Generalzolldirektion Dresden, Neubau Dienstgebäude
KI Gesucht wird ein Dienstleister für die Koordination des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für ein Neubauprojekt der Generalzolldirektion in Dresden.
Landeshauptstadt Saarbrücken (LHS) · Saarbrücken · Saarland · Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunal)
Angebote bis 09.11.2026, 09:00 Uhr (noch 16 Tage)
Der umzugestaltende Verkehrsraum schließt zum größten Teil unmittelbar an bestehende Gebäude an, somit ist die Durchführung einer vorsorglichen Beweissicherung als Bestandsaufnahme (hier: außergerichtliche Beweissicherung) angeraten. Um den Umfang der Bauarbeiten abschätzen zu können, sind Lagepläne sowie Regelquerschnitte den Unterlagen beigefügt. In der Anlage "Fassadenplan Viktorisastraße mit Kollonadenkennzeichnung" sind die zu dokumentierenden Flächen/ Längen detailliert gekennzeichnet. Ausführungszeitraum:Die Tiefbauarbeiten in dem umzubauenden Bereich starten voraussichtlich Januar 2027 und finden in mehreren Bauabschnitten statt. Zur groben zeitlichen Orientierung sind die Verkehrszeichen- / Bauphasenpläne beigefügt. Die Bestandsaufnahme der umzubauenden Bereiche muss unmittelbar mit der Zuschlagserteilung erfolgen. Der Baustart ist für Januar 2027 eingeplant. Die Übergabe der ausgearbeiteten Dokumentation sollte bis spätestens 15.01.2027 erfolgen. Es wird empfohlen zur Angebotsabgabe sich die Örtlichkeit unmittelbar vor Ort anzuschauen (die "Viktoriastraße" ist auf "Apple maps" komplett dargestellt). Die "Viktoriastraße" hat beidseidigt Kolonnadengänge mit Gebäudepfeilern die auch vollumfänglich aufzunehmen sind. Bei Unklarheiten sind Bieterfragen über die Vergabeplattform zu stellen. Seite
Branche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
Die Landeshauptstadt Saarbrücken schreibt die Beweissicherung im Rahmen des Modellvorhabens "Congress CultureCity 2.0" aus.
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Es gelten die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB. Auf die Rügeobliegenheit des Bieters gem. § 160 Abs. 3 GWB innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages bei Versäumung der Rügefrist wird ausdrücklich hingewiesen. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Bieter den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Der Bieter muss damit rechnen, dass bei Versäumnis der Rügefrist sein Nachprüfungsantrag ohne Sachprüfung als unzulässig zurückgewiesen wird. Dem Bieter wird daher empfohlen, ggfs. rechtzeitig fachlichen Rechtsrat einzuholen. Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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