Mehr Details
HLK rechter Rhein Vergabe per LST Modulvertrag 05; Oberlahnstein Süd
DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Beschreibung
Hochleistungskorridor Vergabe per ESTW Modulvertrag 05; 2 ESTW-A Neubauten in Niederlahnstein und Rüdesheim und 7 ESTW-A-Bestandsanpassungen (gemäß HLK Anforderungen) in Oberlahnstein, Kamp Bornhofen, Loreley, Kaub, Assmannshausen, Geisenheim und Eltville
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für den Bau und die Anpassung von Stellwerken (ESTW-A) im Rahmen des Hochleistungskorridors (HLK) rechter Rhein.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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📅 Laufzeit endet am 29.12.2027
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt hat — bekanntgegeben in der Ausschreibung zu diesem Verfahren.
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Preis 100 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
11 Veröffentlichungen
- 02.09.2026 Die zusätzlichen Leistungen sind zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zu zusätzlichen Kosten führen.
- 27.07.2026 MKA 022 Die zusätzlichen Leistungen sind zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zu zusätzlichen Kosten führen.
- 21.07.2026 Original-Veröffentlichung
- 20.07.2026 MKA 008a, 008b, 014a, 021, 023, 027, 029a, 030, 031 Die zusätzlichen Leistungen sind zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zu zusätzlichen Kosten führen.
- 10.07.2026 MKA 028 Die zusätzlichen Leistungen sind zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zu zusätzlichen Kosten führen.
- 01.07.2026 NT 007 (AN 20) - Die zusätzlichen Leistungen sind zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zu zusätzlichen Kosten führen.
- 01.07.2026 MKA 6a (AN A1-020) - Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit erheblichen Nachteilen verbunden. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die bestehende Planung, die umfangreichen Abstimmungsstände, die projektspezifischen Vorgaben sowie die bereits erstellten Planungsunterlagen einarbeiten. Darüber hinaus wären umfangreiche Schnittstellenklärungen, Plausibilitätsprüfungen und die Übernahme der bisherigen Bearbeitungsergebnisse erforderlich. Dies würde zu erheblichen zusätzlichen Kosten, Terminverzögerungen und erhöhten Projektrisiken führen. Die Beauftragung eines neuen Auftragsnehmers könnte dazu führen, dass bei einer Übernahme der laufenden Planung durch den neuen AN Schnittstellenprobleme und Abweichungen zwischen den bereits erarbeiteten und den neu zu erstellenden Planungsteilen entstehen. Dies könnte zusätzliche Abstimmungs- und Prüfaufwände sowie Terminverzögerungen verursachen. MKA 14b (AN A1-031) - Die zusätzlichen Leistungen sind zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zu zusätzlichen Kosten führen.
- 07.05.2026 MKA 17 Die o. g. zusätzlichen Leistungen sind zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde zu erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zusätzlichen Kosten führen.
- 23.12.2025 NT 2a (AN8) - Die Erstellung der PT 1 ist Vertragsbestandteil. Durch die Beauftragung der zusätzlichen Leistungen im Zuge der PT 1 Planung durch einen weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Bei der Beaftragung eines weiteren ANs müssten die PT 1 Planungen auch durch diesen AN durchgeführt werden. Durch die erneute Planung des PT1 würden erhebliche Zusatzkosten entstehen. NT 2b (AN NT 9) - Die Erstellung der PT 1 ist Vertragsbestandteil. Durch die Beauftragung der zusätzlichen Leistungen im Zuge der PT 1 Planung durch einen weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Bei der Beaftragung eines weiteren ANs müssten die PT 1 Planungen auch durch diesen AN durchgeführt werden. Durch die erneute Planung des PT1 würden erhebliche Zusatzkosten entstehen. NT 2c (AN NT 10) - Die Erstellung der PT 1 ist Vertragsbestandteil. Durch die Beauftragung der zusätzlichen Leistungen im Zuge der PT 1 Planung durch einen weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Bei der Beaftragung eines weiteren ANs müssten die PT 1 Planungen auch durch diesen AN durchgeführt werden. Durch die erneute Planung des PT1 würden erhebliche Zusatzkosten entstehen.
- 28.01.2025 MKA 3a: Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. MKA 3b: Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. MKA 4a: Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A Niederlahnstein beauftragt. Da der Mehraufwand der Abdichtung des Modulgebäudes zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft ist, ist kein AN-Wechsel möglich. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. MKA 4b: Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A Rüdesheim beauftragt. Da der Mehraufwand der Abdichtung des Modulgebäudes zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft ist, ist kein AN-Wechsel möglich. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. aktuell
- 14.11.2024 MKA 1a Der AN wurde zur Erstellung der Pläne beauftragt. Eine Vergabe an einen neuen AN ist aus technischen Gründen nicht sinnvoll, weil der jetzige AN die erforderlichen Pläne für das Projekt erstellt hat und diese auch nicht zur Verfügung stellen muss, außer dem Plan- und Abnahmeprüfer. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. MKA 1b Der AN wurde zur Erstellung der Pläne beauftragt. Eine Vergabe an einen neuen AN ist aus technischen Gründen nicht sinnvoll, weil der jetzige AN die erforderlichen Pläne für das Projekt erstellt hat und diese auch nicht zur Verfügung stellen muss, außer dem Plan- und Abnahmeprüfer. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. MKA 2a Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A Niederlahnstein beauftragt. Da die Mehraufwendungen Planprüfung EEA, äußerer Blitzschutz und bautechnische Prüfung AP zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, wäre ein AN-Wechsel mit erheblichen Schwierigkeiten durch Neuvergabe und Übernahme der bereits erfolgten Leistungen, sowie der möglichen Verschiebung des IBN-Termins, verbunden. Außerdem würden durch eine Neuvergabe, die Einarbeitung und eine mögliche Verschiebung des IBN-Termins erhebliche Zusatzkosten entstehen. MKA 2b Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A Rüdesheim beauftragt. Da die Mehraufwendungen Planprüfung EEA, äußerer Blitzschutz und bautechnische Prüfung AP zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, wäre ein AN-Wechsel mit erheblichen Schwierigkeiten durch Neuvergabe und Übernahme der bereits erfolgten Leistungen, sowie der möglichen Verschiebung des IBN-Termins, verbunden. Außerdem würden durch eine Neuvergabe, die Einarbeitung und eine mögliche Verschiebung des IBN-Termins erhebliche Zusatzkosten entstehen.
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Vergabeergebnis
Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer GTS Deutschland GmbH1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 125 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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