2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE10 Hauptbaumaßnahmen Bereich West Oberirdisch
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Beschreibung
Freimachen/Herrichten von rd. 3.830 m² Baustelleneinrichtungsflächen, Neubau von zwei zusätzlichen Gleisen für die 2. S-Bahn-Stammstrecke über rd. 2,2 km, Vollständiger Umbau der Gleisanlage im Bf Laim Pbf einschließlich Rückbau von 6 sowie Neubau von 20 Weichen, Neubau von zwei ca. 160 m bzw 100 m langen Überwerfungsbauwerken, Neubau einer zweigleisigen stählernen Stabbogenbrücke, Neubau einer Lärmschutzwandbrücke, Neubau von rd. 1.400 m Stützbauwerken, Neubau von 7 Lärmschutzwänden mit einer Gesamtlänge von 1.122 m und Höhen von bis zu 5 m, Kabeltiefbauarbeiten und weitere Leistungen der Baufeldfreimachung, Elektroarbeiten an Niederspannungsanlagen, Vollständige Erneuerung des Personenbahnhofs Station München Laim mit 2 überdach-ten Mittelbahnsteigen, Zugangsbauwerken, Bahnsteigausstattung, Elektroarbeiten; Umbau und Teilabbruch der Eisenbahnüberführung EÜ Wotanstraße Laim und Neubau einer „Umweltverbundröhre“ UVR;
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für umfangreiche Bauleistungen im Rahmen der 2.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.189 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
72 Veröffentlichungen
- 16.04.2026 A0245: Der bereits tätige AN ist schon für die bauzeitliche Versorgung des UV3.1 beauftragt. Es handelt sich hier lediglich um die Änderung des Versorgungspunkts. Aus diesem Grund kann keine weitere Firma eingebunden werden. Ein Verzug bei der vorbezeichneten Arbeiten wirkt sich direkt auf die elektrische Versorgung der betriebsrelevanten Anlagen aus.
- 20.02.2026 A 0228 Die Planung und die Errichtung der MS-Schaltanlage sowie des Funkmodems ist im Hauptauftrag des bereits tätigen AN abgebildet. Es handelt sich hier lediglich um eine technische Änderung aufgrund der geänderten Richtlinie (luftisolierte MSSchaltanlage anstatt gasisolierter MS-Schaltanlage). Aus diesem Grund kann keine weitere Firma eingebunden werden. Ein Verzug bei der vorbezeichneten Arbeiten wirkt sich direkt auf die elektrische Versorgung der betriebsrelevanten Anlagen aus.
- 19.02.2026 A 110 Im Vertrag des AN ist die gewerkeübergreifende Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für die Technikräume im Zugangsbauwerk West Bf Laim enthalten. Die gesamte Maßnahme wird im laufenden Bahn- und Fahrgastbetrieb umgesetzt und befindet sich zu jederzeit in einer kritischen Terminschiene. Bei Erstellung der Planung ergab sich, dass der Bodenbelag im TK-Raum in Teilbereichen isolierend sein muss. Die Verlegung der Böden ist Teil des Auftrags der bereits tätigen Firma. Diese muss unmittelbar nach Installation aller HKLS-Anlagen und unmittelbar vor Errichtung der Schränke für die Ausrüstungsgewerke erfolgen. Das Baufeld ist zudem sehr beengt, sodass einer weiteren, parallel arbeitende Firma kein Arbeitsraum im TK-Raum zu Verfügung steht. Eine Verzögerung durch eine zusätzliche Baufirma muss vermieden werden, da die fristgerechte Fertigstellung und gesamthafte Inbetriebnahme aller Technikräume zur Sicherung des Bahn- und Fahrgastbetriebs gewährleistet werden muss.
- 18.02.2026 A 099 Im Vertrag des AN ist der Umbau des Pbf Laim und der Umweltverbundröhre (UVR) enthalten. Die o.g. GWM steht im Bereich des künftigen Gleis1neu/Bstg A/Zugangsbauwerks (ZBW) Ost und derzeit auf der Baustraße die der Ver-/Entsorgung für den Bau der UVR Mitte/ZBW Ost dient. Der Rückbau der GWM muss vorlaufend zu den Arbeiten für den Bahnsteig unter Berücksichtigung der hochfrequentierten LKW-Logistik erfolgen. Im Auftrag der tätigen Firma ist die Erstellung/Rückbau von Brunnen enthalten, sodass Personal/Geräte bereits zur Verfügung stehen und entsprechend dem Bauablauf kurzfristig disponiert werden können.
- 16.02.2026 A 098 Die beauftragte Firma ist mit der komplexen und gewerkeübergreifenden Ausführungsplanung weit fortgeschritten. Das Herauslösen der oben genannten Änderung ist weder planerisch noch baulich möglich, da Planung und Ausführung gesamthaft und gewerkeübergreifend durch einen alleinigen AN erfolgen muss, die verschiedensten Gewerke sind miteinander verzahnt. Zudem müssen die Änderungen im beengten Baufeld innerhalb der zeitkritischen und sperrpausenabhängigen Bauphasen erfolgen. Eine Verzögerung durch eine zusätzliche Firma muss vermieden werden, da die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahn- und Fahrgastbetriebs unumgänglich ist.
- 13.02.2026 A 086 Die Leistung kann keinem zweiten AN übetragen werden, da der Bau AN an gleicher Stelle einen Schutztunnel errichten muss, es handelt sich um eine Auflage der Verkehrsbehörde den Tunnel zu verbreitern. Bezüglich der Straßenarbeiten ist der AN mit der Verlegung der Sparten beauftragt, zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ist der Aufbruch im Spartenbereich nach der Umverlegung wieder mit Asphalt zu verschliessen. Dies hat im unmittelbaren zeitlichen Anschluss zu erfolgen, sodass dafür kein zweiter AN gebunden werden kann. Bei der Entfernung und Einlagerung der Fahrräder befanden sich diese am Bauzaun bzw. Baufeld des Bau AN, sodass nur dieser die Fahrräder in dem genannten Bereich entfernen konnte.m Bereich der Laimer Röhre sind sehr beengte Verhältnisse anzutreffen. Die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer in diesem Bereich hat höchste Priorität. Die Beauftragung eines zweiten AN hätte zu erheblichen baubetrieblichen Störungen geführt, da die Arbeiten und die Freimachung des Baufeldes/Umverlegung der Fußgängerströme zeitlcih eng getaktet sind. Aufgrund des begrenzten Arbeitsbereiches hätte ein zweiter AN parallel Arbeiten nur Arbeiten können, wenn man den Durchweg verschlossen hätte. Dies ist nicht möglich.
- 12.02.2026 A81 Im Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung des Ingenieurbauwerks sowie die zugehörige Ausführungsplanung enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN mit der oben genannten Leistung zu beauftragen. Dies wird im Folgenden begründet. Das Messmonitoring muss vorlaufend sowie während der Arbeiten an der Umweltverbundröhre durchgeführt werden. Eine Verzögerung des komplexen, zeitkritischen und sperrpausenabhängigen Bauablaufs der UVR Nord durch einen weiteren AN muss vermieden werden. Die zur Verfügung stehenden Sperrpausen müssen zur Sicherung des Bahnbetriebs fristgerecht begonnen und beendet werden. Die Firma ist zudem in die Örtlichkeit und die Bestandsunterlagen der EÜ Wotanstraße eingearbeitet, da diese im Rahmen der Baumaßnahme ebenfalls umgebaut wird. Für den Einbau des Messsystems werden Sperrungen der Laimer Röhre notwendig. Diese sind zur Umsetzung von hauptvertraglich geschuldeten Leistungen bereits beantragt und genehmigt. Bei auftretenden Verformungen der EÜ Wotanstraße müssen die Arbeiten unmittelbar eingestellt werden, daher muss das Mess- und Havariekonzept sowie das Monitoring und die ursächlichen Bauarbeiten durch einen alleinigen AN durchgeführt werden. Auch die Anpassung des Messkonzeptes an die geänderten Vorgaben aus der Ril können nur durch den gebundenen Bau AN erfolgen.
- 09.02.2026 75 Im Zuge der Tiefbauarbeiten wurden nicht bekannte Fremdleitungen im Baufeld aufgefunden.
- 17.11.2025 ANO 230 Es handelt sich hier um eine geänderte Leistung. Im Hauptvertrag des BauAN ist der Umbau des Pbf Laim sowie die zugehörige Ausführungsplanung enthalten. Die Leistung ist zeitgleich mit vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Insbesondere für das Bauteil Bahnsteigdach sind verschiedenste Gewerke (KIB, TK, 50 Hz, Video ETA) eng miteinander verzahnt, greifen ineinander und können nicht getrennt vergeben werden. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für das Gesamtbauwerk muss daher durch einen alleinigen AN erfolgen, eine Abtrennung einzelner Sachverhalte ist nicht möglich. Zudem muss eine Verzögerung durch eine zusätzliche Baufirma zwingend vermieden werden, da die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs unumgänglich ist. Bei getrennten Vergaben wäre zudem die Gewährleistung nicht mehr einem alleinigen AN zuzuschreiben.
