ABS 46/2 BA VE_05 Streckenlos
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Beschreibung
ABS 46/2 BA VE_05 Streckenlos - Ausbau Bauabschnitt 2
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für den Ausbau eines Bauabschnitts (ABS 46/2 BA VE_05 Streckenlos) im Bereich der Deutschen Bahn Netz AG.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.372 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
68 Veröffentlichungen
- 24.03.2026 AO 232 Die Bauarbeiten am Voshalsfeld in Voerde sind so weit abgeschlossen, dass die Baustraße zurückgebaut werden kann. Diese Leistung ist im LV enthalten, jedoch wurden für unsere Arbeiten die Gartenzäune der anliegenden Anwohner entfernt und diese müssen nun mit dem Einbau von Mutterboden und Gartenzäunen gestellt werden. Der aktuelle Vertragspartner ist bereits mit den erforderlichen Planungen vertraut und mit dem Personal und Maschinen vor Ort. Eine erneute Ausschreibung würde den Bauablauf gefährden und zu hohen Kosten führen, da die zeitliche Kapazität nicht eingehalten werden kann. Das führt zu einem unwirtschaftlichen Projektablauf. AO 249 Zur Herstellung der Gleisquerungen und zur Verlegung des Erdungskabels sind zusätzliche Baufeldfreimachungen, Aushub in Bodenklasse 6 sowie der Einbau eines Schutzrohrs DN 75 neben dem OLA-Mast erforderlich. Diese Leistungen sind in den Vertragsunterlagen nicht vorgesehen und ergeben sich aus den örtlichen Gegebenheiten. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist nicht sinnvoll, da dieser bereits die KTB-Arbeiten im Projekt ausgeführt hat, mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist und über die erforderlichen Geräte vor Ort verfügt. Ein Auftragnehmerwechsel würde zusätzliche Kosten sowie Verzögerungen im Bauablauf verursachen.
- 23.03.2026 231 Trotz des üblichen Baustellenschutzes fanden auf der Baustelle vermehrten Diebstahlfälle an fertiggestellten Anlagen statt. Insbesonders davon betroffen sind die Erdungskabel, was ein betriebsliches Risiko mit sich bringt. Um die Diebstähle auf der Baustelle zu minimieren wurde daher die Stellung eines qualifizierten Sicherheitsdienstes für die Nächte und Arbeitsfreien Tagen erforderlich.
- 18.03.2026 AO 207 Um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten soll der AN Strecke eine regelmäßige Spülung der Verrohrung im 3 Monats-Takt umsetzen. Dies soll bis zur Fertigstellung des Durchlasses auf km 12,285 gemacht werden, um eine Standsicherheit des Gleises zu gewährleisten und eine Verstopfung des Durchlasses vor der Fertigstellung zu vermeiden.
- 19.02.2026 231 Trotz des üblichen Baustellenschutzes fanden auf der Baustelle vermehrten Diebstahlfälle an fertiggestellten Anlagen statt. Insbesonders davon betroffen sind die Erdungskabel, was ein betriebsliches Risiko mit sich bringt. Um die Diebstähle auf der Baustelle zu minimieren wurde daher die Stellung eines qualifizierten Sicherheitsdienstes für die Nächte und Arbeitsfreien Tagen erforderlich.
- 16.02.2026 AO 167 Im Rahmen des bestehenden Auftrags ist der Auftragnehmer mit der Errichtung der Ingenieurbauwerke für die Signalausleger beauftragt. Im Verlauf der Bauausführung wurden durch zusätzliche Vorgaben der ALVs weitergehende Anforderungen bekannt, die nicht Teil des ursprünglichen Leistungsumfangs waren. Konkret ist an mehreren Signalauslegern die Nachrüstung zusätzlicher Konsolen erforderlich, um den betrieblichen Anforderungen zu entsprechen und die Inbetriebnahme der Bauwerke sicherzustellen. Darüber hinaus ist an einem der Signalausleger ein Ausschnitt in das vorhandene Wellgitter gemäß einer Anordnung von Herrn Sack vorzunehmen. AO 178 Die Entsorgung von Haufwerken ist im LV enthalten. Jedoch wurden im Haufwerk am HP Voerde Bauteile von dritten (keine Zuordnung zur Strecke) gefunden die mit künstlichen Materialfasern (KMF) verbunden sind. Diese müssen separiert und entsorgt werden. Zudem wird das Haufwerk neu beprobt um zu garantieren, dass keine weiteren Bestandteile von KMF zwecks Entsorgung beinhaltet sind. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Der derzeit beauftragte Unternehmer ist mit den nötigen Arbeitsmaschinen und Personal vor Ort. Eine Neuorganisation wäre unwirtschaftlich. AO 225 Die Herstellung des Rettungszuganges am km 21,000 ist im LV enthalten, jedoch in den Planunterlagen zur EÜ Grenzstraße sind die Zugänge zu den Treppen und Rampen nicht dargestellt. Diese Planung und Ausführung beinhaltet die Herstellung der Zuwegung zum Rettungszugang. Der aktuelle Vertragspartner ist bereits mit den erforderlichen Planungen vertraut. Zudem wurden die Abstimmungen bezüglicher der Rettungszuwegungen im Großprojekt mit dem AN durchgeführt und dazu gehört auch die Eintaktung der Kapazitäten bzgl. Personal und Maschinen. 222 Die Kabeltiefbauarbeiten sind vertraglich enthalten, jedoch nicht die Baufeldfreimachung bereits verlegter Kunststoffkabeltrassen und nicht vorgesehene Ausschnitte in den Kabelkanälen, die für eine regelkonforme und sichere Verlegung erforderlich sind. Diese zusätzlichen Leistungen sind notwendig, um die ordnungsgemäße Ausführung des dritten Gleises sicherzustellen. Ein Auftragnehmerwechsel ist nicht möglich, da der aktuelle Auftragnehmer mit den Anlagen, den örtlichen Gegebenheiten und den technischen Abläufen vertraut ist; ein Wechsel würde Verzögerungen, Schnittstellenrisiken und zusätzliche Kosten verursachen.
- 09.02.2026 237 Das Havariekonzept dient der Sicherstellung des eingeschränkten Betriebs bei einem Ausfall des ESTW-Z Emmerich. Zu diesem Zweck müssen an den Weichenstandorten Havarieschränke aufgestellt und mit den erforderlichen Verschlusseinrichtungen, HV 73-Schlössern, Abschaltschlüsseln und Handkurbeln ausgestattet, sodass das geschulte Personal die Weichen schnell und sicher sperren und den Notbetrieb aufrechterhalten kann. Die Leistungen werden durch den vorhandenen Auftragnehmer ausgeführt, da die Schränke an die neuen Weichenstandorte gestellt werden müssen und dies zeitlich unmittelbar nach der Herstellung der Weichen erfolgen kann. Der Auftragnehmer verfügt bereits über alle erforderlichen Informationen zu den Standorten und ist vor Ort präsent, sodass eine effiziente, koordinierte und termingerechte Umsetzung der Arbeiten gewährleistet ist. Ein Wechsel des Auftragsnehmers würde Verzögerungen, Schnittstellenrisiken sowie zusätzliche Kosten verursachen.
- 07.01.2026 MKA 228, 80 MKA 228Die zusätzlichen Arbeiten an der LSW 502 waren aufgrund geänderter Anforderungen anderer Gewerke sowie der notwendigen Anpassung des Erdungsmaterials erforderlich und gehören nicht zum ursprünglichen Vertragsumfang. Sie sind jedoch zwingend notwendig, um eine regelkonforme und betriebssichere Umsetzung sicherzustellen. Ein Auftragnehmer Wechsel ist ausgeschlossen, da der aktuelle Auftragnehmer die bestehenden Anlagen und Abläufe bereits kennt. Ein Wechsel würde zu Verzögerungen, erhöhten Schnittstellenrisiken und zusätzlichen Kosten führen. MKA 080 Während der Aushub arbeiten für die im Vertrag enthaltene Tiefenentwässerung des dritten Gleises wurden unerwartet Stahl-Fundamente der OLA-Masten vorgefunden, deren Entfernung nicht im Leistungsverzeichnis enthalten war. Das notwendige Abbrennen, Herauslösen und Zwischenlagern dieser Fundamente verursacht zusätzlichen Arbeits- und Geräteaufwand, der ursprünglich nicht kalkuliert werden konnte. Die Leistungen sind zur ordnungsgemäßen Ausführung des Hauptvertrags erforderlich. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre wirtschaftlich unsinnig, da dieser bereits vor Ort tätig ist und ein neuer Unternehmer zusätzliche Kosten und Verzögerungen verursachen würde.
- 06.01.2026 202 Die Herstellung der Rettungszuwegung ist im LV enthalten, jedoch ist die dazugehörige Treppenturmvorrichtung nicht beinhaltet. Diese ist notwendig um die Rettungstür zu erreichen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Der derzeit beauftragte Unternehmer ist mit den nötigen Arbeitsmaschinen und Personal vor Ort. Eine Neuorganisation wäre unwirtschaftlich. 220 Die Herstellung der Signalgründungen ist vertraglich vorgesehen, jedoch nicht die wiederholten Gründungen, der Abbruch fehlerhaft positionierter Gründungen sowie weitere erforderliche Rückbauarbeiten aufgrund von Kollisionen mit der OLA und anderen Anlagen. Diese Zusatzleistungen waren notwendig, um die regelkonforme Errichtung der Signale für das dritte Gleis sicherzustellen. Ein Auftragnehmerwechsel ist ausgeschlossen, da die Arbeiten direkt die bestehenden Signale und den Kabeltiefbau betreffen. Der aktuelle Auftragnehmer kennt die örtlichen Gegebenheiten und Abläufe bereits, ein Wechsel würde zu Verzögerungen, erhöhten Kosten und zusätzlichen Risiken führen. Daher sind die zusätzlichen Leistungen durch den bestehenden Auftragnehmer zwingend erforderlich. 221 Die Anordnung 221 betrifft zusätzliche Kabelquerungen, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen waren, einschließlich Rückbauarbeiten und Bestandsprüfungen. Diese Arbeiten waren zwingend erforderlich, um die regelkonforme und betriebssichere Herstellung der Querungen für das dritte Gleis sicherzustellen. Ein Auftragnehmerwechsel ist ausgeschlossen, da der aktuelle Auftragnehmer bereits mit den Anlagen, Abläufen und örtlichen Gegebenheiten vertraut ist. Anordnung 201 - MKA 243 Gemäß dem aktuellen Bauzeitenplan ist die Verlegung der Unterschottermatten für Januar 2026 vorgesehen. Für eine fachgerechte Ausführung ist eine Mindesttemperatur der Verlege Fläche von +5 °C sowie eine trockene Oberfläche zwingend erforderlich. Da unter den zu erwartenden Witterungsbedingungen im genannten Zeitraum nicht durchgehend mit geeigneten Verlege Bedingungen gerechnet werden kann, wurde in Abstimmung mit der Projektleitung der DB Infra GO die Errichtung eines temporären Wetterschutzzeltes vorgeschlagen, um die Arbeiten planmäßig und qualitätsgerecht durchführen zu können. Für die Umsetzung ist im ersten Schritt eine Ausführungsplanung inklusive statischer Nachweise erforderlich. (Ein entsprechender Prüfer ist durch den Auftraggeber zu stellen.)Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Der derzeit beauftragte Unternehmer ist mit den nötigen Arbeitsmaschinen und Personal vor Ort. Eine Neuorganisation wäre unwirtschaftlich. 222 Die Kabeltiefbauarbeiten sind vertraglich enthalten, jedoch nicht die Baufeldfreimachung bereits verlegter Kunststoffkabeltrassen und nicht vorgesehene Ausschnitte in den Kabelkanälen, die für eine regelkonforme und sichere Verlegung erforderlich sind. Diese zusätzlichen Leistungen sind notwendig, um die ordnungsgemäße Ausführung des dritten Gleises sicherzustellen. Ein Auftragnehmerwechsel ist nicht möglich, da der aktuelle Auftragnehmer mit den Anlagen, den örtlichen Gegebenheiten und den technischen Abläufen vertraut ist; ein Wechsel würde Verzögerungen, Schnittstellenrisiken und zusätzliche Kosten verursachen. 227 Die zusätzlichen Arbeiten an der LSW 502 waren aufgrund geänderter Anforderungen anderer Gewerke sowie der notwendigen Anpassung des Erdungsmaterials erforderlich und gehören nicht zum ursprünglichen Vertragsumfang. Sie sind jedoch zwingend notwendig, um eine regelkonforme und betriebssichere Umsetzung sicherzustellen. Ein Auftragnehmerwechsel ist ausgeschlossen, da der aktuelle Auftragnehmer die bestehenden Anlagen und Abläufe bereits kennt. Ein Wechsel würde zu Verzögerungen, erhöhten Schnittstellenrisiken und zusätzlichen Kosten führen.
