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Lieferung eines Batteriespeichers mit Ladeeinrichtung für Fahrzeuge (Energy Storage Governance) für die Polizeidirektion Osnabrück
Logistik Zentrum Niedersachsen Landesbetrieb - Außenstelle Hannover · Hannover · Niedersachsen · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)
Angebote bis 05.10.2026, 10:00 Uhr (noch 19 Tage)
Beschreibung
Die Europäische Union strebt bis 2050 Klimaneutralität und bis 2030 eine Reduktion von 55% der Treibhausgasemissionen an. Die nationalen Behörden in Deutschland und den Niederlanden haben sich noch ehrgeizigere Klimaziele gesetzt und streben bereits in den 2030er-Jahren eine CO2 Neutralität an. Der Staat als Institution möchte beim Thema CO2-Neutralität sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland mit gutem Beispiel voran gehen, die Beschaffung von E-Fahrzeugen steht daher in der Mobilitätsausstattung an erster Stelle. Die E-Mobilität erfordert jedoch eine radikale Veränderung in der öffentlichen Infrastruktur, vor allem im Bereich der Energieversorgung. Entstehende Abhängigkeiten von dauerhafter Stromverfügbarkeit und von stabilen Netzen, stellen "neue" große Herausforderungen an öffentlichen Strukturen. Bisher bestehende Notfallabsicherungen der Infrastruktur auf Basis fossiler Energieträger müssen vor diesem Hintergrund neu gedacht werden, dies gilt vor allem für die sogenannte "kritische Infrastruktur" wie Polizeien, Feuerwehren, Rettungsdienste, Krankenhäuser, usw. Das Konsortium aus 7 Partnern (3 öffentliche Organisationen, 1 KMU, 3 Wissenseinrichtungen) entwickelt eine gemeinsame beispielhafte Governance für mobile Energiespeicher- und Ladesysteme vorrangig für Polizeibehörden im deutsch-niederländischen Grenzgebiet. Dieses System kann mit einfachen Anpassungen für weitere Institutionen der kritischen Infrastruktur (KRITIS) wie Feuerwehren, Katastrophenschutz oder Rettungsdienste genutzt werden. Relevante Entwicklungen erfolgen sowohl in den Bereichen der zentralen gemeinsamen Governance als auch in den technischen Spezifikationen und der elementar notwendigen Datensicherheit. Das nach ausgiebigen Testungen im späteren Anwendungsbereich entstehende Speicher- und Ladesystem wird vollständig entworfen. Das extern gebaute System liefert dann relevante Erkenntnisse und Planungsunterlagen für zukünftige Speicher- und Ladesysteme für die KRITIS.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Energie & Umwelt
Das Wichtigste auf einen Blick
- Lieferung eines Batteriespeichers mit Ladeeinrichtung für Fahrzeuge (Energy Storage Governance).
- Ziel ist die Entwicklung einer beispielhaften Governance für mobile Energiespeicher- und Ladesysteme für kritische Infrastrukturen.
- Das Projekt ist Teil eines Kooperationsvorhabens zwischen Deutschland und den Niederlanden zur Förderung der E-Mobilität und Klimaneutralität.
- Es werden Erkenntnisse und Planungsunterlagen für zukünftige Speicher- und Ladesysteme für KRITIS-Einrichtungen erwartet.
- Der CPV-Code 31400000 deutet auf Batterien und Akkumulatoren hin, was zur Branche Energie passt.
Die Ausschreibung betrifft die Lieferung eines Batteriespeichers mit Ladeeinrichtung für Fahrzeuge im Rahmen eines deutsch-niederländischen Kooperationsprojekts zur Förderung der E-Mobilität und Klimaneutralität.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
Mindestens 3 Bewerber
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Angebotspreis 30 %Preis
Die Einzelheiten der Angebotswertung, die Unterkriterien sowie die Bewertungsmatrix werden den zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerbern mit den Vergabeunterlagen zur Angebotsphase bekanntgegeben.
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Service-Kriterien 10 %Qualität
Die Einzelheiten der Angebotswertung, die Unterkriterien sowie die Bewertungsmatrix werden den zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerbern mit den Vergabeunterlagen zur Angebotsphase bekanntgegeben.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Befähigung zur Berufsausübung
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Eintragung Berufsregister
Nachweis (in Kopie) über die erlaubte Berufsausübung, je nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, entweder durch Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder durch einen gleichwertigen Nachweis auf andere Weise. (Mindestanforderung) Bei Bildung einer Bewerbergemeinschaft ist der Nachweis für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Nimmt der Bewerber die Kapazitäten anderer Unternehmen zum Nachweis der Eignung in Anspruch (Eignungsleihe), ist der Nachweis auch für diese Unternehmen mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung teilweise möglich
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
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EU-gefördertes Vorhaben
eu-funds
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 GWB lautet: "Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an." § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...] (2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Wertung
nach Ablauf der Angebotsfrist
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Vergabeergebnis
Vergabeergebnis noch nicht veröffentlicht
Preiseinschätzung
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