- 12.11.2025 AO 446 Im Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung sowie die zugehörige Ausführungsplanung des Gleisbaus enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN zu beauftragen. Die beauftragte Firma ist mit der Planung bereits weit fortgeschritten. Bei Beauftragung eines zusätzlichen ANs kann es zu Informationsverlusten und Planungsunschärfen kommen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und deren Umsetzung durch einen alleinigen AN ist für die fristgerechte Ausführung innerhalb der zur Verfügung stehenden Sperrpause erforderlich. Daher ist eine Trennung der Sachverhalte nicht möglich. Die Beauftragung eines zusätzlichen BauANs ist zudem mit erheblichen Zusatzkosten verbunden und daher nicht zielführend. Die Vergabe an einen zusätzlichen AN bindet insbesondere bei der Einarbeitung deutlich höhere Personalkapazitäten als bei der bereits beauftragten und tief eingearbeiteten Firma.
- 06.11.2025 AO 444 Die zusätzliche Leistung ist nötig, da die ursprüngliche Planung aufgrund der Lage des DN4000-Kanals und der strengen Auflagen der MSE nicht realisierbar war. Es mussten alternative Maßnahmen ergriffen werden, um die Stabilität und Sicherheit der Bauarbeiten zu gewährleisten, wie der Einbau von Spundwänden und Dauerankern. Diese Änderungen sind notwendig, um die Bauverbotszone zu flankieren und die Bauarbeiten sicher durchzuführen. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN mit der oben genannten Leistung zu beauftragen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist in die Örtlichkeit sowie die Bestandsunterlagen eingearbeitet. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für den Abschnitt Oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. Die Komplexität der Arbeiten und die Notwendigkeit, die Bauverbotszone zu flankieren, machen die Einbindung eines zusätzlichen Auftragnehmers schwierig und kostenintensiv. Die Beauftragung eines zusätzlichen BauANs ist zudem mit Zusatzkosten verbunden, die auf eine weitere Baustelleneinrichtungsfläche u.a. zurückzuführen ist und daher nicht zielführend. Die Leistungen vor Ort bauen aufeinander auf, ein Verzug einer Leistung wirkt sich direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firma aus. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich. Behinderungen ziehen finanzielle Auswirkungen nach sich, da ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um die Fertigstellung in der vorgesehenen Terminschiene gewährleisten zu können
- 27.10.2025 AO 164 Im Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung des Ingenieurbauwerks Umweltverbundröhre Süd sowie die zugehörige Ausführungsplanung enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN zu beauftragen. Die Baufeldfreimachung ist unmittelbar vorlaufend zur Baumaßnahme umzusetzen. Personal und Geräte der beauftragten Firma sind bereits vor Ort. Die betreffende Fläche befindet sich im öffentlichen Bereich und ist für die zusätzliche als auch die beauftragte Leistung abzusichern. Bei Beauftragung eines zusätzlichen ANs ist die Verantwortlichkeit bzgl. Verkehrssicherung nicht mehr eindeutig einer Firma zuzuschreiben. Eine Verzögerung durch eine zusätzliche Baufirma muss zudem vermieden werden, um den komplexen, zeitkritischen und sperrpausenabhängigen Bauablauf der UVR Süd im Bereich der Fernbahngleise nicht zu gefährden.
- 13.10.2025 AO 227 Im Vertrag des beauftragten und tätigen AN ist die gesamthafte und gewerkübergreifende Ausführungsplanung sowie deren Umsetzung enthalten. Dies beinhaltet auch die HKLS-Planung unter Berücksichtigung des Brandschutzes. Die Beauftragung eines zusätzlichen Bau AN ist nicht zielführend, da Leistungen voneinander abhängig sind. Die Beauftragung der Leistung an einen neuen Auftragnehmer würde zur doppelten Abrechnung von Leistungen führen.
- 09.10.2025 AO 223 Im Hauptvertrag des AN sind alle Kabelarbeiten enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren AN zu beauftragen. Im Zuge des Baufortschritts wurden unbekannte Kabel im Baufeld aufgefunden. Zur Identifizierung müssen diese Kabel gefenstert werden. Das Fenstern stellt keine Änderung der eigentlichen Leistung dar. Daher kann diese Leistung nicht separat vergeben werden.
- 06.10.2025 AO 014 Die bereits tätige Firma ist mit der Planung und Errichtung der Wasserhaltung (Schluck- und Absenkbrunnen) beauftragt. Die Absenkbrunnen müssen jeweils unmittelbar vor Beginn der sperrpausenabhängigen Bauabschnitte der UVR Nord gebohrt und in Betrieb genommen werden, um Grundwasserfreiheit vor dem baulichen Eingriff herzustellen. Da die bereits tätige Firma mit der Wasserhaltung beauftragt ist, sind Geräte und Personal eingeplant und können kurzfristig für die o.g. Leistungen eingesetzt werden. Das Herauslösen einzelner Systeme aus der zu erstellenden Anlage ist nicht möglich, da deren Funktionalität nach Fertigstellung gesamthaft gewährleistet werden muss und damit auch etwaige Gewährleistungsansprüche eindeutig zugeschieden werden können.
- 30.07.2025 Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN mit der oben genannten Leistung zu beauftragen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist in die Örtlichkeit sowie die Bestandsunterlagen eingearbeitet. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für den Abschnitt Oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. Die Beauftragung eines zusätzlichen BauANs ist zudem mit Zusatzkosten verbunden, die auf eine weitere Baustelleneinrichtungsfläche u.a. zurückzuführen ist und daher nicht zielführend. Die Leistungen vor Ort bauen aufeinander auf, ein Verzug einer Leistung wirkt sich direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firma aus. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich. Behinderungen ziehen finanzielle Auswirkungen nach sich, da ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um die Fertigstellung in der vorgesehenen Terminschiene gewährleisten zu können
- 03.07.2025 Die Dammkörper dehnen sich über das komplette Baufeld aus. Die Mulden und die Böschungen müssen um VOB abgenommen zu werden, begrünt und gepflegt werden. Um die Begrünung herzustellen, ist es erforderlich, die Mulden bzw. Gräben mit speziellem Rasensaatgut für den Regionalen Standort zu beaufschlagen. Ebenso müssen bindige und/oder humose Auffüllungen in gewissen Bereichen entfernt werden. Des weiteren müssen die Böschungen und Mulen Landschaftsgestalterisch gepflegt werden bis zu Fertigstellung. Die Beauftragung eines zusätzlichen BauANs ist zudem mit erheblichen Zusatzkosten verbunden und daher nicht zielführend. Die Vergabe an einen zusätzlichen AN bindet insbesondere bei der Einarbeitung deutlich höhere Personalkapazitäten als bei der bereits beauftragten und tief eingearbeiteten Firma.
- 03.07.2025 Die Herstellung der Erdungsanlage ist zum größten Teil im Hauptvertrag des bereits tätigen AN abgebildet. Es fehlt den Anschluss der HPAS (Hauptpotentialausgleichsschiene) an Gleise sowie die Lieferung und Montage einige Erdungskabel. Das Herauslösen einzelner Erdungs-Systeme aus dem zu erstellenden Bauwerk (zu erstellenden Anlage) ist nicht möglich, da deren Funktionalität nach Fertigstellung gesamthaft gewährleistet werden muß und damit auch etwaige Gewährleistungsansprüche eindeutig zu geschieden werden können. Die Beauftragung einer weiteren Firma ist daher nicht möglich
- 03.07.2025 Der tätige AN ist mit der Planung und Errichtung des Bahnsteiges A sowie mit dem Treppenaufgang zu dem Bahnsteig beauftragt. Es handelt sich lediglich um eine minimale Erweiterung der Beauftragung. Die besagte Tätigkeit soll durch den AN durchgeführt werden, da dieser bereits über Personal und Geräte auf der Baustelle verfügt.
- 03.07.2025 Die vor Ort arbeitende Baufirma ist in die Örtlichkeit sowie die Bestandsunterlagen eingearbeitet. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für den Abschnitt Oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. Die Beauftragung eines zusätzlichen BauANs ist zudem mit Zusatzkosten verbunden, die auf eine weitere Baustelleneinrichtungsfläche u.a. zurückzuführen ist und daher nicht zielführend. Die Leistungen vor Ort bauen aufeinander auf, ein Verzug einer Leistung wirkt sich direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firma aus. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich. Behinderungen ziehen finanzielle Auswirkungen nach sich, da ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um die Fertigstellung in der vorgesehenen Terminschiene gewährleisten zu können
- 03.07.2025 Im Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung sowie die zugehörige Ausführungsplanung des Gleisbaus enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN zu beauftragen. Die beauftragte Firma ist mit der Planung der betroffenen Kontextgewerke bereits weit fortgeschritten. Bei Beauftragung eines zusätzlichen ANs kann es zu Informationsverlusten und Planungsunschärfen kommen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und deren Umsetzung durch einen alleinigen AN ist für die fristgerechte Ausführung innerhalb der zur Verfügung stehenden Sperrpause erforderlich. Daher ist eine Trennung der Sachverhalte nicht möglich. Die Beauftragung eines zusätzlichen BauANs ist zudem mit erheblichen Zusatzkosten verbunden und daher nicht zielführend. Die Vergabe an einen zusätzlichen AN bindet insbesondere bei der Einarbeitung deutlich höhere Personalkapazitäten als bei der bereits beauftragten und tief eingearbeiteten Firma.
- 03.07.2025 Der tätige AN ist mit der Planung und Errichtung der Bahnsteigunterführung / Personenunterführung West beauftragt. Es handelt sich lediglich um eine minimale Erweiterung der Beauftragung. Die besagte Tätigkeit soll durch den AN durchgeführt werden, da dieser bereits über Personal und Geräte auf der Baustelle verfügt. Die Beauftragung eines zusätzlichen Bau AN ist nicht zielführend, da Leistungen voneinander abhängig sind. Die Beauftragung der Leistung an einen neuen Auftragnehmer würde zur doppelten Abrechnung von Leistungen führen.