- 12.11.2025 131 Der AN ist bereits mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die Geräte für die Entsorgung sowie die Ortskunde vorhanden ist, welche bei einer andersweitigen Beauftragung herbeigeführt werden müsste. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden deutlich höhere Kosten entstehen. 212 Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde.
- 10.11.2025 AO 16 Im Hauptvertrag ist die Herstellung der Stützwände enthalten. Auf den Stützwänden müssen OLA-Masten gegründet werden. Hierfür werden Ankerkörbe bei den Bewehrungsarbeiten eingebaut. Ohne die Ankerkörbe kann die Stützwand daher nicht hergestellt werden. Der Einbau der Ankerkörbe kann nur in Verbindung mit den Bewehrungsarbeiten an der Stützwand durchgeführt werden. Der Einbau durch einen anderen AN ist aufgrund der direkten Anschlüsse an die Bewehrung technisch nicht möglich. Zusätzlich zu den technischen Gründen wären auch Zusatzkosten mit der Durchführung durch einen anderen AN verbunden. Grund hierfür wäre beispielsweise die zusätzliche Baustelleneinrichtung. AO 206 Die Anbindung der neu verlegten Teillänge des bauzeitlichen Hilfskabels ist erforderlich, da dieses die Arbeiten an den Lärmschutzwänden im Bereich des HP Voerde behindert. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Der derzeit beauftragte Unternehmer ist mit den nötigen Arbeitsmaschinen und Personal vor Ort. Eine Neuorganisation wäre unwirtschaftlich. AO 209 Die Herstellung des Bauzauns ist im Hauptvertrag enthalten. Nicht enthalten sind jedoch der Rückbau und die Entsorgung des bestehenden Anwohnerzauns sowie die Herstellung eines neuen Zauns in der Böschung mit zusätzlicher Befestigung an Bäumen. Diese Arbeiten sind aufgrund der Geländesituation notwendig, um die Sicherheit der Anwohner zu gewährleisten und den Baufortschritt im Bereich der Lärmschutzwandgründung sicherzustellen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist wirtschaftlich nicht vertretbar, da dies zu Mehrkosten und Verzögerungen führen würde. Die beschriebenen Leistungen stellen daher eine erforderliche Zusatzleistung zur Fortführung der Schallschutzmaßnahmen dar.
- 06.11.2025 211 - Die Herstellung und Planung der Querungen ist im Vertrag enthalten. Nicht enthalten war jedoch die Querung bei km 12,161 ( alt 1 1 ,035) für die Heißläufer-Ortungsanlage (HOA), welche im Entwurf nicht vorgesehen wurde. Diese ist für den Endzustand notwendig und relevant. Aus diesem Grund ist die zusätzliche Leistung erforderlich, um den Vertrag regelkonform zu erfüllen-Ein Auftragnehmerwechsel ist nicht möglich, da die zusätzlichen Arbeiten direkt die Querungen und den Kabeltiefbau betreffen. Der aktuelle Auftragnehmer kennt die Abläufe und die örtlichen Bedingungen bereits. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich erst einarbeiten, was zu Verzögerungen und höheren Kosten führen würde.
- 28.10.2025 197 - Die Arbeiten sind als zuätzliche Leistung zu werten, da die vorhandenen Behindertenparkplätze während der Bauausführung vorübergehend nicht genutzt werden können. Um die Barrierefreiheit jedoch weiterhin sicherzustellen, ist es daher notwendig, Ersatzparkplätze mit entsprechender Markierung einzurichten und die Beschilderung vorübergehend zu versetzen. Dies gewährleistet, dass die betroffenen Personen auch während der Bauzeit angemessene Parkmöglichkeiten vorfinden. Nach Abschluss der Bauarbeiten muss der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden, um die gewohnte Nutzung der Parkplätze sicherzustellen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Behindertenstellplätze zu gewährleisten. 198 - Der Ausbau von Kabelmuffen war kein Bestandteil des ursprünglichen Vertrags- und Leistungsverzeichnisses und wurde daher bei der Planung und Kalkulation der Hauptmaßnahme nicht berücksichtigt. Im Zuge der Umsetzung hat sich jedoch gezeigt, dass die Durchführung der vorhergesehenen Arbeiten ohne den Ausbau der bestehenden Kabelmuffen technisch nicht möglich ist. Diese zusätzlichen Arbeiten stehen in direktem Zusammenhang mit der ursprünglich vergebenen Leistung und sind für die Inbetriebnahme erforderlich. Ein Wechsel des AN würde aufgrund der vorhandenen Schnittstellen zwischen den bereits ausgeführten Leistungen und den nun erforderlichen Zusatzarbeiten Risiken und Koordinationsprobleme mit sich bringen. Außerdem müsste man einen neuen Auftragnehmer in die bestehenden Gegebenheiten einarbeiten, was erneut zu zeitlichen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen würde.
- 20.10.2025 Im Vertrag ist die Entsorgung von Bodenmaterial und Bauschutt enthalten. Im Zuge der Bauausführung sind jedoch bei der Beprobung Abfallschlüssel ausgewertet wurden, die nicht im Hauptvertrag enthalten sind.Somit kann der vorgefundene Fließenkleber nicht über die LV Positionen abgerechnet werden. Um die anfallenden Aushubmassen zu entsorgen und somit den ursprünglichen Vertrag zu erfüllen, ist die zusätzliche Leistung erforderlich.
- 16.10.2025 Eine Änderung der zur Verfügung stehenden Sperrpausen war bei der Vertragsabschließung nicht vorgesehen. Die Änderung der Sperrpausen ändert die Bauzustandsplanung des gesamtes Projektes. Darauf resultierte einen neuen Bauzustand 2, der die vorzeitige Inbetriebnahme des drittes Gleis zwischen Bhf. Dinslaken und Überleitstelle Voerde vorsieht.
- 14.10.2025 205 - Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde. Darüber hinaus würden Schwierigkeiten mit der Gewahrleistung entstehen.
- 07.10.2025 MKA 154 Die Mehrleistung besteht im Rückbau des vorhandenen Pflaster- und Asphaltbelages, der in der Leistungsbeschreibung nicht vorgesehen war. Nach Ausschreibung sollten die Suchschachtungen ausschließlich im Homogenbereich der Bodenschicht ausgeführt werden. Vor Ort zeigte sich jedoch, dass die vorgesehene Lage der Kopflöcher durch einen Pflaster- bzw. Asphaltaufbau überdeckt war. Um die geplanten Schachtungen herstellen und die Leitungen ordnungsgemäß auffinden zu können, war es zwingend erforderlich, diesen Belag vorab aufzubrechen und zu entfernen. Erst nach Durchführung dieser zusätzlichen Arbeit konnte die vertraglich geschuldete Leistung ausgeführt werden. Damit handelt es sich um eine technisch notwendige und nicht vorhersehbare Zusatzleistung, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgeht. MKA 158 Die Sockelhalterungen im Übergangsbereich sind zwingend erforderlich, um die Lärmschutzwände standsicher und funktionsfähig an die Bauwerke der ARGE KIB anzuschließen. Auch wenn keine eigene LV-Position vorhanden ist, stellen sie einen wesentlichen Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung dar. Planung, Lieferung und Einbau der Sockelhalterungen dienen somit der Erfüllung des ursprünglichen Vertrages, sind jedoch mangels vertraglicher Regelung als zusätzliche Leistung zu werten. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da dieser bereits umfassend in die Projektabläufe eingebunden ist und über die erforderlichen Kenntnisse der Planungs- und Ausführungsdetails verfügt. Ein Wechsel würde erhebliche Mehrkosten durch Einarbeitung, Doppelarbeiten, Vertragsabwicklungen sowie mögliche Bauzeitverzögerungen verursachen und damit die Wirtschaftlichkeit und Terminsicherheit des Projekts gefährden. MKA 181 Die ursprünglich vorgesehene Befestigung der Pfosten mit Kopfplatten und Verschüttung im Randweg bzw. in der Böschung erwies sich bei der praktischen Umsetzung als nicht regelkonform und technisch nicht realisierbar. Nach Prüfung wurde festgestellt, dass diese Bauweise den geltenden Richtlinien (Richtzeichnung A-LSW 13, Richtlinie 804) widerspricht und keine ausreichende Standsicherheit gewährleistet. Um die Verkehrssicherheit dauerhaft zu gewährleisten und gleichzeitig die baulichen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen, musste eine alternative Lösung entwickelt werden. Die geänderte Ausführung mit verkürzten Steckträgern ohne Kopfplatten und direkter Einbindung in das Rammrohr ist Regelkonform und technisch einwandfrei. Diese Anpassung war zwingend erforderlich, da die Errichtung der Schutzeinrichtung ansonsten nicht möglich gewesen wäre. MKA 196 Die Gründung der Lärmschutzwand 503 ist im Hauptauftrag enthalten. Während der Sondierungarbeiten sind Verdachtspunkte festgestellt worden. Nach Rücksprache mit dem BÜW sollen die vier Verdachtspunkte im Bereich der Wand 503-6 unter Aufsicht des Kampfmittelräumdienstes freigelegt werden. Dazu stellt die ARGE Strecke einen Zweiwege-Bagger mit Maschinisten sowie einen Facharbeiter mit Schaufel zur Verfügung, um die Freilegung durchzuführen und im Anschluss die Gründungen fachgerecht und sicher herzustellen. Diese zusätzlichen Arbeiten sind eine zwingende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausführung des Hauptauftrags. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde MKA 198 Die Gründung der Lärmschutzwand 503 ist im Hauptauftrag enthalten. Da die Ausführungsplanung der Lärmschutzwand während der Herstellung des Bodenbelags des Bahnsteigs 1 in Voerde durch KIB 3c noch nicht vorlag und nicht abschätzbar war, wie lang der Bahnsteig sein sollte, müssen ca. 40 cm des Bodenbelags zurückgeschnitten werden, damit der Sockel ordnungsgemäß hergestellt werden kann. Daher stellt diese zusätzliche Leistung eine zwingende Voraussetzung für die Ausführung des Hauptauftrags dar. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde.
