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Fortsetzung Stabilisierungsleistungen Betrieb KVI in den vier Bw(z)Krhs 2026
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr · Koblenz · Rheinland-Pfalz · Untere Bundesbehörde
Vergabe-Ergebnis
Nexus AG
Auftragnehmer
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Beschreibung
Leistungsgegenstand sind (IT-)Dienstleistungen für die Bw(Z)Krhs im Umfeld des sich in der Nutzung befindlichen klinisch-medizinischen Systems (KMS) als Komplementärprodukt zu SASPF. Der Betrieb der dezentral in den vier Bundeswehr(Zentral)Krankenhäusern Koblenz, Berlin, Ulm und Hamburg ausgebrachten Software wird im SASPF Teilprojekt Klinische Versorgung Inland (KVI) sichergestellt. Um den Betrieb dauerhaft sicherzustellen, sollen den Nutzern in den Bw(Z)Krhs Koblenz, Berlin, Ulm und Hamburg angesichts der sehr hohen Systemkomplexität weiterhin Dienstleistungen zur Betriebsstabilisierung zur Verfügung gestellt werden. In der Vergangenheit konnte so die Handlungssicherheit im Umgang mit dem KMS deutlich verbessert und so die Nutzerzufriedenheit gesteigert werden. Neben den unterjährig erforderlichen, teils kurzfristigen Anpassungsbedarfen aufgrund gesetzlicher Änderungen sowie den wiederkehrenden Katalogpflegemaßnahmen wurde mit Einführung der Stabilisierungsleistungen zudem die Möglichkeit geschaffen, auf Vorhaben und Maßnahmen der ministeriell begründeten AG Digitalisierung im Gesundheitswesen der Bundeswehr (AG DigitGesVersBw) hinsichtlich einer prozessualen Erweiterung reagieren zu können. Dem Nutzer soll auch künftig die Möglichkeit gegeben werden, nach herstellerseitigen Softwareanpassungen sowie Weiterentwicklungen die nötige applikationsnahe Hilfeleistung bedarfsbezogen abrufen zu können. Die zu vereinbarenden Leistungen dienen damit zur Durchführung von Einweisungen, Feedbackveranstaltungen sowie produktbezogenen Workshops z.B. zu bundeswehrspezifischen Anpassungen. Ebenso kommen die Leistungen der bundeswehreigens initiierten Weiterentwicklung eingeführter Produkte im Rahmen eines fortlaufenden Change-Prozesses zu gute. Im Rahmen der Betriebsstabilisierungsleistungen werden die Aktualität der Softwareprodukte sowie die Ausrichtung auf angewiesene Prozesse gewährleistet.
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Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
Da ein Alleinstellungsmerkmal vorliegt, ist lediglich ein Angebot eingegangen, bei welchem der Preis ausschlaggebend ist.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Auftragnehmer Nexus AG1 Veröffentlichung
- 09.01.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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