der sich daraus ergebenden weiteren notwendigen Folgemaßnahmen. Insoweit muss für die heutige Nutzung von Gleis 14 als Abstell- und Ladegleis Ersatz geschaffen werden. Bestandteil des Antrags sind auch die zugehörigen Verkehrs- und Ladeflächen. Die in diesem Antrag gegenständlichen Baumaßnahmen sind im Wesentlichen: • Verlagerung der heutigen Infrastruktur vom Ostbahnhof in den Bereich des Bf München-Riem • Umnutzung Gleis 14 (UBf M.-Riem) für Instandhaltungsfahrzeuge • Schaffung einer zusätzlichen Verladerampe und Lagerfläche an Gleis 14 • Neubau Gleis 15 (UBf. Riem) als APS-Gleis, als Ersatz für die bisherige Nutzung von Gleis 14 Die Maßnahme dient als bauzeitlicher und dauerhafter Ersatz für bauzeitlich und dauerhaft entfallende Infrastruktur im Bereich des Ostbahnhofs durch den Bau der 2. S-Bahn-Stammstrecke. Ohne die Projektsteuerungsleistungen für die umgesetzte Ersatzmaßnahme kann der AN keine gesamthafte Projektsteuerung des PFA 3 Ost erfüllen. Dadurch werden gegenüber dem beauftragten Nachtrag 38 Projektsteuerungsaufwendungen für die IH-Rampe Riem erforderlich.
- 21.10.2024 LÄ72 Der geänderte Projektumfang hat zahlreiche Auswirkungen auf das vertragsgegenständliche Bauvorhaben, so etwa auf die vorgesehene Bauausführung, den (Gesamt-)Bauablauf, die Planungs- und Baukosten, das Genehmigungsverfahren und die Terminsituation. Der AN des vorliegenden Auftrages ist ohne Einbeziehung der Projektsteuerungsaufgaben für die genannten Teilprojekte nicht in der Lage, seine wesentliche werkvertraglich geschuldete Leistungspflicht, nämlich die Inbetriebnahme der 2. SBSS, zu erbringen, für die Erfüllung dieser Pflicht einzustehen und die geforderte Steuerbarkeit des Projekts sicherzustellen. Bekommt der Auftragnehmer nicht die Möglichkeit, auf die genannten, mit der 2. SBSS verbundenen Teilprojekte im Rahmen der Aufgaben der Projektsteuerung einzuwirken und den Baufortschritt zu steuern, kann von ihm nicht in zumutbarer Weise erwartet werden, dass er für die für die Steuerbarkeit sowie für die Herbeiführung des Werkerfolges einsteht.
- 02.10.2024 LÄ71 Um die vertraglich geschuldeten Projektsteuerungsleistungen für das Projekt 2. S-Bahn Stammstrecke (2. SBSS) für die gegenüber der usprünglichen Planung längere Projektdauer sicherzustellen, ist es erforderlich, die aktuelle Leistungserbringung und die daraus resultierenden Personalkapazitäten bis zum Ende des Jahres 2026 aufrechtzuerhalten. Da der Vertrag vorsieht, dass mit Ablauf des Jahres 2024 die Leistungserbringung und die damit verbundenen Personalkapazität - auf Grund von Fertigstellung einzelner Teilprojekte des Großprojektes - verringert wird, ist die längere Aufrechterhaltung der Leistungserbringung inkl. Aufstockung der Personalkapazität anzuordnen, da der Umfang der Fertigstellung der Teilprojekte nicht im geplanten Umfang erreicht wurde. Die Inhalte der zu erbringenden Leistungen und die der Gegenstand der Leistung, bezogen auf die 2. S-Bahn-Stammstrecke München, bleiben unverändert.
- 16.05.2024 LÄ 70 - Kern und Ziel der Leistungserbringung des AN ist es, das komplexe Großprojekt 2. S-Bahn-Stammstrecke im Hinblick auf die typischen Bereiche der Termine, Kosten, Qualität sowie der Chancen und Risiken zu steuern, sodass im Ergebnis eine Inbetriebnahme des Gesamtsystems zum vorgesehenen Inbetriebnahmetermin, innerhalb des zur Verfügung stehenden Kostenrahmens und in der geforderten Qualität gewährleistet wird. Zudem gehören auch das Planlaufmanagement und das Inbetriebnahmemanagement zum Leistungsbild des AN. Um diesen Zielen gerecht zu werden, soll der Workshop an der Schnittstelle I.IIM 5 und 6 dazu dienen und zu einer effizienten und erfolgsorientierten Abwicklung führen. Ein Wechsel des AN bzw. die separate Beauftragung eines weiteren AN hinsichtlich dieses Workshops ist infolge der bestehenden Abhängigkeiten zwischen den Hauptleistungen I.IIM 5 und 6 aus technischen Gründen nicht möglich.
- 16.05.2024 LÄ 68 - Die anordnungsgegenständliche Leistung ist in ihrem Zusammenwirken untrennbar mit den Hauptvertragsleistungen verbunden; insbesondere, da die Bewertung "AP Erstellung durch den AG" darauf aufbaut, dass der AN von seinem Projektwissen Gebrauch macht und das Gutachten entsprechend erstellen kann in technischer Hinsicht. Ohne dieses Vorwissen aus dem Gesamtprojekt wäre die entsprechende Gutachtenerstellung nicht möglich, da ein nicht beauftragter Dritter die Gründe für die Notwendigkeit der AP Erstellung durch den AG am BA 60 nicht kennt. Ein zusätzlicher AN müsste sich durch mehrmonatige Einarbeitung umfangreiches Projektwissen aneignen, um die benötigte Leistung in gleicher Weise ausführen zu können. Dies gilt insbesondere für die Schnittstelle zum Hauptprojekt. Durch diese Einarbeitungszeit entstünden erhebliche Verzögerungen im Leistungsablauf, welche die enge Terminschiene weiter belasten würden. Die einheitliche und durchgängige Steuerung der Maßnahmen ist in Anbetracht der besonde
- 16.05.2024 LÄ 55 - Ein zusätzlicher AN müsste sich durch mehrmonatige Einarbeitung umfangreiches Projektwissen aneigenen, insbesondere in der Bewertung der vielschichtigen techn. Schnittstellen und komplexen Kostentrukturen des Großprojekts. Zum einen würden die Kosten einer adäquaten Einarbeitung für einen neuen AN die avisierten Kosten der Nachtragsleistung an sich schon übersteigen, zum anderen entstehen erhebliche Verzögerungen im Leistunsgablauf, die die enge Terminschiene im Gesamtprojekt weiter belasten würden.
- 29.04.2024 LÄ66 Der verlängerte Leistungszeitraum war nicht Gegenstand des ursprünglichen Leistungsbildes des AN, mit welchem dieser per Nachtrag 39 beauftragt worden ist. Durch die Verlängerung verändert sich aber der Gesamtcharakter des Auftrags nicht, vielmehr verlängert sich lediglich die Phase der Ausführungsplanung und Bauausführung, wobei die übrigen Leistungspunkte aus dem NT 39 unverändert bleiben.
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