- 06.10.2025 AO 186 - An der EU Grenzstraße (km21 1) wurde ein KIB Bauwerk realisiert, was die Folge hatte, dass der ursprüngliche Randweg entfernt werden musste. Die Herstellung eines neuen Randweges war jedoch nicht im LV enthalten. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Der derzeit beauftragte Unternehmer ist mit den nötigen Arbeitsmaschinen und Personal vor Ort. Eine Neuorganisation wäre unwirtschaftlich. 187 - Die Sezungsmessungen im Bereich der Signalgründung (Trog 703) sind eine erforderliche Zusatzleistung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits beauftragten Bauarbeiten steht. Ein Auftragnehmer Wechsel ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen, da der aktuelle Auftragnehmer schon über das notwendige Vorwissen verfügt und die Leistungen nahtlos in den Bauablauf integrieren kann. Eine Drittvergabe würde erhebliche Zusatzkosten und Verzögerungen verursachen sowie die Kontinuität der Ausführung gefährden. Daher ist die Beauftragung ausschließlich des ursprünglichen Auftragnehmers zweckmäßig und wirtschaftlich. 188 - Die Fortführung der Leistungen durch den bisherigen Auftragnehmer ist erforderlich, da ein Wechsel technische wirtschaftliche und zeitliche Nachteile mit sich bringen würde. Der aktuelle Auftragnehmer verfügt bereits über detaillierte Kenntnisse der bestehenden Systeme und deren Integration und Funktionalität. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich mit hohem Aufwand einarbeiten, wodurch Zusatzkosten, sowie Risiken für Qualität und Gewährleistung enstünden. Zudem würde ein Vergabeverfahren mit anschließender Einarbeitung zu Verzögerungen führen, wodurch der Projektfortschritt und die fristgerechte Umsetzung gefährdet wären. Aus diesen Gründen ist ein Auftragnehmer Wechsel ausgeschlossen. 189 - Die Fortführung der Leistungen durch den bisherigen Auftragnehmer ist erforderlich, da ein Wechsel technische wirtschaftliche und zeitliche Nachteile mit sich bringen würde. Der aktuelle Auftragnehmer verfügt bereits über detaillierte Kenntnisse der bestehenden Systeme und deren Integration und Funktionalität. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich mit hohem Aufwand einarbeiten, wodurch Zusatzkosten, sowie Risiken für Qualität und Gewährleistung enstünden. Zudem würde ein Vergabeverfahren mit anschließender Einarbeitung zu Verzögerungen führen, wodurch der Projektfortschritt und die fristgerechte Umsetzung gefährdet wären. Aus diesen Gründen ist ein Auftragnehmer Wechsel ausgeschlossen. 190 - Beim Bauvorhaben geht es um bautechnische Anpassungen an Stahlbeton-Torsionsbalken, Pfostenbefestigungen und Rammrohren. Die Fortführung der Leistungen durch den bisherigen Auftragnehmer ist erforderlich, da ein Wechsel technische wirtschaftliche und zeitliche Nachteile mit sich bringen würde. Der aktuelle Auftragnehmer verfügt bereits über detaillierte Kenntnisse der bestehenden Systeme und deren Integration und Funktionalität. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich mit hohem Aufwand einarbeiten, wodurch Zusatzkosten, sowie Risiken für Qualität und Gewährleistung enstünden. Zudem würde ein Vergabeverfahren mit anschließender Einarbeitung zu Verzögerungen führen, wodurch der Projektfortschritt und die fristgerechte Umsetzung gefährdet wären. Aus diesen Gründen ist ein Auftragnehmer Wechsel ausgeschlossen.
- 25.09.2025 AO 119 Aufgrund geänderter Sperrpausen ändert sich auch die Bauzustandsplanung. Diese hat Einfluss auf den Bauablauf des Auftragnehmers. Mit der Anordnung wird die Änderung der Bauablaufplanung angeordnet. Zu Erfüllung des ursprünglichen Vertrags ist ein Bauablaufplanung, welche zur Bauzustandsplanung passt, essenziell. Der Auftragnehmer muss sein Bauablaufplanung eigenständig durchführen, da er die Dispositionsfreiheit seiner Geräte und Material hat. Sollte ein anderer Auftragnehmer die Bauablaufplanung übernehmen, wären umfangreiche Abstimmungen notwendig, wodurch hohe Mehrkosten zu erwarten sind. AO 153 Der AN ist bereits mit dem Bau der Lärmschutzwand 503-6 bahnlinks beauftragt. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die Geräte zum Beladen als auch die Fahrzeuge zum Transport bereits zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden deutlich höhere Kosten entstehen. AO 164 Die zusätzliche Leistung wie der Rückbau des Doppelstabzauns, der L-Steine und der Hecke ist erforderlich, um den ursprünglichen Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, die Lärmschutzwand 503-6a im Bereich des HP Voerde bahnlinks fertigstellen zu können. Der AN ist bereits mit dem Bau der Lärmschutzwand 503-6a bahnlinks beauftragt. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die Geräte zum Beladen als auch die Fahrzeuge zum Transport bereits zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden deutlich höhere Kosten entstehen. AO 180 Die Herstellung der provisorischen Baustraße durch die Thyssengas GmbH stellt eine zwingende Voraussetzung für die Zugänglichkeit des Baufeldes sowie für den kontinuierlichen Baufortschritt dar. Die Nutzung durch nachfolgende Auftragnehmer (ARGE Strecke) wurde bereits im Bauablauf berücksichtigt. Die Vermessung ist notwendig, um die Lage der Leitung sowie die Flächeninanspruchnahme eindeutig zu dokumentieren und eine ordnungsgemäße Rückgabe der betroffenen Grundstücke sicherzustellen. Da die Flächenverträge über die DB abgewickelt wurden, erfolgt die Beauftragung ebenfalls über die DB InfraGO AG. Ein Wechsel des Bau AN ist nicht wirtschaftlich, da er bereits über detaillierte Kenntnisse des Baufeldes, der örtlichen Gegebenheiten sowie der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Maßnahme verfügt. Darüber hinaus bestehen etablierte Abstimmungsprozesse mit den beteiligten Projektpartnern (z. B. DB, ARGE Strecke, Vermessungsbüro).
- 18.09.2025 AO 181 Der derzeit beauftragte Unternehmer ist mit den nötigen Arbeitsmaschinen und Personal vor Ort. Eine Neuorganisation wäre unwirtschaftlich.
- 18.09.2025 165 - Die Oberbauplanung und Ausführung für das neue dritte Gleis ist Bestandteil des Hauptauftrags. Die Leistung ist im LV enthalten, jedoch wurde der Einbau der Unterschottermatten von der Kib 3d dem VP Strecke zugeordnet. Da die Gewährleistung der USM dem VP Strecke zugeordnet wird, soll diese dementsprechend den Einbau umsetzen. Um die Unterschottermatten einzusetzen und dabei den Bauablauf nicht zu gefährden, müssen an einzelnen EU's Herstellung von Oberbau umgesetzt werden. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde. AO 170 MKA X - Der Rettungsweg auf der Helenenstraße 204 in 46537 Dinslaken soll laut LV asphaltiert werden. Aufgrund der Bestandssituation und der notwendigen Anpassung an diesen Bestand, wäre es sinnvoll die Fläche nicht zu asphaltieren, sondern zu pflastern. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Der derzeit beauftragte Unternehmer ist mit den nötigen Arbeitsmaschinen und Personal vor Ort. Eine Neuorganisation wäre unwirtschaftlich. AO 173 MKA 133 - Es war eine zusäztliche Umplanung notwendig aufgrund der Tragfähigkeit des Untergrundes im Dinslakener Güterbahnhofs. Ein Bodenaustausch musste umgesetzt werden mit Einbau einer Planumsschutzschicht um die Zuglasten im Gleis- und Weichenbereich zu gewährleisten. Die notwednige entsprechenden Umplanung des Entwurfs war durch den AN vor Ort schneller und güntiger zu beschaffen. Ein Wechsel würde zusätzliche Prüfungen, Anpassungen und Koordinationsaufwand erfordern, was zu höheren Materialkosten, Maschinenmieten und Personalaufwänden führen würde. AO 174 MKA 151 - Es waren zusäztliche Realisierungen mehrerer Maßnahmen notwendig um die Nutzung und Instandsetzung des Oberbaus zu gewährleisten. Die notwednige entsprechenden Umplanung des Entwurfs war durch den AN vor Ort schneller und güntiger zu beschaffen-Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Der derzeit beauftragte Unternehmer ist mit den nötigen Arbeitsmaschinen und Personal vor Ort. Eine Neuorganisation wäre unwirtschaftlich. AO 175 MKA 187 - Grundleitungen der neu errichteten EU und Durchlässe können teilweise nicht an die Sickerleitungen (T E) angeschlossen werden. Der Anschluss der TE an die Grundrohre ist im LV enthalten, jedoch ist eine Anpassung der Grundrohre als zusätzliche Leistung erforderlich um die Realisierung der Anschlussarbeiten an die Tiefenentwässerung zu ermöglichen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Der derzeit beauftragte Unternehmer ist mit den nötigen Arbeitsmaschinen und Personal vor Ort. Eine Neuorganisation wäre unwirtschaftlich. AO 176 MKA 189 - Diese Leistung war im LV nicht enthalten und war nötig um die Tragfähigkeit des Unterbaus zu gewährleisten. Zudem mussten Erdarbeiten umgesetzt werden und die Verbauträger hätten zum Konflikt der Gleislagestabilität geführt. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde. AO 177 MKA 190 - Diese Leistung war im LV enthalten, jedoch gab eine Richtlinienänderung den Grund dazu eine erneute Schotteranalyse im Eluat urnzusetzen. Die notwednige entsprechenden Umsetzung der Analyse war durch den AN vor Ort schneller und güntiger zu beschaffen. Ein Wechsel würde zusätzliche Prüfungen, Anpassungen und Koordinationsaufwand erfordern, was zu höheren Materialkosten, Maschinenmieten und Personalaufwänden führen würde. AO 178 MKA X - Die Entsorgung von Haufwerken ist im LV enthalten. Jedoch wurden im Haufwerk am HP Voerde Bauteile von dritten (keine Zuordnung zur Strecke) gefunden die mit künstlichen Materialfasern (KMF) verbunden sind. Diese müssen separiert und entsorgt werden. Zudem wird das Haufwerk neu beprobt um zu garantieren, dass keine weiteren Bestandteile von KMF zwecks Entsorgung beinhaltet sind. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Der derzeit beauftragte Unternehmer ist mit den nötigen Arbeitsmaschinen und Personal vor Ort. Eine Neuorganisation wäre unwirtschaftlich. AO 182 MKA 045 - Ein FDVK System überwacht die Verdichtung im Boden. Diese Variante war als zusätzliche Maßnahme nötig, da eine Eigenüberwachung bei dem eingesetzten Bauverfahren (Polygonwalze) nach Absprache mit dem PSV nicht ausreichend ist-Der derzeit beauftragte Unternehmer ist mit den nötigen Arbeitsmaschinen und Personal vor Ort. Eine Neuorganisation wäre unwirtschaftlich. AO 183 MKA 194 - Bei Entsorgungsarbeiten von Haufwerken wurde Asbest gefunden. Die Entsorgung von Asbest ist nicht im LV enthalten, da nicht vorhergesagt werden kann an welchen Stellen sich dieser befindet. Um die Arbeiten des Projekts fortzusetzen wurden daher die Entsorgung (inklusive Haufwerke) angeordnet. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Der derzeit beauftragte Unternehmer ist mit den nötigen Arbeitsmaschinen und Personal vor Ort. Eine Neuorganisation wäre unwirtschaftlich.
- 03.09.2025 MKA 160 Der AN ist bereits mit dem Bau der Lärmschutzwand 505-1 (Mittelwand im Bereich des HP Voerde) beauftragt. Die ursprünglich geplante Rammrohrgründung birgt das Risiko, dass Setzungen entstehen, die sich negativ auf das benachbarte Trogbauwerk auswirken könnten. Dies würde nicht nur den Baufortschritt gefährden, sondern könnte auch Schäden am bestehenden Bauwerk verursachen. Deshalb sollen alternativ an den drei Stellen Flachgründungen vorgesehen werden. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die Geräte zum Beladen als auch die Fahrzeuge zum Transport bereits zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden deutlich höhere Kosten entstehen.
