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Beschaffung einer Ausbildungsmanagementsoftware
ITSCare - IT-Services für den Gesundheitsmarkt GbR · Frankfurt am Main · Hessen · Öffentliches Unternehmen
Beschreibung
Die AOK Hessen und die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland beabsichtigen die Nutzung einer Ausbildungsmanagementsoftware zur Planung der Einsätze von Auszubildenden und dual Studierenden.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Beschaffung einer Ausbildungsmanagementsoftware für die AOK Hessen und AOK Rheinland-Pfalz/Saarland.
- CPV-Code 48000000 deutet auf Software und Informationsdienste hin.
- Es wird ein nichtoffenes Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb angewendet.
- Die ITSCare - IT-Services für den Gesundheitsmarkt GbR ist der Auftraggeber.
Gesucht wird eine Ausbildungsmanagementsoftware zur Planung von Einsätzen für Auszubildende und dual Studierende.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 135 GWB "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...] 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. [...] (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen." § 168 GWB "(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. [...]"
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Direktvergabe-Ankündigung Sie sind hier
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1 Veröffentlichung
- 25.06.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
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