- 03.07.2025 Im Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung des Gleis 1 sowie die zugehörige Ausführungsplanung enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN auf Grund der oben genannten Leistung zu beauftragen. Die Anpassungen und vertraglich geschuldete Leistungen müssen zeitgleich aus einer Hand erfolgen. Die Gewährleistung ist nicht eindeutig zuzuschreiben. Zudem muss eine Verzögerung durch eine zusätzliche Baufirma zwingend vermieden werden, da die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs unumgänglich ist. Ebenso ist der sichere Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten.
- 24.06.2025 AO 460 Im Hauptauftrag des AN ist die Erstellung der AP für Kabeltiefbau und die LSW 5.4 enthalten. Im Zuge des Baus der LSW5.4 hat der Auftragnehmer angezeigt, dass die Ausführung der Trasse C46 gemäß AP auf Grund örtlicher Verhältnisse nicht möglich ist und somit eine Anpassung der AP notwendig wird. Gleichzeitig befindet sich in diesem Bereich in Betrieb befindliche TK- und LST-Kabel. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN mit der oben genannten Leistung zu beauftragen, da verschiedene Gewerke eng mit dem Kabeltiefbau verzahnt sind, ineinander greifen und somit nicht getrennt vergeben bzw. geplant oder geändert werden können. Das Herauslösen einzelner Systeme aus dem gesamthaften Kabeltrogsystem ist nicht möglich, da deren Funktionalität nach Fertigstellung gesamthaft gewährleistet werden muss und damit auch etwaige Gewährleistungs- und Haftungsansprüche eindeutig einem Unternehmen zugewiesen werden müssen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist in die Örtlichkeit sowie die Bestandsunterlagen eingearbeitet. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für den Abschnitt oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. Die Beauftragung eines zusätzlichen AN birgt das Risiko erheblicher Zusatzkosten u.a. durch die Notwendigkeit der Bereitstellung zusätzliche Baustelleneinrichtungsflächen, möglichen Teilkündigungen beim BauAN sowie Zeitverzug durch zusätzliche Vorlaufund Rüstzeiten und örtliche Einweisungen als auch notwendigen, zusärtlichen Abstimmungsaufwand. Da Leistungen vor Ort aufeinander aufbauen, wirkt sich ein Verzug einer Leistung direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firmen aus und führt so zu Behinderungen im Bauablauf die erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich, so dass zur Wahrung der Terminschiene ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. AO 463 IIm Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung sowie die zugehörige Ausführungsplanung des Gleisbaus im genannten Bereich enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN zu beauftragen. Die beauftragte Firma ist mit der Planung bereits weit fortgeschritten. Bei Beauftragung eines zusätzlichen ANs kann es zu Informationsverlusten und Planungsunschärfen kommen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und deren Umsetzung durch einen alleinigen AN ist für die fristgerechte Ausführung erforderlich. Daher ist eine Trennung der Sachverhalte nicht möglich. Die Beauftragung eines zusätzlichen BauANs ist zudem mit erheblichen Zusatzkosten verbunden und daher nicht zielführend. Die Vergabe an einen zusätzlichen AN bindet insbesondere bei der Einarbeitung deutlich höhere Personalkapazitäten als bei der bereits beauftragten und tief eingearbeiteten AO 469 Es handelt sich hier um eine geringfügige Erweiterung der beauftragten Leistung. Im Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung des Ingenieurbauwerks sowie die zugehörige Ausführungsplanung enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN zu beauftragen. Dies wird im Folgenden begründet. Die vertraglich geschuldete sowie die zusätzliche Leistung muss zeitgleich umgesetzt werden, da ansonsten die Verkehrssicherung nicht gewährleistet ist. Bei Bindung eines weiteren Ans ist die Verantwortlichkeit der Verkehrssicherung nicht klar einem AN zugeordnet. Des Weiteren kann die Gewährleistung des Bauwerks nicht eindeutig einem AN zugeordnet werden. Eine Trennung der Sachverhalte auf zwei unterschiedliche ANs ist daher nicht möglich. AO 474 Im Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung sowie die zugehörige Ausführungsplanung des Gleisbaus im genannten Bereich enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN zu beauftragen. Die beauftragte Firma ist mit der Planung bereits weit fortgeschritten. Bei Beauftragung eines zusätzlichen ANs kann es zu Informationsverlusten und Planungsunschärfen kommen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und deren Umsetzung durch einen alleinigen AN ist für die fristgerechte Ausführung erforderlich. Daher ist eine Trennung der Sachverhalte nicht möglich. Die Beauftragung eines zusätzlichen BauANs ist zudem mit erheblichen Zusatzkosten verbunden und daher nicht zielführend. Die Vergabe an einen zusätzlichen AN bindet insbesondere bei der Einarbeitung deutlich höhere Personalkapazitäten als bei der bereits beauftragten und tief eingearbeiteten Firma.
- 24.06.2025 AO 203 Im Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung des ZBW West sowie die zugehörige Ausführungsplanung enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN auf Grund der oben genannten Leistung zu beauftragen. Die Anpassungen und vertraglich geschuldete Leistungen müssen zeitgleich aus einer Hand erfolgen. Die Gewährleistung ist nicht eindeutig zuzuschreiben. Zudem muss eine Verzögerung durch eine zusätzliche Baufirma zwingend vermieden werden, da die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs und zur Sicherheit der AO 447 Aufgrund der Verschiebung der Weichenverbindungen W502 - W503 und W501 - W504 und der daraus resuliterenden Nähe zur Baugrube des Deckelverschubs UVR Süd Block 3, muss die Weiche W501 innerhalb der Sperrpause des Deckelverschubs Block 3 gestopft werden. Die vor Ort arbeitende Firma ist in die Örtlichkeit eingearbeitet, Personal und Geräte befinden sich bereits vor Ort. Zudem ist das Baufeld sehr beengt. Bei getrennten Vergaben ist die Verantwortlichkeit bzgl. Verkehrssicherung nicht mehr eindeutig einer Firma zuzuschreiben. Daher ist eine Trennung der Sachverhalte nicht möglich. Die Beauftragung eines zusätzlichen BauANs ist zudem mit erheblichen Zusatzkosten verbunden und daher nicht zielführend. Die Vergabe an einen zusätzlichen AN bindet insbesondere bei der Einarbeitung deutlich höhere Personalkapazitäten als bei der bereits beauftragten und tief eingearbeiteten Firma. AO 459 Die vor Ort arbeitende Firma ist in die Örtlichkeit eingearbeitet, Personal und Geräte befinden sich bereits vor Ort. Zudem ist das Baufeld sehr beengt. Bei getrennten Vergaben ist die Verantwortlichkeit bzgl. Verkehrssicherung nicht mehr eindeutig einer Firma zuzuschreiben. Daher ist eine Trennung der Sachverhalte nicht möglich. Die Beauftragung eines zusätzlichen BauANs ist zudem mit erheblichen Zusatzkosten verbunden und daher nicht zielführend. Die Vergabe an einen zusätzlichen AN bindet insbesondere bei der Einarbeitung deutlich höhere Personalkapazitäten als bei der bereits beauftragten und tief eingearbeiteten Firma. Notwendigkeit der Änderung
- 16.06.2025 409 - IIm Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung sowie die zugehörige Ausführungsplanung des Gleisbaus im genannten Bereich enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN zu beauftragen. Die beauftragte Firma ist mit der Planung bereits weit fortgeschritten. Bei Beauftragung eines zusätzlichen ANs kann es zu Informationsverlusten und Planungsunschärfen kommen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und deren Umsetzung durch einen alleinigen AN ist für die fristgerechte Ausführung erforderlich. Daher ist eine Trennung der Sachverhalte nicht möglich. Die Beauftragung eines zusätzlichen BauANs ist zudem mit erheblichen Zusatzkosten verbunden und daher nicht zielführend. Die Vergabe an einen zusätzlichen AN bindet insbesondere bei der Einarbeitung deutlich höhere Personalkapazitäten als bei der bereits beauftragten und tief eingearbeiteten Firma.
- 10.06.2025 AO 221 Im Hauptvertrag des AN sind alle Kabeltiefbauarbeiten enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren AN zu beauftragen. Im Zuge des Baufortschritts wurde festgestellt, dass die bestehende Kabeltrasse C29a nicht alle zu verlegenden Kabel aufnehmen kann. Daher muss diese durch eine weitere Kabeltrasse C29c ergänzt werden. Die Ergänzung stellt keine Änderung der eigentlichen Leistung dar. Daher kann diese Leistung nicht separat vergeben werden.
- 05.06.2025 AO 214 Die ARGE VE10 ist mit sämtlichen Planungen bezüglich des Gleisbaus und Tiefbaus beauftragt. Die Erstellung der Querprofile beruht auf eben dieser Planung. Ein anderer Auftragnehmer besitzt diese Planung nicht. Ein anderer Auftragnehmer müsste sich von der ARGE VE10 alle Planungsunterlagen einholen, um die die geforderte Planung an den Auftraggeber zu übergeben. Änderungen müssten mit hohem Aufwand stets weitergeleitet werden. Alleine dieser Erhöhte Koordinationsaufwand über-steigt die eigentliche Planungsleistung. Zudem wird die ARGE VE10 dem AG den zusätzlichen Aufwand in Rechnung stellen. Somit ist die Beauftragung eines zusätzlichen ANs mit erheblichen Zusatzkosten verbunden und daher nicht zielführend.