- 06.08.2025 MKA109: Im Rahmen des bestehenden Auftrags ist der Auftragnehmer mit der Errechnung der Bremsprellböcke beauftragt. Im Verlauf der Bauausführung wurde festgestellt, dass von unseren Angaben her die vorgegebenen Zugmassen zu niedrig angesetzt waren. Wir gaben in der Entwurfsplanung 750t an. Jedoch wurde im nachhinein festgestellt, dass 2000t als Angabe richtig wäre. Dadurch entstanden beim AN aufgrund von Änderungen der Berechnung, Planung und Ausführung ein erhöhter Aufwand. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Der derzeit beauftragte Unternehmer verfügt über umfassende Kenntnisse der baulichen Gegebenheiten und der spezifischen Anforderungen. Zudem ist der Auftragnehmer vor Ort und eine Beschaffungsmaßnahme wäre unwirtschaftlich. // MKA126: Im Verlauf der Bauausführung wurde festgestellt, dass zusätzliche Stopfarbeiten nötig sind. Diese punktuellen Stopfarbeiten an mehreren Stellen sind im Vertrag nicht beinhaltet und stellen somit eine zusätzliche Leistung dar. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Der derzeit beauftragte Unternehmer ist mit den nötigen Arbeitsmaschinen und Personal vor Ort. Eine Neuorganisation wäre unwirtschaftlich. // MKA132: Lt. LV ist der Schachtdurchmesser mit DN2000 angegeben. Dieser hat jedoch lt. Hersteller lediglich einen Durchfluss von 15l/s. Lt. LV sind jedoch 35l/s angegeben, welche mit KA 115 als maßgeblich zu betrachten sind. Somit muss die Schachtdimensionierung entsprechend auf DN3000 (DF 35l/s) angepasst werden. Ein Wechsel des Bau AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da dies zu erheblichen Verzögerungen und Zusatzkosten führen würde. Der aktuelle Bau AN hat bereits spezifische Planungen und Vorbereitungen getroffen. Ein Wechsel würde zusätzliche Prüfungen, Anpassungen und Koordinationsaufwand erfordern, was zu höheren Materialkosten, Maschinenmieten und Personalaufwänden führen würde. // MKA135: Es war eine zusätzliche Umplanung notwendig aufgrund der vorzeitigen Annahme von Betonschwellen zum Zeitpunkt des Einbaus (1 Tag vorab). Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Der derzeit beauftragte Unternehmer ist mit den nötigen Arbeitsmaschinen und Personal vor Ort. Eine Neuorganisation wäre unwirtschaftlich. // MKA143: Im Zuge der Arbeiten wurde festgestellt, dass sich die Signale in geneigten Bereichen (z.B. Böschungen oder Hängen) befinden. Für die Inbetriebnahme müssen die Signale jedoch verkabelt werden. Für den Anschluss der neu errichteten Signale ist eine sichere Standfläche für die Bauarbeiter erforderlich. Aus diesem Grund sind die Einfassungsrahmen mit Geländern oder sicheren Standflächen so wichtig. Aus diesem Grund ist diese zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde. // MKA165: Die Oberbauplanung und Ausführung für das neue dritte Gleis ist Bestandteil des Hauptauftrags. Die Leistung ist im LV enthalten, jedoch wurde der Einbau der Unterschottermatten von der Kib 3d dem VP Strecke zugeordnet. Da die Gewährleistung der USM dem VP Strecke zugeordnet wird, soll diese dementsprechend den Einbau umsetzen. Um die Unterschottermatten einzusetzen und dabei den Bauablauf nicht zu gefährden, müssen an einzelnen EÜ's Herstellung von Oberbau umgesetzt werden. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde. // MKA166: Durch die im Hauptvertrag enthaltenen Leistungen ist der Auftragnehmer bereits mit der Planung der Entwässerungsanlagen beauftragt und beschäftigt. Bei der zusätzlichen Leistung handelt es sich um eine Anpassung an die neuen Daten im Rahmen der ohnehin beauftragen Planungsleistung. Bei Vergabe der zusätzlichen Leistung an einen neuen Auftragnehmer müsste zunächst ein Teil der bereits beauftragten Leistung aus dem Hauptvertrag herausgekündigt werden, da die Ausführungsplanung und Anpassung an die neuen KOSTRA-Daten direkt zusammenhängen und nicht voneinander getrennt werden können. Durch die im Hauptvertrag enthaltenen Leistungen ist der Auftragnehmer bereits mit der Planung der Entwässerungsanlagen beauftragt (Anordnung 02) und beschäftigt. Bei der zusätzlichen Leistung handelt es sich nun um die Ausführung an die neuen Daten im Rahmen der ohnehin beauftragen Planungsleistung. Bei Vergabe der zusätzlichen Leistung an einen neuen Auftragnehmer müsste zunächst ein Teil der bereits bea
- 15.07.2025 MKA 055_AO 45 Während der Ausschreibung ist der AG von Verdachtspunktöffnungen ausgegangen. Die Anzahl der ermittelten Verdachtspunkte übersteigt jedoch das zu erwartende Maß deutlich. Auf einer Länge von circa 500 Metern wurden 108 Verdachtspunkte gefunden. Hierdurch ergaben sich größere zusammenhängende Löcher, die nicht mehr mit dem angefallenen Boden verfüllt werden konnten. Daher wurde die Verfüllung mit speziellem und besonders tragfähigen Material notwendig. Die hohe Anzahl an Verdachtspunkten konnte nicht vorhergesehen werden. aktuell
- 10.07.2025 161 - Lt. LV ist der Schachtdurchmesser mit DN2000 angegeben. Dieser hat jedoch lt. Hersteller lediglich einen Durchfluss von 15l/s. Lt. LV sind jedoch 35l/s angegeben, welche mit KA 115 als maßgeblich zu betrachten sind. Somit muss die Schachtdimensionierung entsprechend auf DN3000 (DF 35l/s) angepasst werden. Ein Wechsel des Bau AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da dies zu erheblichen Verzögerungen und Zusatzkosten führen würde. Der aktuelle Bau AN hat bereits spezifische Planungen und Vorbereitungen getroffen. Ein Wechsel würde zusätzliche Prüfungen, Anpassungen und Koordinationsaufwand erfordern, was zu höheren Materialkosten, Maschinenmieten und Personalaufwänden führen würde. 162 - Im Zuge der Versickerungsmaßnahmen müssen Versickerungsbecken auf den IST- Kf-Wert (also Durchlässigkeitsbeiwert) geprüft werden. Eine Annahme kann nicht getroffen werden, da die Gefahr besteht, dass im Nachhinein höhere Kosten aufgrund von Vergrößerungsmaßnahmen der Versickerungsbecken riskiert werden. Daher müssen zur Realisierung der Versickerungsversuche, Gerätschaften und Maschinen bereit gestellt werden. Die notwednige entsprechenden Umplanung des Entwurfs war durch den AN vor Ort schneller und güntiger zu beschaffen, da die Gerätschaften vor Ort bzw. in der Nähe vorhanden sind
- 10.06.2025 148 - Die Leistung ist im LV erhalten, jedoch sind mehr Grundflächen abzubrechen wie beschrieben. Zusätzlich muss eine Betonplatte mit Schacht, ein Kamin und die Anschlusswand angebrochen werden. Die notwednige entsprechenden Umplanung des Entwurfs war durch den AN vor Ort schneller und güntiger zu beschaffen. Ein Wechsel würde zusätzliche Prüfungen, Anpassungen und Koordinationsaufwand erfordern, was zu höheren Materialkosten, Maschinenmieten und Personalaufwänden führen würde. 156 - Die Herstellung des dritten Gleises sind im Hauptvertrag erhalten. Dazu gehören die PSS Arbeiten. Dadurch, dass während der April Sperrpause 2025 in dem Bereich verschiedene Erdarbeiten stattgefunden haben, wurden hierfür Maschinengeräte wie Bagger ect. eingesetzt. Durch den Einsatz dieser Bagger wurde der Boden dadurch uneben. Um eine ordentliche PSS herzustellen ist eine Nachverdichtung erforderlich. Diese zusätzliche Arbeiten sind eine zwingende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausführung des Hauptvertrages.Die notwednige entsprechenden Umplanung des Entwurfs war durch den AN vor Ort schneller und güntiger zu beschaffen. Ein Wechsel würde zusätzlichePrüfungen, Anpassungen und Koordinationsaufwand erfordern, was zuhöheren Materialkosten, Maschinenmieten und Personalaufwänden führenwürde. 159 - Im Zuge der Arbeiten wurde festgestellt, dass störende Haufwerke das Abladen von Schwellen behindern. Diese Haufwerke müssen nun umverlagert werden um die Umsetzung der Maßnahmen zu gewährleisten. Ein Abladen im Nachbargleis ist durch nicht vorhandene Sperrpausen nicht möglich. Aus diesem Grund ist diese zusätzliche Leistung für die Ausführung des Hauptauftrages zwingend erforderlich.Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde.
- 04.06.2025 Nr.160 Im Zuge der Erdbauarbeiten wurde ein Erdwall errichtet um die Vorraussetzungen zum Ausbau des dritten Gleises umzusetzen. Um die Maßnahmen auszuführen musste ein Sichtschutzzaun von ca. 8m Länge entfernt werden, da dieser sich unmittelbar im Arbeitsraum befand. Aus diesem Grund ist diese zusätzliche Leistung für die Ausführung des Hauptauftrages zwingend erforderlich.Die notwednige entsprechenden Umplanung des Entwurfs war durch den AN vor Ort schneller und güntiger zu beschaffen Nr.163 Im Bauzustand 2 wird an der Weiche 205 eine Gleissperre installiert. Ziel ist es, die Herstellung von Gleis 2 auch außerhalb von Sperrpausen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollen die Baugleissperren geöffnet werden können, sodass eine Einfahrt in das Gleis auch während des laufenden Bahnbetriebs möglich ist. Um dies betriebssicher zu realisieren, ist die Planung und Ausführung einer Fang- und Führungsvorrichtung im Bereich der Auswurfvorrichtung der Gleissperre zwingend erforderlich.Diese Maßnahme stellt somit eine unverzichtbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausführung des Hauptauftrags dar.Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde. Nr.164 Die zusätzliche Leistung wie der Rückbau des Doppelstabzauns, der L-Steine und der Hecke ist erforderlich, um den ursprünglichen Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, die Lärmschutzwand 503-6a im Bereich des HP Voerde bahnlinks fertigstellen zu können. Der AN ist bereits mit dem Bau der Lärmschutzwand 503-6a bahnlinks beauftragt. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die Geräte zum Beladen als auch die Fahrzeuge zum Transport bereits zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden deutlich höhere Kosten entstehen.
- 28.05.2025 AO 13 Gegenstand der Vertragsabweichung ist die Ausführungsplanung für eine ZAS an der Hünxer Str., welche für die Energieversorgung der neuen Gleisfeldbeleutung im Südkopf der Güterbahnhofs sowie der Bestandbeleuchtung unerlässlich ist. Zusätzlich beinhaltet die Vertagsabweichung die Ausführungsplanung für die Gleisfeldbeleuchtung am neuen Gleis 28. Aufgrund der Anpassung der Gleislage und dem draus resultierten Rückbau der Bestandsbeleuchtung ist der Einbau und dementsprechend die Ausführungsplanung für weitere Beleuchztugsmaste zwingend erforderlich. Wie zuvor beschrieben, ist der AN bereits mit der Ausführungsplanung und Herstellung der restlichen Gleisfeldbeleuchtung im Güterbahnhof Dinslaken beauftragt. Der Wechsel des Auftragnehmers für die Ausführungsplanung für die Erweiterung der bereits erfolgten Planung führt zu Mehrkosten.
- 27.05.2025 Die Herstellung und Planung der Kabeltröge ist im Hauptvertrag enthalten. Die Verlegezone aus wasserdurchlässigem Material ist jedoch nicht Bestandteil des Vertrages, und es gibt keine weiteren Positionen dafür. Da diese Zone jedoch in der Ausführungsplanung dargestellt ist und für die regelkonforme Ausführung des Kabeltroges über die gesamte Strecke erforderlich ist, stellt diese zusätzliche Maßnahme eine zwingende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausführung des Hauptauftrags dar. Andernfalls würde das Wasser nicht in die Entwässerungsrinne abfließen können. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde.
