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Rahmenvereinbarung zur Versorgung diverser Dienststellen des Landes Schleswig-Holstein mit Bildschirmarbeitsplatzbrillen
Hochschule Flensburg · Flensburg · Schleswig-Holstein · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)
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Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Beschreibung
Rahmenvereinbarung zur Versorgung von 47 Dienststellen u. öffentlichen Trägern der Verwaltung des Landes Schleswig-Holstein mit Bildschirmarbeitsplatzbrillen: Die Feststellung der Notwendigkeit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille wird vom Betriebsarzt im Rahmen der Bildschirmarbeitsplatzvorsorge (ehem. G 37 Untersuchung) sowie einer eventuellen augenärztlichen Nachprüfung vorgenommen. Die Untersuchung muss laut DGUV „durch Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ durchgeführt werden. Ausschließlich hier wird bestimmt, was für die Anfertigung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille medizinisch notwendig ist. Die Ausstattung der Bildschirmarbeitsplatzbrille richtet sich nach der medizinischen Indikation für den individuellen Aufgabenbereich. Der Bestellschein wird vom Betriebsarzt nach medizinischer Indikation ausgefüllt und den Mitarbeitenden durch die Dienststelle zugeleitet. Die Mitarbeitenden sind nur mit einem ausgefüllten Bestellschein vom Betriebsarzt befähigt eine Bildschirmarbeitsplatzbrille auszuwählen. Soweit nach dem Untersuchungsergebnis für die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen eine normale Sehhilfe nicht geeignet ist und deshalb eine spezielle Sehhilfe = Bildschirmarbeitsplatzbrille erforderlich ist, hat der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin die Möglichkeit, sich ein Brillengestell aus dem Sortiment der Bildschirmarbeitsplatzbrillen des Auftragnehmers auszuwählen. Darüber hinaus ist dem Mitarbeiter / der Mitarbeiterin die Möglichkeit zu gewähren, aus dem Gesamtsortiment des Auftragnehmers ein Brillengestell frei zu wählen. Sollten dabei Mehrkosten anfallen, sind diese durch den Auftragnehmer direkt mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin abzurechnen. Der Auftragnehmer führt bei den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bei Bedarf die erforderlichen Sehtests auf Grundlage der in den Vorbemerkungen genannten Verordnungen durch. Mit diesem Sehtest wird die Sehstärke zur Augenglasbestimmung des Mitarbeiters / d
Vollständige Beschreibung (3.360 Zeichen)
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Zuschlagskriterium Preis 50 %Preis
9. Zum Zuschlagskriterium Preis ist das Preisblatt ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen.
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Zuschlagskriterium Filialanzahl in Schleswig-Holstein 30 %Qualität
10. Angaben über Anzahl und örtliche Lage von Niederlassungen in Schleswig-Holstein.
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Zuschlagskriterium Garantiezeit 20 %Qualität
11. Angaben zu Garantiezeit der gelieferten Bildschirmarbeitsplatzbrillen
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote pro Los
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
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Auftrag wurde zugeschlagen · 29 Tage nach Fristende
Auftragnehmer Apollo Optik Holding GmbH & Co. KG1 Veröffentlichung
- 14.04.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 60 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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