- 03.06.2025 AO 470 Die vor Ort arbeitende Firma ist in die Örtlichkeit eingearbeitet, Personal und Geräte befinden sich bereits vor Ort. Zudem ist das Baufeld sehr beengt. Bei getrennten Vergaben ist die Verantwortlichkeit bzgl. Verkehrssicherung nicht mehr eindeutig einer Firma zuzuschreiben. Daher ist eine Trennung der Sachverhalte nicht möglich. Die Beauftragung eines zusätzlichen BauANs ist zudem mit erheblichen Zusatzkosten verbunden und daher nicht zielführend. Die Vergabe an einen zusätzlichen AN bindet insbesondere bei der Einarbeitung deutlich höhere Personalkapazitäten als bei der bereits beauftragten und tief eingearbeiteten Firma.
- 02.06.2025 AO 195 Die Errichtung der Beleuchtungsanlagen im Bf Laim ist im Hauptvertrag des bereits tätigen AN abgebildet. Deswegen muss zur klaren Zuscheidung der Gewährleistungsansprüche die Errichtung sämtlicher Beleuchtungsanlagen aus einer Hand erfolgen.
- 30.05.2025 AO 436 Das Herauslösen einzelner Baubehelfe, als Voraussetzung für die Umsetzung der zusammengelegten Bauphase 3/4, ist nicht möglich, da deren Funktionalität zur Sicherung des Bahnbetriebs nach Fertigstellung gewährleistet werden muss. Zudem müssen etwaige Gewährleistungsansprüche eindeutig zugeschieden werden können. In dieser Baumaßnahme sind zudem verschiedenste Gewerke, Baubehelfe und Bauteile im Endzustand miteinander verzahnt und können nicht getrennt vergeben werden. Erschwerend kommt hinzu, dass da Baufeld sehr beengt ist. Die o.g. Maßnahmen müssen außerdem im laufenden Bahnbetrieb bzw. in eng getakteten Sperrpausen umgesetzt werden und sich in den Bauablauf der gesamten Maßnahme mit komplexen, zeitkritischen und sperrpausenabhängigen Bauphasen einfügen. Eine Verzögerung durch eine zusätzliche Baufirma muss zwingend vermieden werden, da die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs unumgänglich ist.
- 28.05.2025 019 Der AN VE10 ist bereits mit der Erstellung der Ausführungsplanung TK für die Maßnahme und der Errichtung von ITK Anlagen als Bauprovisorium an der Station Laim beauftragt. Die Neuausstattung der Technikräume und Bahnsteige während der Bauphase steht im engen zeitlichen, technischen und örtlichen Zusammenhang mit den Bauprovisorien, da es zeitweise zum parallelen Betrieb der Bauprovisorien und Neuanlagen in der Bauphase kommt. Bei fehlender übergeordneter technischer Koordination kann dies zu gegenseitigen Störungen und damit zu Gefahren im Bahnbetrieb führen. Die Trennung der Errichtung der Bauprovisorien von der Neuausstattung der Technikräume und Bahnsteige ist insoweit technisch nicht möglich. Aus technischer Notwendigkeit und den Erfordernissen aus dem Baubetrieb können die Bauleistungen zur Errichtung der TK-Anlagen nicht von den sonstigen Bauleistungen der VE 10 getrennt werden. Bei einem Wechsel des AN fallen zudem erhebliche Zusatzkosten an, da bereits beauftragte Teilleistungen gekündigt werden müssten. Es ist in diesem Fall mit einer prognostizierten Kostensteigerungen für die Errichtung der TK-Anlagen von mindestens 30 % zu rechnen.
- 27.05.2025 AO 192 Im Hauptvertrag des ANs ist der Einbau der Weiche 711 enthalten. Aufgrund der beengten Situation ist die Vergabe der Leistungen an einen anderen AN nicht möglich. Die Arbeiten für die Einbringung des Verbaus müssen zeitlich und räumlich parallel mit Arbeitsvorgängen für den Einbau des Gleises 1n erfolgen, und die Wege zur zukünftigen Lage W711 sind durch den Arbeitsfeld des bestehenden AN welches zur gegenseitigen Behinderung der eingesetzten Firmen führen kann.
- 26.05.2025 AO 192 Im Hauptvertrag des ANs ist der Einbau der Weiche 711 enthalten. Aufgrund der beengten Situation ist die Vergabe der Leistungen an einen anderen AN nicht möglich. Die Arbeiten für die Einbringung des Verbaus müssen zeitlich und räumlich parallel mit Arbeitsvorgängen für den Einbau des Gleises 1n erfolgen, und die Wege zur zukünftigen Lage W711 sind durch den Arbeitsfeld des bestehenden AN welches zur gegenseitigen Behinderung der eingesetzten Firmen führen kann.
- 21.05.2025 AO 60 Im Vertrag des AN für den Umbau des Pbf Laim ist die Bauleistung sämtlicher Gewerke sowie deren Planung enthalten. Das Bauwerk und der Interimsaufzug greifen ineinander und können nicht getrennt vergeben werden. Das Bauwerk ZBW West wird abschnittsweise unter laufendem Bahn- und Fahrgastbetrieb umgesetzt. Neben der Planung wurde bereits mit der Ausführung der Baumaßnahme begonnen. Eine weitere Firma müsste sich in die komplexe, zeitkritische und sperrpausenabhängigen Bauphase 1.2 einfügen und die Planung für den Interimsaufzug der bereits bestehenden komplexen und gewerkeübergreifende Planung für das ZBW anpassen. Der Interimsaufzug muss innerhalb der Bauphase 1.2 in einem sehr engen Baufeld errichtet werden, der Zeitraum für die Umsetzung der Bauphase kann trotz zusätzlicher Leistung nicht verlängert werden. Eine Verzögerung durch eine weitere Firma muss daher zwingend vermieden werden, um den Meilenstein Inbetriebnahme Gleis1 neu mit zugehöriger Bahnsteigkante einhalten zu können.
- 11.02.2025 Anordnung 170: Die Entfernung der Fahrräder muss unmittelbar vorlaufend zu den Arbeiten für den Umbau Pbf Laim in der Laimer F+R-Röhre stattfinden. Die Maßnahme wird im laufenden Bahn- und Fahrgastbetrieb umgesetzt und befindet sich über sämtliche Bauphasen hinweg auf einem zeitkritischen Weg. Eine Verzögerung durch eine zusätzliche Baufirma muss zwingend vermieden werden, da die fristgerechte, vollständige Umsetzung der Bauphase 1.2 zur Sicherung des Bahnbetriebs und der Inbetriebnahme des Gleis 1neu im April 2022 unumgänglich ist. Zudem stehen dem BauAN bereits Personal, Geräte und BE-Flächen zur Verfügung, die zur Entfernung und Lagerung der Fahrräder genutzt werden können.
- 11.02.2025 316:Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN mit der oben genannten Leistung zu beauftragen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist bereits für die Leistung Kabelverlegung beauftragt. Es handelt sich lediglich um eine mininale Anpassung der schon beauftragten Leistung. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen Baumaßnahme auseinandersetzen. Zudem muss die neue Baufirma in die Örtlichkeit eingewiesen werden. Die Beauftragung eines zusätzlichen BauANs ist zudem mit Zusatzkosten verbunden, die auf eine weitere Baustelleneinrichtungsfläche u.a. zurückzuführen ist und daher nicht zielführend. Die Leistungen vor Ort bauen aufeinander auf, ein Verzug einer Leistung wirkt sich direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firma aus. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich. Behinderungen ziehen finanzielle Auswirkungen nach sich, da ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um die Fertigstellung in der vorgesehenen Terminschiene gewährleisten zu können.
- 11.02.2025 434:Im Hauptauftrag des AN ist die Durchführung und Planung von Kabeltiefbau- und Kabelarbeiten enthalten. Aufgrund von baubegleitenden Anpassungen im Bauablauf und in den Ausführungsplänen, sowie durch die vom Hauptauftrag getrennte und baubegleitende Gewerksplanung u.a. im Bereich LST ergben sich abweichende und zusätzliche Muffen- und Mehrlängenstandorte im Vergleich zur EP. Die Standorte müssen im Zuge der Planung und Ausführung neu festgelegt und realisiert werden. Die im Bereich von Neu- und Umbauten befindlichen nicht regelkonformen Muffen- und Mehrlängen von bekannten und unbekannten Bestandskabeln müssen ebenfalls in Mehrlängen- und Muffenbausätzen abgelegt werden. Die Herstellung der Mehrlängen- Muffenbausätze ist eng mit den Kabeltiefbau- und Kabelzugarbeiten des Hauptauftrages verzahnt und die Arbeiten sind aufeinander abgestimmt. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN mit der oben genannten Leistung zu beauftragen, da verschiedene Gewerke eng mit dem Kabeltiefbau verzahnt sind, ineinander greifen und somit nicht getrennt vergeben werden können. Das Herauslösen einzelner Systeme aus dem gesamthaften Kabeltrogsystem ist nicht möglich, da deren Funktionalität nach Fertigstellung gesamthaft gewährleistet werden muss und damit auch etwaige Gewährleistungs- und Haftungsansprüche eindeutig einem Unternehmen zugewiesen werden müssen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist in die Örtlichkeit sowie die Bestandsunterlagen eingearbeitet. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für den Abschnitt oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. Die Beauftragung eines zusätzlichen AN birgt das Risiko erheblicher Zusatzkosten u.a. durch die Notwendigkeit der Bereitstellung zusätzliche Baustelleneinrichtungsflächen, möglichen Teilkündigungen beim BauAN sowie Zeitverzug durch zusätzliche Vorlaufund Rüstzeiten und örtliche Einweisungen als auch notwendigen, zusärtlichen Abstimmungsaufwand. Da Leistungen vor Ort aufeinander aufbauen, wirkt sich ein Verzug einer Leistung direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firmen aus und führt so zu Behinderungen im Bauablauf die erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Die Auszug EU-Standardformular 20 – Bekanntmachung einer Änderung (208.1403V07) Seite 2 Gültig ab: 18.04.2016 fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich, so dass zur Wahrung der Terminschiene ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen.