- 26.05.2025 AO 109 Die Planung und Ausführung der Kabelquerungen sowie die Lieferung und Montage der Kabeltrassen sind Bestandteil des Hauptauftrages. Nach Rücksprache mit dem zuständigen ALV, sind für die Gleisfeldbeleuchtung im Güterbahnhof 3 Gleisquerungen erforderlich. Gemäß den Lageplänen der Ausschreibung sind die Kabeltrassen nicht beschriftet, außerdem fehlt dort die Verlängerung bis zu den Lichtmasten. Aus diesem Grund ist die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Wie bereits ausgeführt, ist der AN bereits mit der Herstellung der Kabelquerungen und dem Bau der Kabeltrassen beauftragt und beschäftigt. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits zur Verfügung stehen. Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Vergabe an einen Dritten würde höhere Kosten verursachen und mehr Zeit in Anspruch nehmen. AO 113 Im Zuge der Arbeiten wurde festgestellt, dass die im Bestand vorhandenen Hauf-Einführungen entfernt und erneuert werden müssen. Durch diese Einführungen werden die LST-Kabel in das Stellwerksgebäude eingeführt. Diese Systeme stellen sicher, dass nur die Kabel ohne größere Lücken in das Gebäude eingeführt werden. Auf jeden Fall muss verhindert werden, dass Feuchtigkeit, Schmutz und Schädlinge (Ratten) in das Gebäude eindringen. Aus diesem Grund ist die Herstellung der Hauf Einführungen und damit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde AO 114 Im Zuge der Arbeiten wurde festgestellt, dass sich die Signale in geneigten Bereichen (z.B. Böschungen oder Hängen) befinden. Für die Inbetriebnahme müssen die Signale jedoch verkabelt werden. Für den Anschluss der neu errichteten Signale ist eine sichere Standfläche für die Bauarbeiter erforderlich. Aus diesem Grund sind die Einfassungsrahmen mit Geländern oder sicheren Standflächen so wichtig. Aus diesem Grund ist diese zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde. AO 115 Die Kabelverlegung ist im Hauptauftrag enthalten. Eine zusätzliche Kabelverlegung ist darin nicht enthalten. Im Zuge der Arbeiten wurde festgestellt, dass der Interimsbahnsteig längere Zeit bestehen bleiben wird. Für die Inbetriebnahme des Bauzustandes 1 müssen die Kabel in diesem Bereich verlegt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der neue Bahnsteig eingebaut wird, müssen die Kabel verschwenkt werden und sobald der neue Bahnsteig hergestellt ist, müssen diese Kabel durch den neuen Bahnsteig verlegt werden. Aus diesem Grund ist diese zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde. AO 136 Die Gründung der Lärmschutzwand 503 ist im Hauptauftrag enthalten. Zwischen Km 13,793 und 13,997 befindet sich ca. 4 Meter neben der Schallschutzwand eine Stützmauer. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rammrohre Auswirkungen auf diese Mauer haben könnten. Um die weitere Planung der Lärmschutzwand voranzutreiben, ist es erforderlich, an zwei spezifischen Stellen Schürfarbeiten durchzuführen, um den Zustand der Mauer zu überprüfen und eventuelle Schäden zu dokumentieren. Daher stellt diese zusätzliche Leistung eine zwingende Voraussetzung für die Ausführung des Hauptauftrages dar. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde. AO 150 Da der Bestandskabeltrog entlang der Strecke ca. 4 Meter von der Gleisachse verlegt wurde und den Gründungen der Lärmschutzwand sowie die Tiefbauarbeiten für die Herstellung des dritten Gleises im Weg liegt, muss dieser umverlegt werden. Diese zusätzlichen Arbeiten sind eine zwingende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausführung des Hauptauftrags. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde.
- 12.12.2024 MKA112: Der Rückbau der Kabelquerungen sowie die Kabelsicherung sind Bestandteil des Hauptauftrages. Der bestehende Kabelschacht km 13,500 befindet sich im Bereich der Weichen, die im nächsten SPP neu gebaut werden. Um die Vorarbeiten reibungslos durchführen zu können, muss der benannte Kabelschacht bis zum Sockel zurück gebaut werden. Aus diesem Grund ist der Rückbau des Kabelschachtes und die Absenkung / Umverlegung / Sicherung der Kabel und somit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Der AN ist bereits mit dem Rückbau der Kabelquerungen und der Kabelsicherung beauftragt und beschäftigt. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erf. Geräte als auch das Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an einen Dritten würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde. MKA113: Im Zuge der Arbeiten wurde festgestellt, dass die im Bestand vorhandenen Hauf-Einführungen entfernt und erneuert werden müssen. Durch diese Einführungen werden die LST-Kabel in das Stellwerksgebäude eingeführt. Diese Systeme stellen sicher, dass nur die Kabel ohne größere Lücken in das Gebäude eingeführt werden. Auf jeden Fall muss verhindert werden, dass Feuchtigkeit, Schmutz und Schädlinge (Ratten) in das Gebäude eindringen. Aus diesem Grund ist die Herstellung der Hauf Einführungen und damit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde. MKA116: Im Zuge der Arbeiten wurde festgestellt, dass die bestehende Kabeltrasse im Güterbahnhof sowie auf der freien Strecke überlastet ist. Für die Inbetriebnahme des Bauzustandes 1 müssen die Kabel in diesem Bereich verlegt werden. Um die Sicherheit der Kabel zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Kabel in die Kabeltrasse zu verlegen. Zu einem späteren Zeitpunkt werden die temporären Kabeltrassen wieder zurück gebaut und in Beton hergestellt. Aus diesem Grund ist die Verlegung der temporären Kabeltrasse und somit eine zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde. MKA117: Im Zuge der Arbeiten wurde festgestellt, dass vom 04.11.2024 - 08.11.2024 die gesamte Gleisfeldbeleuchtung im Güterbahnhof abgeschaltet werden muss. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die bestehende Beleuchtung neu verkabelt und an das neue AVT angeschlossen wird. Da in dieser Zeit der Totalsperrung sowohl tagsüber als auch nachts gearbeitet wird, ist hierfür eine Baufeldbeleuchtung erforderlich. Aus diesem Grund ist diese zusätzliche Leistung für die Ausführung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde. MKA124: Die Gründung der Signale ist im Hauptauftrag enthalten. Das Aufstellen der Signale ist im Hauptauftrag nicht enthalten. Diese Arbeiten können nur mit Hilfe der Zweiwegebagger durchgeführt werden. Diese Arbeiten müssen noch während der Vollsperrung im November 2024 durchgeführt werden. Ansonsten kann die Firma Siemens die Signale nicht anschließen, was die Inbetriebnahme des Bauzustandes 1 gefährden würde. Aus diesem Grund ist diese zusätzliche Leistung für die Ausführung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Somit sind sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde wesentlich höhere Kosten und einen wesentlich höheren Zeitaufwand verursachen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde.
- 12.09.2024 12 Gegenstand der vertragsabweichung ist der Einabu zusätzlicher Beton-Kabeltröge. Für die vertraglich vereinbarte Verlegung von Kabeln und Anbindung der Weichen an die neue EWHA W3 Dinslaken müssen die zusätzlichen Kabeltröge verbaut werden, um die EWHA an Bestandstrasse anzubinden. Für die fristgerechte und vertraglich vereinabrte Inbetriebnahme der EWHAs, muss die Anbindung entsprechend angepasst und vorbereitet werden. Dementsprechend ist die Vertragsabweichung zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrags notwendig. Wie beschrieben, ist der AN bereits mit der Errichtung des BSH der EWHA W3 beauftragt. Folglich ist der AN mit dem entsprechenden Personal und Baumaschinen vor Ort , sodass die Erbringung dieser zusätzlichen Leistung durch den vorhandenen AN wirtschaftlicher ist. Die Einbindung eines weiteren Auftragnehmers führt zu Mehrkosten.
- 11.09.2024 MKA 61 Die Herstellung der Kabelquerungen sowie der Bau des Gleis 4 sind Bestandteil des Hauptauftrages. Im Zuge der Herstellung der Baugrube im Bereich des Gleis 4 wurde festgestellt, dass die in Betrieb befindlichen Bestandskabel sowie der Kabelschacht mit Anschlussbausatz den Bau des Gleises 4 behindern. Aus diesem Grund ist der Rückbau des Kabelschachtes mit Anschlussbausatz Ausführung 3 bei km 14,400 und bei km 14,380 mit allen damit verbundenen Arbeiten und somit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages erforderlich. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden deutlich höhere Kosten entstehen. Zudem würde die Beauftragung an Dritte deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen und dies würde einen negativen Einfluss
- 30.08.2024 MKA117- Der Aus- und Einbau der Gleisschaltmittel für die Stopfbereiche km 13,400 - 21,000 sowie der Einbau der Erdungen sind im Hauptauftrag enthalten. Nicht enthalten ist jedoch der Aus- und Einbau der vorhandenen Gleisschaltmittel und Erdungen für den Bereich unter Weichen mit zusätzlichem Bodenaustausch und für die Bereiche der zusätzlichen Querungen km 13,410/14,423/15,180. Aus diesem Grund sind die zusätzlichen Leistungen zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Der AN bereits mit dem Aus- und Einbau von Gleisschaltmitteln und Erdungen beauftragt und beschäftigt. Unabhängig davon, dass ein Wechsel des AN für die Anpassungsarbeiten aus technischer Sicht sehr fehleranfällig wäre, ist dieser Wechsel aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Ein zusätzlicher Planer müsste erst in die gesamte Ausführungsplanung eingearbeitet werden, um dann die Anpassungen vornehmen zu können. Dies würde zu deutlich höheren Kosten führen.
- 30.08.2024 MKA111- Die AP sowie die Ausführung der Entwässerung sind im Hauptauftrag enthalten.Im Zuge der Planung stellte der AN fest, dass in der Entwurfsplanung sowie in der Baubeschreibung die Entwässerung des Oberflächenwassers der Bahnsteige 1/2 des HP Voerde nicht vorgesehen war.Der AG hat festgelegt, dass das in den Entwässerungsanlagen der Bahnsteige gesammelte Oberflächenwasser in die Gleisentwässerung einzuleiten ist.Aus diesem Grund ist die Entwurfsplanung der Gleisentwässerung für den Anschluss der Bahnsteige und die Erstellung der AP hierfür sowie die Bauausführung und damit eine zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich.Unabhängig davon, dass ein Wechsel des AN für die Anpassungsarbeiten aus technischer Sicht sehr fehleranfällig wäre,ist dieser Wechsel aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Ein zusätzlicher Planer müsste zunächst in die gesamte AP eingearbeitet werden, um dann die Anpassungen vornehmen zu können.Dies würde zu höheren Kosten führen. MKA112- Der Einbau der Weichen ist im Hauptauftrag enthalten. Nicht enthalten ist jedoch die zusätzliche Umlagerung der Weiche 205, die in der Sperrpause August / September 2023 eingebaut werden sollte und aufgrund des noch in Betrieb befindlichen Signals nicht eingebaut werden konnte. Hintergrund der Umlagerung ist die Gründung der Oberleitungsmasten, die in der Sperrpause Mai / Juni erfolgen wird, außerdem behindert die Weiche die weiteren Arbeiten der ARGE Strecke. Aus diesem Grund ist diese Umlagerung der Weiche 205 und damit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die Geräte für die Verladung als auch die Fahrzeuge für den Transport bereits vorhanden sind. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an einen Dritten würde deutlich höhere Kosten verursachen.
