Sicherheiten / Bürgschaften
Sicherheit für Mängelansprüche i.H.v. 3 % der Schlussrechnungssumme, wobei aus fördermittelrechtlichen Gründen die Sicherheit für Mängelansprüche zwingend durch eine Bürgschaft nach § 17 Abs. 2 VOB/B zu leisten ist, eine Hinterlegung kann nicht erfolgen.