- 11.02.2025 440:Die ARGE wird gebeten, ergänzende brandschutztechnische Maßnahmen in den Technikräumen vorzunehmen: • temporärer Verschluss von Öffnungen mit Brandschutzkissen und Stopfen der Kabelwege in den Stahlbetonwänden • Erhöhung der Anzahl und der Dimensionierung der Verschlüsse aus Mörtel • Ummantelung vom Kabelführungssystem mit Brandschutzgewebe HAPUFLAM
- 11.02.2025 441: Diese Anordnung stellt keine Leistungsänderung dar sondern ordnet eine Leistung im Vorgriff auf eine verzögerte technische Freigabe der zugehörigen PT1-Planung an und definiert einen Bauzwischenstand im Zuge der verzögerten KTB-Erweiterung des KS24.95g. Eine Freigabe des EBA liegt vor. Grund für die vorgezogene Ausführung sind terminliche Zwangspunkte wie die avisierte Inbetriebnahme im Oktober 2025.
- 11.02.2025 353: In Abstimmung mit dem ALV Oberbau wurde bei einem vor Ort Termin das weitere Vorgehen bzgl. der Schlupfwellen im Gleis 501 abgestimmt. Der erforderliche Oberflächenabtrag (0,1mm) und die zu schleifenden Bereiche wurden festgelegt. Das Abschleifen der Schlupfwellen und der Weichen hat einen Sicherheitsrelevanten Einfluss auf den S-Bahn Verkehr.
- 11.02.2025 438:Der tätige AN ist mit der Planung und Errichtung der Betonschalthausgrube sowie der Kabeltiefbauten dafür beauftragt. Es handelt sich lediglich um eine minimale Erweiterung der Beauftragung. Die besagte Tätigkeit soll durch den tätigen AN durchgeführt werden, da dieser bereits über Personal und geräte auf der Baustelle verfügt. Eine Verzögerung bei der Ausführung hat eine weitreichende Auswirkung auf den Bauablauf des gebunden AN. zudem soll sich die neue Firma in der Planung des bereits beauftragten AN einarbeiten.
- 11.02.2025 435:Der bereits gebundene AN ist mit den Kabeltiefbauarbeiten beauftragt. Das Herauslösen einzelner Systeme aus der zu erstellenden Anlage ist nicht möglich, da deren Funktionalität nach Fertigstellung gesamhaft gewährliestet werden muß und damit im Zusammenhang stehende Gewährleistungsansprüche eindeutig zugeschieden werden können müssen.
- 11.02.2025 361: Das Herauslösen einzelner Baubehelfe, als Voraussetzung für die Umsetzung der zusammengelegten Bauphase 3/4, ist nicht möglich, da deren Funktionalität zur Sicherung des Bahnbetriebs nach Fertigstellung gewährleistet werden muss. Zudem müssen etwaige Gewährleistungsansprüche eindeutig zugeschieden werden können. In dieser Baumaßnahme sind zudem verschiedenste Gewerke, Baubehelfe und Bauteile im Endzustand miteinander verzahnt und können nicht getrennt vergeben werden. Erschwerend kommt hinzu, dass da Baufeld sehr beengt ist. Die o.g. Maßnahmen müssen außerdem im laufenden Bahnbetrieb bzw. in eng getakteten Sperrpausen umgesetzt werden und sich in den Bauablauf der gesamten Maßnahme mit komplexen, zeitkritischen und sperrpausenabhängigen Bauphasen einfügen. Eine Verzögerung durch eine zusätzliche Baufirma muss zwingend vermieden werden, da die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs unumgänglich ist.
- 11.02.2025 404:In Abstimmung mit dem ALV Oberbau wurde bei einem vor Ort Termin das weitere Vorgehen bzgl. der Schlupfwellen im Gleis 501 abgestimmt. Der erforderliche Oberflächenabtrag (0,1mm) und die zu schleifenden Bereiche wurden festgelegt. Das Abschleifen der Schlupfwellen und der Weichen hat einen Sicherheitsrelevanten Einfluss auf den S-Bahn Verkehr.
- 28.10.2024 AO 435 Der bereits gebundene AN ist mit den Kabeltiefbauarbeiten beauftragt. Das Herauslösen einzelner Systeme aus der zu erstellenden Anlage ist nicht möglich, da deren Funktionalität nach Fertigstellung gesamthaft gewährleistet werden muss und damit im Zusammenhang stehende Gewährleistungsansprüche eindeutig zugewiesen werden können müssen. AO 436 Das Herauslösen einzelner Baubehelfe, als Voraussetzung für die Umsetzung der zusammengelegten Bauphase 3/4, ist nicht möglich, da deren Funktionalität zur Sicherung des Bahnbetriebs nach Fertigstellung gewährleistet werden muss. Zudem müssen etwaige Gewährleistungsansprüche eindeutig zugewiesen werden können. In dieser Baumaßnahme sind zudem verschiedenste Gewerke, Baubehelfe und Bauteile im Endzustand miteinander verzahnt und können nicht getrennt vergeben werden. Erschwerend kommt hinzu, dass da Baufeld sehr beengt ist. Die o.g. Maßnahmen müssen außerdem im laufenden Bahnbetrieb bzw. in eng getakteten Sperrpausen umgesetzt werden und sich in den Bauablauf der gesamten Maßnahme mit komplexen, zeitkritischen und sperrpausenabhängigen Bauphasen einfügen. Eine Verzögerung durch eine zusätzliche Baufirma muss zwingend vermieden werden, da die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs unumgänglich ist. AO 438 Der tätige AN ist mit der Planung und Errichtung der Betonschalthausgrube sowie der Kabeltiefbauten dafür beauftragt. Es handelt sich lediglich um eine minimale Erweiterung der Beauftragung. Die besagte Tätigkeit soll durch den tätigen AN durchgeführt werden, da dieser bereits über Personal und Geräte auf der Baustelle verfügt. Eine Verzögerung bei der Ausführung hat eine weitreichende Auswirkung auf den Bauablauf des gebunden AN. zudem soll sich die neue Firma in der Planung des bereits beauftragten AN einarbeiten. AO 440 Die ARGE wird gebeten, ergänzende brandschutztechnische Maßnahmen in den Technikräumen vorzunehmen: • temporärer Verschluss von Öffnungen mit Brandschutzkissen und Stopfen der Kabelwege in den Stahlbetonwänden • Erhöhung der Anzahl und der Dimensionierung der Verschlüsse aus Mörtel • Ummantelung vom Kabelführungssystem mit Brandschutzgewebe HAPUFLAM AO 441 Diese Anordnung stellt keine Leistungsänderung dar sondern ordnet eine Leistung im Vorgriff auf eine verzögerte technische Freigabe der zugehörigen PT1-Planung an und definiert einen Bauzwischenstand im Zuge der verzögerten KTB-Erweiterung des KS24.95g. Eine Freigabe des EBA liegt vor. Grund für die vorgezogene Ausführung sind terminliche Zwangspunkte wie die avisierte Inbetriebnahme im Oktober 2025.
- 25.10.2024 434 Im Hauptauftrag des AN ist die Durchführung und Planung von Kabeltiefbau- und Kabelarbeiten enthalten. Aufgrund von baubegleitenden Anpassungen im Bauablauf und in den Ausführungsplänen, sowie durch die vom Hauptauftrag getrennte und baubegleitende Gewerksplanung u.a. im Bereich LST ergeben sich abweichende und zusätzliche Muffen- und Mehrlängenstandorte im Vergleich zur EP. Die Standorte müssen im Zuge der Planung und Ausführung neu festgelegt und realisiert werden. Die im Bereich von Neu- und Umbauten befindlichen nicht regelkonformen Muffen- und Mehrlängen von bekannten und unbekannten Bestandskabeln müssen ebenfalls in Mehrlängen- und Muffenbausätzen abgelegt werden. Die Herstellung der Mehrlängen- Muffenbausätze ist eng mit den Kabeltiefbau- und Kabelzugarbeiten des Hauptauftrages verzahnt und die Arbeiten sind aufeinander abgestimmt. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN mit der oben genannten Leistung zu beauftragen, da verschiedene Gewerke eng mit dem Kabeltiefbau verzahnt sind, ineinander greifen und somit nicht getrennt vergeben werden können. Das Herauslösen einzelner Systeme aus dem gesamthaften Kabeltrogsystem ist nicht möglich, da deren Funktionalität nach Fertigstellung gesamthaft gewährleistet werden muss und damit auch etwaige Gewährleistungs- und Haftungsansprüche eindeutig einem Unternehmen zugewiesen werden müssen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist in die Örtlichkeit sowie die Bestandsunterlagen eingearbeitet. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für den Abschnitt oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. Die Beauftragung eines zusätzlichen AN birgt das Risiko erheblicher Zusatzkosten u.a. durch die Notwendigkeit der Bereitstellung zusätzliche Baustelleneinrichtungsflächen, möglichen Teilkündigungen beim BauAN sowie Zeitverzug durch zusätzliche Vorlaufund Rüstzeiten und örtliche Einweisungen als auch notwendigen, zusätzlichen Abstimmungsaufwand. Da Leistungen vor Ort aufeinander aufbauen, wirkt sich ein Verzug einer Leistung direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firmen aus und führt so zu Behinderungen im Bauablauf die erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich, so dass zur Wahrung der Terminschiene ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen.