- 29.08.2024 MKA99- Die Herstellung der Kabelquerungen sowie der Bau der Entwässerung sind Bestandteil des Hauptauftrages. Es wurde festgestellt, dass die in Betrieb befindl. Bestandskabel sowie der Schacht bei km 20,122 den Bau der Entwässerung behindern. Aus diesem Grund ist der Rückbau des Kabelschachtes bei km 20,122 und die Verlegung der Kabel aus dem Schacht in die neue Querung bei km 20,122 und somit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages erforderlich. Der AN ist mit der Herstellung der Kabelquerungen und der Entwässerung beauftragt und beschäftigt. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.Bei Vergabe an einen Dritten würden höhere Kosten entstehen.Zudem würde es mehr Zeit in Anspruch nehemen und dies würde einen negativen Einfluss auf den Bauablauf haben. MKA100- m Hauptvertrag ist der Bau und die Planung des Trogs 702 enthalten. Der Trog 702 liegt im Bereich eines überschütteten Bauwerks (ÖKO-Durchlass). In diesem Bereich muss ein separater Block des Trogs geplant und hergestellt werden. Dieser Sonderabschnitt ist bislang noch nicht in der Entwurfsplanung behandelt wurden. Um den Trog 702 herzustellen und somit den ursprünglichen Vertrag zu erfüllen, ist diese zusätzliche Planungsleistung notwendig. MKA102- Im Hauptvertrag ist der Bau und die Planung des Trogs 702 enthalten. Der Trog 702 liegt im Bereich eines überschütteten Bauwerks (ÖKO-Durchlass). In diesem Bereich muss ein separater Block des Trogs geplant und hergestellt werden. Dieser Sonderabschnitt ist bislang noch nicht in der Entwurfsplanung behandelt wurden. Um den Trog 702 herzustellen und somit den ursprünglichen Vertrag zu erfüllen, ist diese zusätzliche Planungsleistung notwendig. MKA103- m Hauptvertrag sind der Bau der Baustraßen, des Trogs und des Wendehammers enthalten. Zur Sicherung der Fußgänger und Anwohner sollen temporär Absperrbaken-ähnliche Pfosten mit Reflektoren aufgestellt werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Während der Entwurfsplanung war nicht absehbar, dass die beiden Ortschaften ein hohes Verkehrsaufkommen haben würden. Um das Wohl der Anwohner in diesem Bereich zu schützen, sollen die Absperrbaken-ähnlichen Pfosten Abhilfe schaffen. MKA104- Die Herstellung des Wendehammers BÜ Schwanenstraße hat der Auftragnehmer im Vertrag. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich mit den Gegebenheiten und dem Wendehammer vertraut machen, was zu zusätzlichen Arbeitsstunden führen würde. Ein Wechsel des AN könnte zu Unterbrechungen im Projektverlauf führen, da dieser nicht direkt mit der Planung anfangen würde und somit nicht garantieren wird, dass es bis September geplant wird. Der aktuelle Auftragnehmer ist bereits mit den Details des Projekts vertraut.Zur Verkehrssicherheit soll eine dauerhafte Beschilderung angebracht werden. Dieser Sonderabschnitt ist bislang noch nicht in der Entwurfsplanung behandelt worden. Zuletzt ist ein Wechsel des ANs mit Risiken und zusätzlichen Kosten verbunden, einschließlich Verzögerungen, Qualitätsproblemen und möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen. MKA106- Der Einbau der Weichen sowie der Bodenaustausch sind Bestandteil des Hauptauftrages. Im Zuge diverser Abstimmungen soll in der Sperrpause Mai/Juni ein Bodenaustausch in den Bereichen der späteren Weichen 208-210, 215, 216, 219 und 220 durchgeführt werden. Dieser Bodenaustausch war in der Entwurfsplanung nicht vorgesehen. Aus diesem Grund ist der Bodenaustausch im Bereich der Weichen und damit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden deutlich höhere Kosten entstehen. Zudem wür. MKA114- Die Mächtigkeit des Bodenaustausches ist im Vertrag für die Bestandsbereiche nicht angegeben.Die Prüfung im Bestandsbereich erfolgt durch die Fachbauüberwachung Geotechnik.Für die Prüfung werden Oberbauarbeiten sowie ein Zweiwegebagger benötigt. Die zusätzliche Untersuchung des anstehenden Bodens und die damit verbundenen Oberbauarbeiten sind nicht Bestandteil des Hauptauftrages.Aus diesem Grund ist die zusätzliche Untersuchung der Bestandsgleise im Bereich EOSD und EDIN und damit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich.Wie bereits erwähnt, ist der AN durch die im Hauptauftrag enthaltenen Leistungen bereits mit den Oberbauarbeiten beauftragt und beschäftigt.Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden sind.Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.Eine Vergabe an Dritte würde deutlich höhere Kosten verursachen und den Bauablauf stören.
- 27.06.2024 92 - Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden sind. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde deutlich höhere Kosten verursachen. Darüber hinaus würde die Beauftragung eines Dritten deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, was sich negativ auf den Bauablauf auswirken würde. 39 - Der Einbau des Prellbocks unter Berücksichtigung der Trassierung ist Bestandteil des Hauptauftrages. Nicht Bestandteil des Hauptauftrages ist die Neutrassierung bzw. Begradigung des Gleises 90, die aufgrund der geänderten Ausführungsplanung des Prellbocks erforderlich wird. Die bestehende Trasse hat einen Radius von R = 318 m. Gemäß Richtlinie 800.0113A07 ist der Einbau von Bremsprellböcken in einem Radius kleiner R = 1000 m nicht zulässig. Aus diesem Grund ist die Neutrassierung und damit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Wie bereits beschrieben, ist der AN bereits mit dem Trassierung vertraut. Unabhängig davon, dass ein Wechsel des AN für die Anpassungsarbeiten aus technischer Sicht sehr fehleranfällig wäre, ist dieser Wechsel aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Darüber hinaus müsste sich eine neue Firma in alle Planungsprozesse einarbeiten, was zu erheblichem Mehraufwand und Verzögerungen im Projekt führen würde, die mit zusätz 94 - Die Erstellung der AP ist im Hauptauftrag enthalten.Nicht enthalten sind die Änderungen gegenüber der Entwurfsplanung. Abweichend von der Ausschreibung sind die Querungen statt bei km 15,604 bei km 15,620, statt bei km 18,053 bei km 18,050 zu planen. Außerdem musste die Einbauhöhe der Kabelschächte bei der Querung 15,620 angepasst werden.Im Querprofil der Ausschreibung zur Querung km 16,633 ist die Sickerleitung nicht dargestellt.Die Querung musste überarbeitet werden und sollte daher mit DN700 geplant werden.Aus diesem Grund sind diese diversen Änderungen in der Planung und damit eine zusätzliche Leistung zur Efüllung des Hauptauftrages erforderlich.Unabhängig davon, dass ein Wechsel des AN für die Anpassungsarbeiten aus technischer Sicht sehr fehleranfällig wäre,ist dieser Wechsel aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.Ein neuer Planer müsste erst in die gesamte AP eingearbeit werden, um dann die Anpassungen vornehmen zu können.Dies würde zu deutlich höheren Kosten führen 93 - Die Herstellung der TE mit einer Verlegetiefe bis 1,25 m ist im Hauptauftrag enthalten. Aufgrund der allgemeinen Vorgaben aus der Entwurfsplanung und der vorhandenen Gefällesituation ist in Teilbereichen die Herstellung größerer Verlegetiefen erforderlich. Durch die Verlegetiefen von mehr als 1,25 m entstehen Mehrmengen an Aushubarbeiten und Herstellung der TE, die nicht Bestandteil des Hauptauftrages sind. Aus diesem Grund ist die Verlegung der TE in größeren Verlegetiefen und damit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits vorhanden sind. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte würde deutlich höhere Kosten verursachen. Darüber hinaus würde die Beauftragung eines Dritten deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, was negativ auf den Bauablauf auswirken würde. 89 - Der AN ist bereits mit der Herstellung des Versickerungsbeckens 7 bahnrechts beauftragt. Die Zuleitung zum Versickerungsbecken durch eine neue Entwässerungsquerung ist erforderlich. Die Querung soll mittels Rohrvortrieb hergestellt werden. Dies basiert zum einen auf den Forderungen des Eigentümers des Erdwalls und zum anderen hat ein Rohrvortrieb diverse Vorteile gegenüber der offenen Bauweise, wie beispielsweise eine verkürzte Bauzeit sowie den dadurch reduzierten Gesamtkosten. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden deutlich höhere Kosten entstehen. 95 - ie Planung und Bauausführung der Kabelquerungen ist Bestandteil des Hauptauftrages. Bei der Herstellung der Querung bei km 14,423 ist der Auftragnehmer auf unterirdische Bunkeranlagen gestoßen, die für eine ordnungsgemäße Herstellung der Querung rückgebaut werden müssen. Aus diesem Grund ist der Abbruch der vorhandenen Bunker und damit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Wie bereits ausgeführt, ist der AN durch die im Hauptvertrag enthaltenen Leistungen bereits mit der Herstellung der Kabelquerungen beauftragt und beschäftigt. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits zur Verfügung stehen. Ein Wechsel des AN ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei einer Vergabe an einen Dritten würde deutlich höhere Kosten verursachen. Darüber hinaus würde eine Vergabe an Dritte deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen
- 27.06.2024 101 - Bei der Herstellung der Baustelleneinrichtung stellte der Auftragnehmer fest, dass die BE-Flächen aus RC-Material vertragsgemäß ausgeschrieben waren. Für die regelkonforme Ausführung der BE-Flächen ist jedoch die Verwendung von natürlichem Material erforderlich. Aus diesem Grund werden die BE-Flächen 2.10; 2.11; 2.12; 2.14; 2.18; 2.20; 2.21; 2.23; 2.35; 2.39; 2.41; 2.44; 2.45; 2.77; 2.78; 2.82; 2.36a aus natürlichen Gesteinskörnungen hergestellt, die trotz der Sorgfalt des Auftraggebers nicht vorhersehbar waren. Der Auftrag beinhaltet bereits die Herstellung der BE-Flächen. Es handelt sich um eine Änderung des Materials, aus dem die BE-Flächen hergestellt werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt daher unverändert. 38 - Die Berechnungsgrundlagen für den Bremsprellbock im Gleis 90alt wurden vom AG am 17.03.2023 per E-Mail an das Planungsbüro erneuert. Diese Grundlagen erfordern den Einbau eines widerstandsfähigeren Bremsprellbocks Typ 06, was im ursprünglichen Vertrag trotz Sorgfaltspflicht nicht vorhersehbar war. Der Einbau ist für die regelkonforme Ausführung des Hauptvertrages zur Baugrubensicherung EÜ Weselerstraße erforderlich. Aus diesem Grund wurde die Notwendigkeit des Einbaus des neu geplanten Prellbocks mit erhöhtem Einbauaufwand von der Bauherrenvertretung mit E-Mail vom 28.04.2023 bestätigt. Der Auftrag beinhaltet bereits die Ein- und Ausbauarbeiten des Bremsprellbocks. Es handelt sich um eine Änderung der Ausführungsart des Prellbocks und einen damit verbundenen Mehraufwand. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt somit unverändert.
