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Totalunternehmerleistungen mit sämtlichen erforderlichen Planungsleistungen für alle erforderlichen Leistungsbilder der HOAI für den Neubau des Studierendenwohnheimes in Hof
Studentenwerk Oberfranken · Bayreuth · Bayern · Anstalt des öffentlichen Rechts (Land)
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Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenTotalunternehmerleistungen mit sämtlichen erforderlichen Planungsleistungen für alle erforderlichen Leistungsbilder der HOAI für den Neubau des Studierendenwohnheimes in Hof🏆 Riedel Bau AG · Schweinfurt
- Riedel Bau AG · Schweinfurt
Bieter-Übersicht: 2 Angebote eingegangen, davon 1 Auftragnehmer namentlich publiziert: Riedel Bau AG. Die übrigen 1 Angebote stammen von unterlegenen Bietern — diese werden in deutschen Vergabeergebnissen üblicherweise nicht namentlich genannt.
Beschreibung
Totalunternehmerleistungen mit sämtlichen erforderlichen Planungsleistungen der HOAI für alle erforderlichen Leistungsbilder der HOAI für den Neubau des Studierendenwohnheimes in Hof.
Änderungen am Verfahren
1 AktualisierungDer Auftraggeber hat dieses Verfahren nach der Veröffentlichung angepasst.
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✏️ Änderung
Aktualisiert wurden die Angaben zu den unternehmensbezogenen Referenzprojekten sowie die Angaben zu den Auswahlkriterien.
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preiskriterium 50 %Preis
Der wertungsrelevante Preis (P) in dem Vergabeverfahren setzt sich zusammen aus dem fünffach "angebotenen Preis pro Wohneinheit inklusive Außenanlagen und inklusive der anteiligen Grundstückserwerbskosten" in EUR (brutto) gemäß Ziffer 2.1 der Anlage 803 addiert mit dem einfach "angebotenen Preis pro Außenstellplatz inklusive der anteiligen Grundstückserwerbskosten" in EUR (brutto).
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Ausführungskonzept 30 %Qualität
Bewertet wird ein von dem Bieter einzureichendes auftragsbezogenes Ausführungskonzept. Darin hat der Bieter anhand konkreter zukünftiger Maßnahmen darzustellen, wie er im Falle der Auftragserteilung an ihn, konkret die Leistungen ausführen wird, um das übergeordnete Ziel der termingerechten Bauleistungen sicherzustellen (Unterkriterium 2.1: 0 bis 5 Bewertungspunkte). Dem Auftraggeber ist es wichtig, dass der Bieter möglichst viele vergleichbare Leistungen bereits erbracht hat, sei es - selbst, - durch in dem gegenständlichen Vergabeverfahren angebotene Mitglieder der Bietergemeinschaft oder - durch in dem gegenständlichen Vergabeverfahren vorliegend angebotene Unterauftragnehmer. Daher soll der Bieter darauf eingehen, welche Unternehmen für welche Leistungen vorgesehen sind und inwieweit der Auftraggeber mit diesen Unternehmen in der Vergangenheit bereits vergleichbare Leistungen ausgeführt hat, damit vorliegend das übergeordnete Ziel der termingerechten Bauleistungen sichergestellt wird.
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Persönliche Erfahrung des Projektteams 20 %Qualität
Bewertet wird die Erfahrung des Projektleiters, des stellvertretenden Projektleiters und des Bauleiters (gemeinsam Projektteam) anhand je eines (1) vergleichbaren persönlichen Referenzprojekts. a) Der Projektleiter muss das für ihn angegebene persönliche Referenzprojekt als Projektleiter geleitet haben. Je vergleichbarer das von dem Projektleiter geleitete persönliche Referenzprojekt hinsichtlich der Erbringung von Totalunternehmerleistungen ist - im Vergleich zu dem angegebenen persönlichen Referenzprojekt des jeweiligen Projektleiters der anderen Bieter -, umso besser wird die Erfahrung des Projektleiters mit Blick auf das anstehende Projekt gewertet. (Unterkriterium 1.1: 0 bis 5 Bewertungspunkte) Zur Beurteilung der Vergleichbarkeit hat der Bieter insbesondere zu den nachfolgenden Kriterien Angaben zu machen: - Angabe zur Projektgröße (Anzahl in Wohnplätzen); - Angabe zum Projektvolumen (Gesamtprojektkosten (KG 100 bis 700) in EUR (netto)). b) Der stellvertretende Projektleiter muss das für ihn angegebene persönliche Referenzprojekt als stellvertretender Projektleiter oder als Projektleiter geleitet haben. Je vergleichbarer das von dem stellvertretenden Projektleiter geleitete persönliche Referenzprojekt hinsichtlich der Erbringung von Totalunternehmerleistungen ist - im Vergleich zu dem angegebenen persönlichen Referenzprojekt des jeweiligen stellvertretenden Projektleiters der anderen Bieter -, umso besser wird die Erfahrung des stellvertretenden Projektleiters mit Blick auf das anstehende Projekt gewertet. (Unterkriterium 1.2: 0 bis 5 Bewertungspunkte) Zur Beurteilung der Vergleichbarkeit hat der Bieter zu den nachfolgenden Kriterien Angaben zu machen: - Angabe zur Projektgröße (Anzahl in Wohnplätzen); - Angabe zum Projektvolumen (Gesamtprojektkosten (KG 100 bis 700) in EUR (netto)). c) Der Bauleiter muss das für ihn angegebene persönliche Referenzprojekt hinsichtlich der Leistungsphase 8 im Sinne der HOAI als Bauleiter geleitet haben. Je vergleichbarer das von dem Bauleiter geleitete persönliche Referenzprojekt hinsichtlich der Leistungsphase 8 im Sinne der HOAI für die Erbringung von Totalunternehmerleistungen ist - im Vergleich zu dem angegebenen persönlichen Referenzprojekt des jeweiligen Bauleiters der anderen Bieter -, umso besser wird die Erfahrung des Bauleiters mit Blick auf das anstehende Projekt gewertet. (Unterkriterium 1.3: 0 bis 5 Bewertungspunkte) Zur Beurteilung der Vergleichbarkeit hat der Bieter zu den nachfolgenden Kriterien Angaben zu machen: - Angabe zur Projektgröße (Anzahl in Wohnplätzen); - Angabe zum Projektvolumen (Gesamtprojektkosten (KG 100 bis 700) in EUR (netto)).
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
4 Veröffentlichungen
- Frist 10.01.2024 Aktualisiert wurden die Angaben zu den unternehmensbezogenen Referenzprojekten sowie die Angaben zu den Auswahlkriterien.
- Frist 10.01.2024 Original-Veröffentlichung
- 04.12.2023 Aktualisiert wurden die Angaben zu den unternehmensbezogenen Referenzprojekten sowie die Angaben zu den Auswahlkriterien.
- 04.12.2023 Original-Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen · 89 Tage nach Fristende
Auftragnehmer Riedel Bau AGZuschlagswert 486.975 €2 Veröffentlichungen
- 08.04.2024 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oeffentlichevergabe.de
- 03.04.2024 - Aktualisierung des Werts aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge (statt Brutto EUR 579.500,00, nun Angabe des Nettowerts EUR 486.974,79) - - Aktualisierung des Werts des Ergebnisses (statt Brutto EUR 579.500,00, nun Angabe des Nettowerts EUR 486.974,79) - aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 14.501 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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