Technisch organisatorische Maßnahmen (TOMs) (erforderlich für Los 1) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Anlage zur Auftragsdatenvereinbarung gem. Art. 28 DSGVO
Die Technisch organisatorischen Maßnahmen werden vom weisungsunabhängigen Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers geprüft. Dieser unterliegt nur dem Recht und Gesetz. Nur die Technisch organisatorischen Maßnahmen, die nach der freien Überzeugung des Datenschutzbeauftragten den gesetzlichen Anforderungen genügen, gehen in die Wertung ein, andernfalls werden sie ausgeschlossen, was zum Ausschluss des Angebots führt.