- 11.06.2024 Die Verkehrssicherung und die Erstellung der verkehrsrechtlichen Anordnungen sind Bestandteil des Hauptauftrages. Nicht Bestandteil des Hauptauftrages ist die Sicherung des Bahnüberganges Schwanenstraße, die ursprünglich der ARGE KIB3c zugeordnet war. Dies war in der Bauphasenplanung nicht vorgesehen. Aus diesem Grund ist die Übernahme der Verkehrssicherung für die Sperrung des BÜ Schwanenstraße und damit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden deutlich höhere Kosten entstehen. Zudem würde die Beauftragu (MKA90)
- 08.05.2024 Bei den Rammarbeiten für die Gründung und Verbauten gemäß SIA 20,300 stieß der Auftragnehmer auf Rammhindernisse. Im Zuge der Bauarbeiten besteht daher die Notwendigkeit für zusätzliche, untergeordnete Leistungen: - Umplanung SIA-Standort - Zusätzliche Kampfmittelsondierung - Zusätzliche Vermessungsarbeiten - Stillstandzeiten bei den Rammarbeiten in der Sperrpause 09/2023 Wie zuvor beschrieben, ist der AN bereits mit umfangreichen Vermessungsleistungen, Kampfmittelsondierungen und Planungen beauftragt. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits zur Verfügung stehen.Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden deutlich höhere Kosten entstehen. Zudem würde die Beauftragung an Dritte deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen und dies würde einen negativen Einfluss auf den Bauablauf haben (MKA56)
- 08.05.2024 Für die im Hauptvertrag enthaltene Leistung zum Herstellen des Signalauslegers ist der Rückbau der bestehenden Mehrlängenbausätze km 18,478 und km 20,292 erforderlich. Desweiteren ist der Neubau eines Mehrlängenbausatzes erforderlich außerhalb des Bereichs der SIA-Standorte. (MKA62)
- 08.05.2024 Die Ausstattung der Kabelquerungen mit Steigeisengängen ist Bestandteil des Hauptvertrages (vgl. HV LV2, Pos.10.06.0160). In der Ausführungsplanung ist jedoch beschrieben, die Kabelquerung bei km 14,185 mit einem Steigeisen mit Einstieghilfe auszustatten. Aus diesem Grund ist die Ausstattung der Steigeisen der Kabelquerung mit Einstiegshilfen und somit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Wie bereits ausgeführt, ist der AN durch die im Hauptvertrag enthaltenen Leistungen bereits mit der Austattung der Kabelquerung mit Steigeisengängen beauftragt und beschäftigt. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden deutlich höhere Kosten entstehen. Zudem würde die Beauftragung an Dritte deutlich (MKA76)
- 08.05.2024 Im Hauptvertrag ist der Aufbau eines Bauzauns enthalten. Für die Herstellung des Sichtschutzes werden zusätzliche Leistungen notwendig, die aufgrund der dortigen Eigentumsverhältnisse der Grundstücke notwendig werden. Hunde laufen gefahr auf die Baustraße und Gleise zu rennen. (MKA86)
- 08.05.2024 Im Hauptvertrag ist die Herstellung der Streckenentwässerung inkl. einiger Versickerungsbecken enthalten. Die Versickerungsbecken werden nach den KOSTRA 2020-Daten des DWD bemessen. Seit dem 01.01.2023 gelten neue Daten, die zur Bemessung der Entwässerungsanlagen herangezogen werden müssen. Somit die Anpassung der Entwässerungsanlagen zur regelkonformen Ausführung der Vertragsleistung erforderlich. Durch die im Hauptvertrag enthaltenen Leistungen ist der Auftragnehmer bereits mit der Planung der Entwässerungsanlagen beauftragt und beschäftigt. Bei der zusätzlichen Leistung handelt es sich um eine Anpassung an die neuen Daten im Rahmen der ohnehin beauftragen Planungsleistung. Bei Vergabe der zusätzlichen Leistung an einen neuen Auftragnehmer müsste zunächst ein Teil der bereits beauftragten Leistung aus dem Hauptvertrag herausgekündigt werden, da die Ausführungsplanung und Anpassung an die neuen KOSTRA-Daten direkt zusammenhängen und nicht voneinander getrennt werden können. (MKA19)
- 08.05.2024 Während der Ausschreibung waren die Auswirkungen, die die Arbeiten erforderlich gemacht haben, weder bekannt oder vorherzusehen. Die Schwanenstraße in Voerde verfügt auf der Seite der Hausnummer 37 über keinen Gehweg, sodass auch die Sicherheit der Fußgängerinnen und Fußgänger mit dieser Maßnahme gefördert werden soll. (MKA71)
- 08.05.2024 Die Ausführungsplanung für die Gleisentwässerung ist im Vertrag enthalten. Im Zuge der Änderung der Entwurfsplanung für den Bahnsteig 2 in Dinslaken haben sich Änderungen ergeben, die Auswirkungen auf die Gleisentwässerung haben. Aus diesem Grund wurde eine nachträgliche Anpassung der Planungsunterlagen an die neuen Gegebenheiten und damit eine zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung für die Gleisentwässerung beauftragt. Unabhängig davon, dass ein Wechsel des AN für die Anpassungsarbeiten aus technischer Sicht sehr fehleranfällig wäre, ist dieser Wechsel aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Ein zusätzlicher Planer müsste zunächst in die gesamte Ausführungsplanung eingearbeitet werden, um dann die Anpassungen vornehmen zu können. Dies würde zu deutlich höheren Kosten führen. (MKA38)
- 08.05.2024 Die Planung und Bemessung der Entwässerungsschächte ist Bestandteil des Hauptvertrages. Im Bereich zwischen den EÜ Steinstraße und Bahnhofstraße soll das in der Sickerleitung der Gleisentwässerung gesammelte Oberflächenwasser in einen Schacht im Hinterfüllbereich der EÜ Steinstraße eingeleitet werden. Es wurde festgestellt, dass im Bereich der EÜ keine Ableitung des Wassers aus diesem Schacht vorgesehen ist. Aus diesem Grund ist die Bemessung und Planung eines Versickerungsschachtes an der Schnittstelle zwischen der EÜ und der Gleisentwässerung und damit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Bei einer Vergabe der zusätzlichen Leistung an einen neuen AN müsste zunächst ein Teil der bereits beauftragten Leistung aus dem Hauptvertrag herausgelöst werden. Darüber hinaus müsste sich eine neue Firma in alle Planungsprozesse einarbeiten, was zum erheblichen Mehraufwand und Verzögerungen fürhren würde, die mit zusätzlichen Kosten verbunden wären. (MKA40)
- 08.05.2024 Im Zuge der Baufeldfreimachung für die Tiefbauarbeiten stieß der AG auf den bereits verlegten provisorischen Kabelkunststoffkanal. Die Baufeldfreimachung ist für die regelkonforme Ausführung des Hauptvertrages für die Tiefbauarbeiten erforderlich. Aus diesem Grund wurde der Kabelkunststoffkanal um 5 m verschoben und die im Betrieb befindlichen Kabel 0-60 mm aufgenommen, verlängert und wieder in den Kabelkunststoffkanal eingelegt. Ein zu geringer Abstand des Kabelkunststoffkanals konnte nicht vorgesehen werden.Der Auftrag beinhaltet bereits, dass der provisorische Kunststoffkanal verlegt wird. Es handelt sich um die Veschiebung des Kabelkunststoffkanals um 5 m sowie um die Verschiebung der vorhandenen Kabel. Der Gesamtcharakter (MKA65)
- 08.05.2024 Im Vertrag ist die Entsorgung von Bodenmaterial und Bauschutt enthalten. Im Zuge der Bauausführung sind jedoch bei der Beprobung Abfallschlüssel ausgewertet wurden, die nicht im Hauptvertrag enthalten sind.Somit kann der vorgefundene Fließenkleber nicht über die LV Positionen abgerechnet werden. Um die anfallenden Aushubmassen zu entsorgen und somit den ursprünglichen Vertrag zu erfüllen, ist die zusätzliche Leistung erforderlich. (MKA93)
- 08.05.2024 Die Planung und Bemessung der Kabelquerungen ist Bestandteil des Hauptvertrages. Die vorhandenen Querungen bei km 14,415 durch die Gleise 1 bis 4 und bei km 14,425 durch die Gleise 322 und 30 sind mit Kabeln belegt. Sie können nicht für die Aufnahme weiterer Kabel genutzt werden. Aus diesem Grund ist die Planung einer weiteren Querung parallel zu diesen bestehenden Querungen und damit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Wie bereits ausgeführt, ist der AN durch die im Hauptvertrag enthaltenen Leistungen bereits mit der Planung der Kabelquerungen beauftragt und beschäftigt. Unabhängig davon, dass ein Wechsel des AN für die Anpassungsarbeiten aus technischer Sicht sehr fehleranfällig wäre, ist dieser Wechsel aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Ein zusätzlicher Planer müsste zunächst in die gesamte Ausführungsplanung eingearbeitet werden, um dann die Anpassungen vornehmen zu können. Dies würde zu deutlich höheren Kosten führen. MKA(88)
- 08.05.2024 Für die Sicherheit des Bahnübergangs und der Anwohner soll ein absolutes Halteverbot an der Schwanenstraße erstellt werden. Ebenfalls soll eine Zufahrt aus Schotter in Richtung der Baustraße erstellt werden. Damit die Anwohner und die nahe der Gleise hausenden Tiere sicher sind, soll dann ein Holzzaun mit Tor errichtet werden. Die Arbeiten sind zwingend erforderlich, da im Bereich des BÜ die Wendehammer hergestellt werden müssen und auch die Arbeiten für das 3. Gleis erfolgen sollen. Der AN bereits mit umfangreichen Baustelleneinrichtungsarbeiten beauftragt. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die Geräte, die zum Aufstellen des Zauns erforderlich werden, als auch der An und Abtransport für das Aufstellen des Bauzauns im LV enthalten ist. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden deutlich höhere Kosten entstehen. MKA(67)
- 08.05.2024 Im Zuge der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass 7000m Kabelkanal für die Inbetriebnahme des ersten Bauzustandes fehlen. Der Bauzustand 1 ist Vertragsbestandteil und ist nur erfüllbar wenn der Kabelkanal gebaut wird.Der AN führt die Kabeltiefbauarbeiten aus. Daher sind die erforderlichen Geräte, das Personal bereits vorhanden. Ein Wechssel des AN wäre unwirtschaftlich. (MKA82)
- 08.05.2024 Die Planung und Bemessung der Kabelquerungen ist Bestandteil des Hauptvertrages. Die vorhandenen Querungen bei km 14,415 durch die Gleise 1 bis 4 und bei km 14,425 durch die Gleise 322 und 30 sind mit Kabeln belegt. Sie können nicht für die Aufnahme weiterer Kabel genutzt werden. Aus diesem Grund ist die Planung einer weiteren Querung parallel zu diesen bestehenden Querungen und damit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Wie bereits ausgeführt, ist der AN durch die im Hauptvertrag enthaltenen Leistungen bereits mit der Planung der Kabelquerungen beauftragt und beschäftigt. Unabhängig davon, dass ein Wechsel des AN für die Anpassungsarbeiten aus technischer Sicht sehr fehleranfällig wäre, ist dieser Wechsel aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Ein zusätzlicher Planer müsste zunächst in die gesamte Ausführungsplanung eingearbeitet werden, um dann die Anpassungen vornehmen zu können. Dies würde zu deutlich höheren Kosten führen. (MKA64)
- 08.05.2024 An der Hedwigstraße ist die Baustraße nah gelegen zu den Bäumen. Da Da in dem Bereich mit schweren Baugerätengearbeitet wird und Platzmangel herrscht sollen die Bäume als Wurzelschutz druckmindernde Platten erhalten. DIe 37 m Stahlplatten verhindern das die Bäume in dem Bereich durch das hohe Schadenpotenzial absterben würden Der AN bereits mit umfangreichen Baustelleneinrichtungsarbeiten beauftragt. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die Geräte, als auch der An und Abtransport der Platten im LV ist. Desweiteren ist der Schutzzaun, wie auch das Vorhalten des Schutzzauns für Bäume im LV enthalten. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden deutlich höhere Kosten entstehen. (MKA73)
