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Software für eine elektronische Korrekturanwendung zur Bewertung von Klausuren der juristischen Staatsprüfungen (E-Korrektur)
Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz · Dresden · Sachsen · Oberste Landesbehörde
Vergabe-Ergebnis
IQUL GmbH
Auftragnehmer
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Beschreibung
Das Landesjustizprüfungsamt Sachsen (LJPA Sachsen) im Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ist als Prüfungsbehörde für die Organisation und geschäftsmäßige Durchführung der juristischen Prüfungen in Sachsen zuständig. Dabei werden jährlich jeweils zwei Prüfungskampagnen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit derzeit insgesamt mehr als 800 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durchgeführt. Hierzu gehört die Organisation und Durchführung der elektronischen Klausurbearbeitung (E-Klausur) im schriftlichen Teil der Prüfungen, welche in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bereits seit dem Jahr 2021 erfolgreich umgesetzt wird. Nahezu alle Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer wählten in den vergangenen Prüfungskampagnen das elektronische Prüfungsformat. In der staatlichen Pflichtfachprüfung wird die E-Klausur ab Februar 2025 pilotiert werden. Im Rahmen des Vergabeverfahrens soll nun eine Softwarelösung für eine elektronische Korrekturfunktion (E-Korrektur) zur Bewertung der erstellten Freitextklausuren in den juristischen Prüfungen beschafft werden. Die Leistung soll als medienbruchfreier Anschlussprozess an die E-Klausur eine sichere Korrektur der Prüfungsarbeiten ermöglichen. Nutzerinnen und Nutzer der Korrekturfunktion sind die Prüferinnen und Prüfer der juristischen Prüfungen, welche sowohl am häuslichen Arbeitsplatz mit privaten Endgeräten oder am dienstlichen Arbeitsplatz die Korrekturen und Bewertungen vornehmen.
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📅 Laufzeit endet am 31.12.2026
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
1 von 1 Angeboten kamen von kleinen oder mittleren Unternehmen (100 %)
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
-
Leistungskriterien 50 %Qualität
gemäß Vergabeunterlage
-
Preis 50 %
fiktiver Gesamtpreis des Angebots über die gesamte Vertragslaufzeit
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden. Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 135 Abs. 2 GWB: Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
2 Veröffentlichungen
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen · 311 Tage nach Fristende
Auftragnehmer IQUL GmbH1 Veröffentlichung
- 08.12.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 3.169 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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