- 24.10.2024 AO 170 Die Entfernung der Fahrräder muss unmittelbar vorlaufend zu den Arbeiten für den Umbau Pbf Laim in der Laimer F+R-Röhre stattfinden. Die Maßnahme wird im laufenden Bahn- und Fahrgastbetrieb umgesetzt und befindet sich über sämtliche Bauphasen hinweg auf einem zeitkritischen Weg. Eine Verzögerung durch eine zusätzliche Baufirma muss zwingend vermieden werden, da die fristgerechte, vollständige Umsetzung der Bauphase 1.2 zur Sicherung des Bahnbetriebs und der Inbetriebnahme des Gleis 1 neu im April 2022 unumgänglich ist. Zudem stehen dem BauAN bereits Personal, Geräte und BE-Flächen zur Verfügung, die zur Entfernung und Lagerung der Fahrräder genutzt werden können. AO 316 Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN mit der oben genannten Leistung zu beauftragen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist bereits für die Leistung Kabelverlegung beauftragt. Es handelt sich lediglich um eine minimale Anpassung der schon beauftragten Leistung. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen Baumaßnahme auseinandersetzen. Zudem muss die neue Baufirma in die Örtlichkeit eingewiesen werden. Die Beauftragung eines zusätzlichen BauANs ist zudem mit Zusatzkosten verbunden, die auf eine weitere Baustelleneinrichtungsfläche u.a. zurückzuführen ist und daher nicht zielführend. Die Leistungen vor Ort bauen aufeinander auf, ein Verzug einer Leistung wirkt sich direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firma aus. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich. Behinderungen ziehen finanzielle Auswirkungen nach sich, da ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um die Fertigstellung in der vorgesehenen Terminschiene gewährleisten zu können. AO 353 Im Hauptauftrag des AN ist die Durchführung und Planung von Kabeltiefbau- und Kabelarbeiten enthalten. Aufgrund von baubegleitenden Anpassungen im Bauablauf und in den Ausführungsplänen, sowie durch die vom Hauptauftrag getrennte und baubegleitende Gewerksplanung u.a. im Bereich LST ergeben sich abweichende Signalstandorte im Vergleich zur EP. Die Standorte müssen im Zuge der Planung und Ausführung neu festgelegt und realisiert werden. Die Herstellung der Kampfmittelsondierungen und Signalstandorte ist mit den Kabeltiefbau- und Kabelzugarbeiten des Hauptauftrages verzahnt und die Arbeiten sind aufeinander abgestimmt. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN mit der oben genannten Leistung zu beauftragen, da verschiedene Gewerke eng mit dem Kabeltiefbau verzahnt sind, ineinander greifen und somit nicht getrennt vergeben werden können. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist in die Örtlichkeit sowie die Bestandsunterlagen eingearbeitet. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für den Abschnitt oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. Die Beauftragung eines zusätzlichen AN birgt das Risiko erheblicher Zusatzkosten u.a. durch die Notwendigkeit der Bereitstellung zusätzliche Baustelleneinrichtungsflächen, möglichen Teilkündigungen beim BauAN sowie Zeitverzug durch zusätzliche Vorlaufund Rüstzeiten und örtliche Einweisungen als auch notwendigen, zusätzlichen Abstimmungsaufwand. Da Leistungen vor Ort aufeinander aufbauen, wirkt sich ein Verzug einer Leistung direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firmen aus und führt so zu Behinderungen im Bauablauf, die erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich, so dass zur Wahrung der Terminschiene ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. AO 404 In Abstimmung mit dem ALV Oberbau wurde bei einem vor Ort Termin das weitere Vorgehen bzgl. der Schlupfwellen im Gleis 501 abgestimmt. Der erforderliche Oberflächenabtrag (0,1mm) und die zu schleifenden Bereiche wurden festgelegt. Das Abschleifen der Schlupfwellen und der Weichen hat einen Sicherheitsrelevanten Einfluss auf den S-Bahn Verkehr. aktuell
- 04.09.2024 LÄ 242 - m Hauptvertrag des AN sind alle planerischen und baulichen Arbeiten zur Erstellung der Geländer enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren AN zu beauftragen. Die Änderung der Bauform der Geländer ist notwendig, da sich die Richtlinie geändert hat und die Geländer bei der Inbetriebnahme der derzeit gültigen Richtlinie entsprechen müssen. // LÄ 343 - Der AN ist im Rahmen seiner Planungsleistung mit der Erstellung von Messkonzepten beauftragt. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren AN zu beauftragen, da die o.g. Messkonzepte bereits erstellt sind. Die Anpassung der Messkonzepte an das neue Regelwerk ist mit der vertraglich geschuldeten Planungsleistung technisch verzahnt und muss aus einer Hand realisiert werden.
- 03.09.2024 LÄ 385 - Im Hauptauftrag des AN sind sowohl Planung als auch Durchführung von Arbeiten in den Gewerken Kabeltiefbau, Erdbau und Entwässerung enthalten. Diese Anordung stellt lediglich eine Präzisierung der ausgeschriebenen Leistungen auf Grundlage abweichender bzw. besonderer örtlicher Verhältnisse dar, die einer Standardausführung entgegenstehen. Das Herauslösen einzelner Arbeitsschritte aus dem System Kabeltiefbau-Erdbau-Entwässerung ist nicht möglich, da deren Funktionalität nach Fertigstellung gesamthaft gewährleistet werden muss und damit auch etwaige Gewährleistungs- und Haftungsansprüche eindeutig einem Unternehmen zugewiesen werden müssen. Die Beauftragung eines zusätzlichen AN birgt das Risiko erheblicher Zusatzkosten u.a. durch die Notwendigkeit der Bereitstellung zusätzliche Baustelleneinrichtungsflächen, möglichen Teilkündigungen beim BauAN sowie Zeitverzug durch zusätzliche Vorlaufund Rüstzeiten und örtliche Einweisungen als auch notwendigen, zusätzlichen Abstimmungsaufwand. Da Leistungen vor Ort aufeinander aufbauen, wirkt sich ein Verzug einer Leistung direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firmen aus und führt so zu Behinderungen im Bauablauf die erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich, so dass zur Wahrung der Terminschiene ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. // LÄ 386 - Im Hauptauftrag des AN sind sowohl Planung als auch Durchführung von Kabeltiefbau- und Kabelarbeiten enthalten. Diese Anordung stellt lediglich eine Präzisierung der Ausschreibung auf Grundlage geänderter örtlicher Verhältnisse dar. Das Herauslösen einzelner Systeme aus dem gesamthaften Kabeltrogsystem ist nicht möglich, da deren Funktionalität nach Fertigstellung gesamthaft gewährleistet werden muss und damit auch etwaige Gewährleistungs- und Haftungsansprüche eindeutig einem Unternehmen zugewiesen werden müssen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist in die Örtlichkeit sowie die Bestandsunterlagen eingearbeitet. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für den Abschnitt oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. Die Beauftragung eines zusätzlichen AN birgt das Risiko erheblicher Zusatzkosten u.a. durch die Notwendigkeit der Bereitstellung zusätzliche Baustelleneinrichtungsflächen, möglichen Teilkündigungen beim BauAN sowie Zeitverzug durch zusätzliche Vorlaufund Rüstzeiten und örtliche Einweisungen als auch notwendigen, zusärtlichen Abstimmungsaufwand. Da Leistungen vor Ort aufeinander aufbauen, wirkt sich ein Verzug einer Leistung direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firmen aus und führt so zu Behinderungen im Bauablauf die erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich, so dass zur Wahrung der Terminschiene ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen // LÄ 387 - Im Hauptvertrag des AN sind alle Kabelarbeiten enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren AN zu beauftragen. Im Zuge des Baufortschritts wurden unbekannte Kabel im Baufeld aufgefunden. Zur Identifizierung müssen diese Kabel gefenstert werden. Das Fenstern stellt keine Änderung der eigentlichen Leistung dar. Daher kann diese Leistung nicht separat vergeben werden. // LÄ 388 - Im Hauptauftrag des AN sind sowohl Planung als auch Durchführung von Kabeltiefbau- und Kabelarbeiten enthalten. Diese Anordung stellt lediglich eine Präzisierung der Ausschreibung auf Grundlage geänderter örtlicher Verhältnisse dar. Das Herauslösen einzelner Systeme aus dem gesamthaften Kabeltrogsystem ist nicht möglich, da deren Funktionalität nach Fertigstellung gesamthaft gewährleistet werden muss und damit auch etwaige Gewährleistungs- und Haftungsansprüche eindeutig einem Unternehmen zugewiesen werden müssen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist in die Örtlichkeit sowie die Bestandsunterlagen eingearbeitet. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für den Abschnitt oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. Die Beauftragung eines zusätzlichen AN birgt das Risiko erheblicher Zusatzkosten u.a. durch die Notwendigkeit der Bereitstellung zusätzliche Baustelleneinrichtungsflächen, möglichen Teilkündigungen beim BauAN sowie Zeitverzug durch zusätzliche Vorlaufund Rüstzeiten und örtliche Einweisungen als auch notwendigen, zusärtlichen Abstimmungsaufwand. Da Leistungen vor Ort aufeinander aufbauen, wirkt sich ein Verzug einer Leistung direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firmen aus und führt so zu Behinderungen im Bauablauf die erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich, so dass zur Wahrung der Terminschiene ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. .