- 08.05.2024 Für die Sicherheit des Bahnübergangs und der Anwohner soll ein absolutes Halteverbot an der Schwanenstraße erstellt werden. Ebenfalls soll eine Zufahrt aus Schotter in Richtung der Baustraße erstellt werden. Damit die Anwohner und die nahe der Gleise hausenden Tiere sicher sind, soll dann ein Holzzaun mit Tor errichtet werden. Die Arbeiten sind zwingend erforderlich, da im Bereich des BÜ die Wendehammer hergestellt werden müssen und auch die Arbeiten für das 3. Gleis erfolgen sollen. Der AN bereits mit umfangreichen Baustelleneinrichtungsarbeiten beauftragt. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die Geräte, die zum Aufstellen des Zauns erforderlich werden, als auch der An und Abtransport für das Aufstellen des Bauzauns im LV enthalten ist. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden deutlich höhere Kosten entstehen. (MKA54)
- 08.05.2024 Im Projekt wurde festgestellt, dass sich im Gründungsbereich der Lärmschutzwand 504-2 ein Betonhindernis befindet. Der Abbruch eines Betonhindernisses stellt ein erhebliches Kostenrisiko und erfordert einen Verbau oder ggf. eine Verbauplanung und beeinträchtigt die dort verlaufende Baustraße. Die genaue Größe des Betonhindernisses nicht bekannt, so dass ein vollständiger Rückbau nicht gewährleistet werden kann. Aufgrund dieses Hindernisses eine Kampfmittelsondierung an dieser Stelle nicht durchgeführt werden. Aus diesem Grund ist für den Bereich der Lärmschutzwand 504-2 eine Umplanung auf Flachgründung (Gründungsnummer 322) und damit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die Geräte zum Beladen als auch die Fahrzeuge zum Transport zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. (MKA88)
- 08.05.2024 Die Ausstattung der Kabelquerungen mit Steigeisengängen ist Bestandteil des Hauptvertrages (vgl. HV LV2, Pos.10.06.0160). In der Ausführungsplanung ist jedoch beschrieben, die Kabelquerung bei km 14,185 mit einem Steigeisen mit Einstieghilfe auszustatten. Aus diesem Grund ist die Ausstattung der Steigeisen der Kabelquerung mit Einstiegshilfen und somit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Wie bereits ausgeführt, ist der AN durch die im Hauptvertrag enthaltenen Leistungen bereits mit der Austattung der Kabelquerung mit Steigeisengängen beauftragt und beschäftigt. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die erforderlichen Geräte als auch das entsprechende Personal bereits zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden deutlich höhere Kosten entstehen. Zudem würde die Beauftragung an Dritte deutlich (MKA63)
- 29.04.2024 81 Los 1 - Die Planung und Bau der Kabelquerungen ist Bestandteil des Hauptauftrages. Nach Rücksprache mit dem zuständigen 50Hz/EEA-Planer, Herrn Florian Zimmermann (Rail Power Systems GmbH), ist für die Erdung der drei elektrischen Weichenheizungsanlagen (EWHA) bei km 13.405, 15.180 und 19.775 eine Gleisquerung erforderlich. Aus diesem Grund ist die Planung und Ausführung weiterer Querungen und damit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Wie bereits ausgeführt, ist der AN durch die im Hauptvertrag enthaltenen Leistungen bereits mit der Planung und Ausführung der Kabelquerungen beauftragt und beschäftigt. Unabhängig davon, dass ein Wechsel des AN für die Anpassungsarbeiten aus technischer Sicht sehr fehleranfällig wäre, ist dieser Wechsel aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Ein zusätzlicher Planer müsste zunächst in die gesamte Ausführungsplanung eingearbeitet werden, um dann die Anpassungen vornehmen zu können. Dies würde zu deutlich höhe
- 23.04.2024 84 Los1 - Für die im Hauptvertrag sind umfangreiche Arbeiten für den Aufbruch und das Wiederherstellen von Straßenund Baustraßen enthalten. An der Rönskenstraßeist der Zustand der Bankette in so einem schlechten Zustand, dass sich Anwohner als aus Baustellenfahrzeuge die Räder kaputt fahren. Aus Sicherheitsgründen soll die Fahrbahn mit Kaltasphalt wiederhergestellt werden.
- 05.04.2024 Im Hauptvertrag ist der Einbau der Weichen 208, 215 und 220 in der November-Sperrpause enthalten. Damit die Weichen in der Sperrpause eingebaut werden können, müssen die Weichen mit einem Dauerverschluss (Rz1-Maßnahme) versehen werden. Aus diesem Grund ist die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptvertrags notwendig. Der Einbau der Weichen erfolgt durch den AN. Dieser hat somit bereits Personal und Geräte vor Ort. Aus diesem Grund wäre ein Wechsel des AN unwirtschaftlich, da Anfahrt, Baustelleneinreichtung, etc. zusätzlich vergütet werden müssten.
- 27.03.2024 Gegenstand der Vertragsabweichung ist die Errichtung des BSHs der EWHA W1 Dinslaken auf einer BE-Fläche Bahnrechts sowie die Anbindung an den Mastschalter W1 auf Mast 13-12n mit den entsprechenden Planungsanpassungen. Aufgrund von Änderungen im Bauablauf ist eine Errichtung am ursprünglichg angedachten Standort nicht mehr realisierbar. Für die fristgerechte und vertraglich vereinabrte Erreichung des Endzustands und Inbetriebnahme der EWHA, muss diese an den neuen Standort versetzt werden. Dementsprechend ist die Vertragsabweichung zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrags notwendig. Wie beschrieben, ist der Auftragnehmer bereits mit der Errichtung der neuen EWHA beauftragt. Folglich ist der AN mit dem entsprechenden Personal und Baumaschinen vor Ort , sodass die Erbringung dieser zusätzlichen Leistung durch den vorhandenen AN wirtschaftlicher ist. Die Einbindung eines weiteren Auftragnehmers führt zu Mehrkosten. (MKA07)
- 27.03.2024 Die Planung und Bemessung der Entwässerungsschächte ist Bestandteil des Hauptvertrages. Im Bereich zwischen den EÜ Steinstraße und Bahnhofstraße soll das in der Sickerleitung der Gleisentwässerung gesammelte Oberflächenwasser in einen Schacht im Hinterfüllbereich der EÜ Steinstraße eingeleitet werden. Es wurde festgestellt, dass im Bereich der EÜ keine Ableitung des Wassers aus diesem Schacht vorgesehen ist. Aus diesem Grund ist die Bemessung und Planung eines Versickerungsschachtes an der Schnittstelle zwischen der EÜ und der Gleisentwässerung und damit die zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Bei einer Vergabe der zusätzlichen Leistung an einen neuen AN müsste zunächst ein Teil der bereits beauftragten Leistung aus dem Hauptvertrag herausgelöst werden. Darüber hinaus müsste sich eine neue Firma in alle Planungsprozesse einarbeiten, was zum erheblichen Mehraufwand und Verzögerungen fürhren würde, die mit zusätzlichen Kosten verbunden wären.
- 21.03.2024 61 - Im Vertrag ist die Entsorgung von Bodenmaterial und Bauschutt enthalten. Im Zuge der Bauausführung sind jedoch bei der Beprobung Abfallschlüssel ausgewertet wurden, die nicht im Hauptvertrag enthalten sind.Somit kann der vorgefundene Oberboden nicht über die LV Positionen abgerechnet werden. Um die anfallenden Aushubmassen zu entsorgen und somit den ursprünglichen Vertrag zu erfüllen, ist die zusätzliche Leistung erforderlich.
- 21.03.2024 MKA 65- Im Vertrag ist die Entsorgung von Bodenmaterial und Bauschutt enthalten. Im Zuge der Bauausführung sind jedoch bei der Beprobung Abfallschlüssel ausgewertet wurden, die nicht im Hauptvertrag enthalten sind.Somit kann der vorgefundene Oberboden nicht über die LV Positionen abgerechnet werden. Um die anfallenden Aushubmassen zu entsorgen und somit den ursprünglichen Vertrag zu erfüllen, ist die zusätzliche Leistung erforderlich.
- 21.03.2024 66- Die Ausführungsplanung für die Gleisentwässerung ist im Vertrag enthalten. Im Zuge der Änderung der Entwurfsplanung für den Bahnsteig 2 in Dinslaken haben sich Änderungen ergeben, die Auswirkungen auf die Gleisentwässerung haben. Aus diesem Grund wurde eine nachträgliche Anpassung der Planungsunterlagen an die neuen Gegebenheiten und damit eine zusätzliche Leistung zur Erfüllung des Hauptauftrages zwingend erforderlich. Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung für die Gleisentwässerung beauftragt. Unabhängig davon, dass ein Wechsel des AN für die Anpassungsarbeiten aus technischer Sicht sehr fehleranfällig wäre, ist dieser Wechsel aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Ein zusätzlicher Planer müsste zunächst in die gesamte Ausführungsplanung eingearbeitet werden, um dann die Anpassungen vornehmen zu können. Dies würde zu deutlich höheren Kosten führen.
- 21.03.2024 52 - Im Zuge der Bauarbeiten besteht die Notwendigkeit für die Herstellung des Anschlusses der Entwässerung des Trogs im Bereich von Km 18,788 – 19,315 an die Tiefenentwässerung sowie den Anschluss der Anschlussleitungen DN150 PEHD mit Form- und Abzweigstücken an die Teilsickerrohre der Tiefenentwässerung Wie zuvor beschrieben, ist der AN bereits mit umfangreichen Entwässerungsleistungen beauftragt. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die Geräte zum Beladen als auch die Fahrzeuge zum Transport bereits zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden deutlich höhere Kosten entstehen.
- 13.02.2024 Im Hauptauftrag ist die Baufeldfreimachung enthalten. Die Umlagerung von Fremdmieten ist jedoch nicht enthalten. Daher ist die zusätzliche Leistung für die regelkonformen Ausführung der Vertragsleistung erforderlich. Der AN ist mit Personal und Geräten vor Ort. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl die Geräte zum Beladen als auch die Fahrzeuge zum Transport bereits zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden deutlich höhere Kosten entstehen
- 13.02.2024 Im Hauptvertrag ist die Herstellung der Gleise als auch das maschinelle Stopfen enthalten. Für die Freimeldung zur Befahrbarkeit nach der Sperrpause muss eine Probefahrt durchgeführt werden. Die zusätzliche Leistung ist notwendig, da die Gleise sonst nicht befahrbar gemeldet hätten können. Die Herstellung der Gleise als auch das maschinelle Stopfen hat der AN bereits im Vertrag. Mit der Anordnung wird eine Probefahrt notwendig. Da der AN jedoch bereits mit Personal und Geräten vor Ort ist, wäre ein Wechsel des AN mit zusätzliche Kosten für Baustelleneinrichtung und Anfahrt verbunden. Ebenfalls musste die Probefahrt während der Sperrpause durchgeführt werden. Zudem wäre das zeitgleiche Arbeiten auf einem Gleis nicht möglich. Käme es zu einer Unbefahrbarkeit, so hätte die vorgehaltene Stopfmaschine das Gleis direkt wieder richten können. Es würde zu Stillständen und Behinderungen kommen.
- 13.02.2024 Im Hauptvertrag ist die Bemessung des Prellbocks enthalten. Die Planung (Lageplan, Plan der Gleis- und Tiefbauarbeiten) ist jedoch nicht enthalten. Daher ist die zusätzliche Leistung für die regelkonformen Ausführung der Vertragsleistung erforderlich. Durch die im Hauptvertrag enthaltenen Leistungen ist der Auftragnehmer bereits mit der Bemessung des Prellbocks beauftragt und beschäftigt. Bei der zusätzlichen Leistung handelt es sich um Planung (Lageplan, Plan der Gleis- und Tiefbauarbeiten) der ohnehin beauftragen Prellbockberechnung. Bei Vergabe der zusätzlichen Leistung an einen neuen Auftragnehmer müsste zunächst ein Teil der bereits beauftragten Leistung aus dem Hauptvertrag herausgekündigt werden, da die Ausführungsplanung und Anpassung der Entwurfsplanung direkt zusammenhängen und nicht voneinander getrennt werden können.
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