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Auftragsänderung 2: Bekanntmachung Fliesenarbeiten - Wiederherstellung Johannes Sturmius Schleiden
Stadt Schleiden · Schleiden · Nordrhein-Westfalen · Kommunaler Auftraggeber
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Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Auftragnehmer veröffentlicht.
Hinweis: Die Vergabestelle hat den Auftragnehmer nicht im strukturierten Datenfeld winner hinterlegt. Da das Sieger-Flag selec-w gesetzt ist, genau ein Bieter publiziert wurde und ein Vertrag abgeschlossen ist, ist Fliesen Thönnes Meisterbetrie mit hoher Wahrscheinlichkeit der Auftragnehmer. Diese Zuordnung ist heuristisch — verbindlich ist nur die Original-Bekanntmachung.
Bieter-Übersicht: 5 Angebote eingegangen, davon 1 Auftragnehmer namentlich publiziert: Fliesen Thönnes Meisterbetrie. Die übrigen 4 Angebote stammen von unterlegenen Bietern — diese werden in deutschen Vergabeergebnissen üblicherweise nicht namentlich genannt.
Beschreibung
Fliesenarbeiten für die Wiederherstellung des Johannes Sturmius Gymnasium Schleiden
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis
Der Preis (EUR, brutto) ist das einzige Zuschlagskriterium. Der Bieter hat zur Ermittlung des Preises das Leistungsverzeichnis vorzugsweise im GAEB-Format (.d83;.x83) ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Daneben kann er das Leistungsverzeichnis im PDF-Format ausgefüllt mit dem Angebot einreichen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
2 Veröffentlichungen
- 06.07.2026 Die Firma Fliesen Thönnes Meisterbetrieb hatte die europaweite offene Ausschreibung gewonnen und führt lediglich zusätzliche Leistungen, wie im Leistungsverzeichnis aufgeführt, aus. Die Ausführung dieser Leistungen musste zwingend während der Sommerferien erfolgen, da die Arbeiten in Bereichen stattfinden, die während des regulären Schulbetriebs durch Schülerinnen und Schüler genutzt werden. Eine Durchführung außerhalb der Ferienzeit wäre mit erheblichen Einschränkungen des Schulbetriebs, zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen sowie organisatorischen Mehraufwendungen verbunden gewesen. Darüber hinaus hätten sich erhebliche Risiken für die termingerechte Fertigstellung der Gesamtmaßnahme ergeben. Die Beauftragung eines anderen Unternehmens hätte eine erneute Ausschreibung erforderlich gemacht. Dies wäre mit erheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden gewesen. Aufgrund der vergaberechtlich erforderlichen Verfahrensfristen hätte die Leistung nicht mehr innerhalb des vorgesehenen Ausführungszeitraums während der Sommerferien erbracht werden können. Die zusätzlichen Leistungen sind technisch eng mit dem bestehenden Auftrag verknüpft und ihre Ausführung durch den bereits beauftragten Auftragnehmer gewährleistet, eine wirtschaftliche, termingerechte und korrdinierte Umsetzung der Gesamtmaßnahme, dass die Firma Fliesen Thönnes bereits mit den Örtlichkeiten vertraut ist und mit seiner Baustelleneinrichtung vor Ort ist. Die Beauftragung erfolgt ausschließlich zur Sicherstellung eines geordneten Bauablaufs und zur Vermeidung erheblicher zusätzlicher, technischer und wirtschaftlicher Nachteile. Vor diesem Hintergrund ist die Ausführung der zusätzlichen Leistungen durch die Firma Fliesen Thönnes sachlich gerechtfertigt und mit den vergaberechtlichen Grundsätzen vereinbar.
- 02.07.2026 Die Firma Fliesen Thönnes Meisterbetrieb hatte die europaweite offene Ausschreibung gewonnen und führt lediglich zusätzliche Leistungen, wie im Leistungsverzeichnis aufgeführt, aus. Der Bodenleger kann diese Maßnahme zeitlich nicht einplanen, da vor dem Verlegen des Bodens noch ein Ausgleichsestrich gemacht werden muss und eine neue Ausschreibung mit erheblichen Kosten und zeitlichem Aufwand verbunden wäre. Durch die zeitliche Verzögerung hätten Folgegewerke (Malerarbeiten, Tischlerarbeiten etc.) Fristverschiebungen zur Folge, ggf. verbunden mit Behinderungsanzeigen.
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen
Zuschlagswert 73.743 €1 Veröffentlichung
- 01.07.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 1.668 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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