- 03.09.2024 LÄ 357 -Die Errichtung der Umweltverbundröhre mit Zugangsbauwerk Ost Pbf Laim ist eine Kreuzungsmaßnahme mit der Landeshauptstadt München (LHM). Im Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung des Bauwerks sowie die zugehörige Ausführungsplanung enthalten. Der AN wird beauftragt zusätzliche die Beleuchtung auszuführen. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN mit der oben genannten Leistung zu beauftragen. Dies wird im Folgenden begründet. Die zusätzliche Leistung muss zeitgleich mit der vertraglich geschuldeten Leistung erfolgen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist in die Örtlichkeit sowie die Bestandsunterlagen eingearbeitet bereits eingearbeitet. Eine neue Firma müsste sich zunächst mir der komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen, sowie in den Bauablauf der UVR mit komplexen, zeitkritischen und sperrpausenabhängigen Bauphasenzuständen einfügen. Die Maßnahme befindet sich über sämtliche Phasen hinweg auf einem zeitkritischen Weg. Eine Verzögerung durch eine zusätzliche Baufirma muss jedoch zwingend vermieden werden, da die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs unumgänglich ist. Zudem ist das Baufeld sehr beengt, Personal und Geräte sind bereits vor Ort. // LÄ 365 - Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN mit der oben genannten Leistung zu beauftragen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist bereits für die Leistung im Gewerk Erdbau beauftragt. Es handelt sich lediglich um eine mininale Anpassung der schon beauftragten Leistung. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen und gewerkeübergreifenden Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für den Abschnitt Oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. // LÄ 369 - Die Ablage der der Muffen im Doppelboden im Rechnerraum (RR) der Betriebszentrale (BZ) ist als unzulässige eingestuft worden. Daher ist für die Muffen der TK-Kabel ein zu-sätzlicher Muffenschrank aufzustellen. - Für die in Anlage 1, BVB Auflage von Thomas Preisendörfer, unter Punkt 6 erwähnte Auflage Realisierung / Abnahme müssen in den KE Gestellen der BZ und IUZ Neuhau-sen zusätzliche Überschpannungsschutzeinrichtungen (ÜSE) planerisch und baulich umgesetzt werden. - Für die in Anlage 1, BVB Auflage von Thomas Preisendörfer, unter Punkt 4 und 5 er-wähnte Hinweise zur Planung / Realisierung ist der entsprechende Bezug zur RIL 859.0601 schriftlich für die Vorlage bei Anlagenverantwortlichen vorzubereiten. - Die Nutzung der vollen Kabelpritsche im Doppelboden wird von der BZ, Herrn Sven Renger geprüft. Falls die Auflage der BZ kommt ist eine neue Kabelpritsche zu bauen und die Kabel dort abzulegen. - Zur Einhaltung des Handabstandes von 1,25m zu andern geerdeten Teilen vom KE-Gestell ist der Türanschlag der Schränke zu drehen. - Für den Brandschutz der Hauseinführung ist eine geeignete Brandabschottung einzubauen // LÄ 370 - Die Leistung kann nur durch das gebundene Unternehmen erbracht werden, da die Untersuchung handelt sich um Bauabläufe der ARGE VE10 und ihrer Subunternehmer, und die Koordination von Schnittstellen zu übrigen Arbeiten und Gewerken die von Bautechnologie und Kapazitäten der ARGE abhängig ist, was ein anderer AN nicht behaupten kann. Des Weitren mit der Koordination der Schnittstellen, Erstellung Bauablaufpläne und Fortschreibung des Rahmenterminplanes ist schon die ARGE VE10 verrträglich beauftragt, Leistungen die bei der Beauftragung eines neuen AN mit der Untersuchung nochmal ausgeführt werden müssten, und auch bei Erbringung und nicht gewährleistet kann das der BAU-AN akzeptieren oder seine Abläufe entsprechend anpassen wird. Für diese Gründen ist die Beauftragung dieser Leistung an einem anderen Auftragnehmer nicht möglich. Wegen der verzahnten Bauabläufe die von Bautechnologie und Kapazitäten der ARGE abhängig ist, eine Durchführung dieser Leistung von einem anderen Auftragnehmer würde zur wiederholte Beauftragung und Bezahlung von schon erbrachten Leistungen führen. // LÄ 371 - Die ARGE wird gebeten, einen fahrbaren Schachtdeckelheber, der auch schwere Schachtdeckel problemlos von einer Person angehoben werden kann, beizustellen. Für die korrekte Anwendung werden 2 Stück benötigt. Diese sind im TK-Raum zu lagern, so dass bei einen Störungs-/ bzw. Instandhaltungsfall darauf zurück gegriffen werden kann. // LÄ 379 - ie ARGE wird gebeten, die alte Videokamera (Bezeichnung 06D) komplett mit der Verkabelung und den dazugehörigen Komponenten (evtl. Switch + Netzteil) zurück zu bauen. Aufgrund fertigstellung und inebetriebnahme der neuen Videokamera 412 (Typ 3) in der Ecke, ist die alte Kamera 06D nicht mehr von nöten und kann zurück gebaut werden. Diese wurde damals bis zur Fertigstellung und IBN Gl.1 neu als provisorium von der Bundespolizei zur Überwachung vorgesehen
- 03.09.2024 LÄ 395 - In der Zufahrt zur iUZ-Neuhausen ist gemäß Lageplan Zufahrtsstraße (Planpaket-399) der Sickerschacht S3 geplant. Durch Suchschachtungen der ARGE VE10 im Jahr 2022 wurden im Bereich des geplanten Sickerschachtes Kabel aufgefunden, die einem Einbau des Sickerschachtes an geplanter Stelle verhindern. Als Alternativstandort für den Sickerschacht wurde der Bereich ausgewählt, in denen der LST-Container steht. Dieser muss im Zuge der Baufeldfreimachung zur Vorbereitung der Grabarbeiten umgesetzt werden. Die generelle Baufeldfreimachung ist im Leistungsumfang der ARGE VE10 enthalten, allerdings sind Massen für das Umsetzen von Containern hierbei nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund ist eine Anordnung für die Präzisierung der Arbeiten erforderlich. Die Beauftragung eines zusätzlichen AN birgt das Risiko erheblicher Zusatzkosten u.a. durch Bauverzögerungen, zusätzliche Baustelleneinrichtungsflächen, möglichen Teilkündigungen beim BauAN, Zeitverzug durch zusätzliche Vorlauf- und Rüstzeiten, Zeitverzug durch zusätzliche örtliche Einweisungen und Zeitverzug durch notwendigen, zusätzlichen Abstimmungsaufwand. Da Leistungen vor Ort aufeinander aufbauen, wirkt sich ein Verzug einer Leistung direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firmen aus und führt so zu Behinderungen im Bauablauf die erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich, so dass zur Wahrung der Terminschiene ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. // LÄ 397 -Im Hauptvertrag des AN sind alle Kabelarbeiten enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren AN zu beauftragen. Im Zuge des Baufortschritts wurden unbekannte Kabel im Baufeld aufgefunden. Zur Identifizierung müssen diese Kabel gefenstert werden. Das Fenstern stellt keine Änderung der eigentlichen Leistung dar. Daher kann diese Leistung nicht separat vergeben werden. // LÄ 405 -Als Vorabmaßnahme zum Rückbau der Baustellenunterführunge West und Ost (BUF-West und BUF-Ost) sind im Zuge der Baufeldfreimachung Verschwenkungen und Umlegungen bestehender Kabel notwendig. Hierfür sind Grundlagenarbeiten in Bezug auf die Bestandskabelanlage durchzuführen. Die erweiterten Arbeiten stehen in direktem Zusammenhang mit dem Rückbau der Baustellenunterführungen. Eine zusätzliche Schnittstelle zu weiteren Firmen würde ein erhebliches Risiko darstellen. Die vollumfängliche Umsetzung der Ausführungsplanung für den Abschnitt Oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. // LÄ 406 - Im Hauptauftrag des AN sind sowohl Planung als auch Durchführung von Kabeltiefbau- und Kabelarbeiten enthalten. Diese Anordung stellt lediglich eine Präzisierung der Ausschreibung auf Grundlage geänderter örtlicher Verhältnisse, geänderter Leistungen aus Vorabmaßnahmen sowie der Detailplanung getrennter Vergabeeinheiten dar. Das Herauslösen einzelner Systeme aus dem gesamthaften Kabeltrogsystem ist nicht möglich, da deren Funktionalität nach Fertigstellung gesamthaft gewährleistet werden muss und damit auch etwaige Gewährleistungs- und Haftungsansprüche eindeutig einem Unternehmen zugewiesen werden müssen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist in die Örtlichkeit sowie die Bestandsunterlagen eingearbeitet. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für den Abschnitt oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. Die Beauftragung eines zusätzlichen AN birgt das Risiko erheblicher Zusatzkosten u.a. durch die Notwendigkeit der Bereitstellung zusätzliche Baustelleneinrichtungsflächen, möglichen Teilkündigungen beim BauAN sowie Zeitverzug durch zusätzliche Vorlaufund Rüstzeiten und örtliche Einweisungen als auch notwendigen, zusärtlichen Abstimmungsaufwand. Da Leistungen vor Ort aufeinander aufbauen, wirkt sich ein Verzug einer Leistung direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firmen aus und führt so zu Behinderungen im Bauablauf die erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich, so dass zur Wahrung der Terminschiene ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. .
