Gegenstand der Ausschreibung ist der Hardwareaustausch der Integrierten Leistelle Allgäu für das Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Kempten. Das Amt für Brand- und Katastrophen- schutz der Stadt Kempten hat im Januar 2010 die Integrierte Leiststelle Allgäu (ILS Allgäu) in Betrieb genommen. Die ILS Allgäu bzw. die Stadt Kempten beabsichtigen zur dauerhaften Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft im 3. und 4. Quartal 2027 den vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) mit Schreiben D5-2282-7-70 vom 30.12.2025 geforder- ten turnusmäßigen, umfassenden Hardwaretausch (im folgenden HWT 2027 genannt) der relevan- ten Komponenten durchzuführen.
Änderungen am Verfahren
1 Aktualisierung
Der Auftraggeber hat dieses Verfahren nach der Veröffentlichung angepasst.
📅 Frist verlängert
Die Teilnahmefrist wurde bis zum 10.06.2026 um 12:00 uhr verlängert.
Zudem gibt es eine Änderung der Ausführungsbedingung Nachweis über einen vom Leitstellenverbund Bayern zugelassenen Fernwartungszugang zur Infrastruktur des Leitstellenverbunds in Bayern
Dieser Fernwartungszugang muss durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) genehmigt sein.
Folgende Ergänzung wurde aufgenommen:
Der Nachweis ist erst mit der Abgabe des (Erst-)angebots vorzulegen(nicht mit dem Teilnahmeantrag).
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Los 1 · Hardwareaustausch 2027- ILS Allgäu
Siehe Beiblatt zur Angebotswertung40 %
Preis
Siehe Beiblatt zur Angebotswertung20 %
Qualität
Migrationskonzept
Siehe Beiblatt zur Angebotswertung20 %
Qualität
Projektorganisation/Projektmanagement
Siehe Beiblatt zur Angebotswertung20 %
Qualität
Service- und Wartungskonzept
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: 134 Abs. II GWB: "Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."§ 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Hamburg Messe und Congress GmbH, Hamburg
· 25.09.2026
KI Gesucht wird ein Dienstleistungspartner für den Aufbau und die Weiterentwicklung einer Business-Intelligence- und Analytics-Plattform auf Basis von Microsoft Technologien.
Historischer Durchschnitt aus 8.820 vergleichbaren Vergaben — keine Prognose für diese Ausschreibung.
Erfasste Abschluss-Meldungen90%
Methodik & Datenbasis
Anteil der erfassten Verfahren in IT & Digitalisierung mit veröffentlichter Zuschlag-Bekanntmachung. Basis: 20.188 Verfahren. Die tatsächliche Zuschlagsquote liegt typischerweise höher, weil viele Vergabestellen Ergebnisse verspätet oder gar nicht melden.
Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, München
Hinweis zur Zuständigkeit
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige
Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht unbedingt die hier genannte.
Diese Ausschreibung ist abgeschlossen (Vergeben). Der ursprüngliche Eintrag im Vergabeportal der Vergabestelle ist nach Verfahrensende oft nicht mehr abrufbar — die dauerhafte Fassung finden Sie auf oeffentlichevergabe.de: