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Der Selbstbehalt darf 5.000,00 EUR je Versicherungsfall nicht übersteigen.
- IT-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens 5.000.000,00 EUR je Schadensfall, zweifach maximiert je Versicherungsjahr, für reine Vermögensschäden aus den vertragsgegenständlichen Leistungen. Der Versicherungsschutz muss insbesondere die vom AN übernommenen Beratungs-, Implementierungs-, Konfigurations-, Customizing-, Programmierungs-, Schnittstellen-, Datenmigrations-, Test- und Unterstützungsleistungen umfassen.
Der Versicherungsschutz muss auch die Haftung des AN für Schäden umfassen, die durch von ihm beauftragte Nachunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
Haftpflichtrisiken aus Datenschutz- und Informationssicherheitsverletzungen müssen entweder im Rahmen der IT-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder durch eine gesonderte Cyberversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens 5.000.000,00 EUR je Schadensfall, zweifach maximiert je Versicherungsjahr, abgedeckt sein.
Der Selbstbehalt darf 5.000,00 EUR je Versicherungsfall nicht übersteigen.
Die entstehenden Kosten, insbesondere die Versicherungsprämien, für die vorgenannten Versicherungen hat der AN zu tragen.
XX.2 Nachweis und Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes
Spätestens zwölf Werktage nach Zuschlag hat der AN den Nachweis des Bestehens der vorgenannten Versicherungen durch Übergabe einer schriftlichen Versicherungsbestätigung seines Versicherers einschließlich des maßgeblichen Bedingungswerks vorzulegen. Aus der Versicherungsbestätigung müssen insbesondere die versicherten Tätigkeiten und Risiken, die Versicherungssummen, die Maximierung sowie die vereinbarten Selbstbehalte hervorgehen.
Vor Übergabe der vorgenannten Nachweise hat der AN keinen Anspruch auf Vergütung.
Sofern der AN den vereinbarten Versicherungsschutz nicht innerhalb der vorgenannten Frist nachweist oder die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes trotz Mahnung nicht nachweist, ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN eine entsprechende Deckung zu beschaffen oder den Vertrag alternativ aus wichtigem Grund zu kündigen. Der AN kann in diesem Fall nicht den Einwand der Unwirtschaftlichkeit des beschafften Ersatzdeckungsschutzes erheben.
Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit der geforderte Versicherungsschutz ganz oder teilweise fortfällt, eingeschränkt wird oder sich die Versicherungssummen, die Maximierung oder die Selbstbehalte zum Nachteil des AG verändern.
Bei vollständigem oder teilweisem Fortfall der Deckung ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN eine entsprechende Deckung zu beschaffen. Der AN kann auch in diesem Fall nicht den Einwand der Unwirtschaftlichkeit des beschafften Ersatzdeckungsschutzes erheben.