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Hausmüllbeseitigung - Sammlung und Abfuhr von Bio - und Restmüll
Stadt Ebersberg · Ebersberg · Bayern · Kommunaler Auftraggeber
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Vergabe-Ergebnis
Beschreibung
Zum Gemeindegebiet Ebersberg gehören Aepfelkam, Altmannsberg, Aßlkofen, Au, Bärmühle, Dieding, Ebersberg, Egglsee, Englmeng, Gmaind, Gsprait, Halbing, Haselbach, Hinteregglburg, Hörmannsdorf, Kalteneck, Kaps, Kleinmühle, Kumpfmühle, Langwied, Mailing, Motzenberg, Neuhausen, Oberlaufing, Oberndorf, Pötting, Pollmoos, Reitgesing, Reith, Riedhof, Rinding, Ruhensdorf, Schrankenschneider, Sigersdorf, St. Hubertus, Traxl, Unterlaufing, Vorderegglburg, Weiding, Westerndorf mit insgesamt 12.240 Einwohnern (Stand 2024). Der Auftraggeber ist gemäß Rechtsverordnung des Landkreises Ebersberg zur Übertragung von Teilaufgaben der Abfallentsorgung auf Gemeinden des Landkreises Ebersbergs für das Einsammeln und Befördern von Rest- und Biomüll zuständig. Ausgeschrieben wird die Übernahme der Rest- und Biomüllentsorgung als Dritter im Sinne des § 22 KrWG, das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet anfallenden Abfälle, soweit sie von der Abfallsatzung der Gemeinde erfasst und nicht von der Beseitigung oder dem Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde bzw. durch den Landkreis Ebersberg ausgeschlossen sind. Die konkrete Beschreibung ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 60 Pkt.
Preis
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Qualität 30 Pkt.
Umsetzungskonzept gemäß Vorgaben Angebotsbedingungen
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Qualität 10 Pkt.
Selbstausführungsgebotes - Kein Einsatz von Subunternehmer
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Es wird auf die Regelung des § 160 GWB hingewiesen: Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung seiner Rechte nach § 97 Absatz 6 GWB durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei muss dargelegt werden, dass dem Unternehmen durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn 1. der Antragsteller den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Kalendertagen gerügt hat; die Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. seit Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht für Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
Preiseinschätzung
Basierend auf 290 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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