- 03.09.2024 LÄ 315 - Die Errichtung eines Standpodestes und die damit verbundene Anpassung des Geländers ist notwendig, damit das Signal gewartet werden kann. Da das Geländer im Auftrag des AN ist und die Anpassung und die Standfläche für das Signal mit dem ursprünglich geplanten Geländer eine Einheit bildet, kann die Änderung nicht gesondert vergeben werden // LÄ 325 - Es handelt sich hier um eine geringfügige Erweiterung der beauftragten Leistung. Im Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung des Bauwerks sowie die zugehörige Ausführungsplanung enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN mit der oben genannten Leistung zu beauftragen. Dies wird im Folgenden begründet. Die Leistung ist keine funktionsfähige, in sich schlüssige Auftragseinheit, die gesondert vergeben werden kann. Zudem ist bei getrennten Vergaben die Verantwortlichkeit bzgl. Verkehrssicherung im Bereich der Technikräume nicht mehr eindeutig einer Firma zuzuschreiben. Personal und Geräte für die Einlagerung sind bereits vor Ort. Eine Trennung der Sachverhalte ist daher nicht möglich. // LÄ 326 - Im Hauptvertrag des AN ist der Einbau der durch den AG mittels Bahnwagen beigestellten Schwellen vorgesehen. Da die Schwellen nicht per Bahnwagen angeliefert werden können, müssen diese vom LKW auf Bahnwagen umgeladen werden. Das Umladen ist erforderlich, da die Schwellen nicht per LKW ins Baufeld gebracht werden können // LÄ 327 - Im Hauptvertrag des BauAN ist die Planung und Ausführung des Anschluss Konzeptes der UZ Neuhausen und Bhf Laim enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN mit der oben genannten Leistung zu beauftragen. Verschiedenste Gewerke (KIB, KTB und STE) sind miteinander verzahnt, greifen ineinander und können nicht getrennt vergeben werden.Das Herauslösen einzelner Systeme aus dem gesamthaften Anschluss Konzeptes der UZ Neuhausen und Bhf Laim ist nicht möglich, da deren Funktionalität nach Fertigstellung gesamthaft gewährleistet werden muss und damit auch etwaige Gewährleistungsansprüche eindeutig einem Unternehmen zugewiesen werden können müssen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist in die Örtlichkeit sowie die Bestandsunterlagen eingearbeitet. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für den Abschnitt oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. // LÄ 339 - Erstellung des Bauwerks sowie die zugehörige Ausführungsplanung enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN auf Grund der oben genannten Leistung zu beauftragen. Die Anpassungen und die vertraglich geschuldete Leistung müssen daher aus einer Hand erfolgen, eine Trennung der Sachverhalte ist nicht möglich. Die geänderte Leistung ist keine funktionsfähige, in sich schlüssige Auftragseinheit, die gesondert vergeben werden kann. Zudem ist bei getrennten Vergaben die Verantwortlichkeit bzgl. Verkehrssicherung im hier vorliegenden öffentlichen Raum (F+R-Röhre) nicht mehr eindeutig einer Firma zuzuschreiben, zudem besteht für die ausführende Firma bereits eine verkehrsrechtliche Anordnung. Des Weiteren ist bei nachträglichen Einbauten durch eine andere Firma nicht mehr eindeutig die Gewährleistung zuzuschreiben. // LÄ 342 - Im Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung des Ingenieurbauwerks Stützwand Friedenheimer Brücke sowie die zugehörige Ausführungsplanung enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN auf Grund der oben genannten Leistung zu beauftragen. Dies wird im Folgenden begründet. Die Anpassungen und vertraglich geschuldete Leistungen müssen zeitgleich aus einer Hand erfolgen. Die Gewährleistung ist nicht eindeutig zuzuschreiben. Zudem muss eine Verzögerung durch eine zusätzliche Baufirma zwingend vermieden werden, da die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs unumgänglich ist. Ebenso ist der sichere Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten. // LÄ 344 - er AN ist mit der Durchführung aller Kampfmittelsondierungen für die ausgeschriebenen Leistungen der Hauptmaßnahmen beauftragt. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren AN mit der Erstellung des Kampfmittelräumungskonzepts zu beauftragen, da das Konzept durch die auf der Baustelle ausführende und für die Erbringung der Sondierungsleistungen zuständige Kampfmittelfirma erfolgen soll // LÄ 345 - Der AN ist im Rahmen seiner Planungsleistung mit der Erstellung der gesamten statischen Nachweise für die Stabbogenbrücke beauftragt. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren AN zu beauftragen, da die o.g. zusätzliche Leistung mit der vertraglich geschuldeten Planungsleistung technisch verzahnt ist und somit aus einer Hand realisiert werden muss // LÄ 349 - Da im Zuge der IBN das Gleis 1 neu, welches nah an der südlichen Stützwand der Zufahrt zur Baustellenunterführung West liegt, geänderte (größere) Kräfte durch die Stützwand aufgenommen werden müssen, muss ein Nachweis geführt werden, dass die Sützwand diese Kräfte aufnehmen kann. Da die Grundlagen für die Nachrechnung beim AN vorliegen und durch diesen ermittelt wurden, ist es nicht möglich die Nachrechnung an einen anderen AN zu vergeben. //
- 02.09.2024 LÄ 259 - Die Leistungen tiefe Kampfmittelsondierungen sowie Kabelverlegungsarbeiten sind im Hauptvertag des bereits tätigen AN abgebildet. Es handelt sich hier lediglich um die Änderung der Leistung. Daher ist ein Heraustrennen dieser Leistung nicht möglich. Ein Verzug bei der vorbezeichneten Arbeiten wirkt sich direkt auf den Bauablauf des beauftragten AN's aus. zudem lassen sich diese Arbeiten nur während der eng getakteten Sperrpausen ausführen. // LÄ 262 - Durch den täigen AN werden bereits die selben Arbeiten im kompletten Baufeld ausgeführt. Daher sind bereits die nötigen Maschine, Geräte und Fachpersonal vor Ort. Ein Wechsel des AN würde zu erheblich zusätzlichen Kosten für die Baustelleneinrichtungen führen. // LÄ 264 - m Hauptvertrag des AN sind alle Oberbau und Abbrucharbeiten enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren AN zu beauftragen. Die Beräumung und Entsorgung ist notwendig, da im Zuge des Baufortschritts festgestellt wurde, dass der Keller des ehemealigen Sozialgebäudes, Wotanstr. 6, seinerzeit nicht korrekt verfüllt wurde. Der Keller wurde mit Bauschutt aufgefüllt, so dass ein Hohlraum unterhalb der Kellerdecke entstanden ist. Um den Keller ordnungsgemäß verfüllen zu können, muss dieser erst beräumt werden. // LÄ 265 - Im Hauptvertrag des AN sind alle planerischen und baulichen Leistungen zur Errichtung des östlichen Widerlagers zum Überwerfungsbauwerk Süd erhalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren AN und dadurch einen anderen Ausführungsplaner mit der Erbringung dieser Leistungen zu beauftragen. Die Planung und Ausführung dieser Ergänzung muss in Zusammenhang mit dem Einbau der Seitenwand erfolgen. Daher ist ein heraustrennen dieser Leistung technisch nicht möglich. // LÄ 274 - m Hauptvertrag des AN ist die Leistung der Errichtung der Entwässerungsanlagen für das anfallende Niederschlagwasser auf den Brückenoberflächen bereits erhalten. Der Einbau der Revisionschächte ist mit den restlichen Bauteilen (Fallrohre & KG Rohre) der Entwässerungsnanlagen technisch verzahnt, daher können diese Leistungen nicht voneinander entkoppelt werden. Da es sich um eine Ergänzung der vertraglichgeschuldeten Leistung handelt, ist es eine getrennte Vergabe nicht möglich. // LÄ 275 - Im Hauptvertrag des AN und der Anord178 ist die Ausstattung der Fläche mit Anlagen der TGA und allen dazugehörigen Komponenten und Leitungen bereits enthalten. Die in der Planung und Ausführung umzusetzenden Änderungen sind mit den weiterhin bestehenden Komponenten der TGA insbesondere im Bereich des Entrauchungskanals verbunden. Daher können diese Leistungen nicht voneinander entkoppelt werden. Da es sich um eine Ergänzung der vertraglich geschuldeten Leistung handelt, ist eine getrennte Vergabe nicht möglich. // LÄ 277 - er Ausführungsplaner muss für seine Planung die CSM Betrachtung durchführen, um die Leistung gesamthaft abschließen zu können. Dies kann kein anderer AN Leisten. Das Vorliegen der CSM-Betrachtung ist die Vorbedingung für die Inbetriebnahme der errichteten Anlage. // LÄ 282 - us technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren AN mit der oben genannten Leistung zu beauftragen. Die Anpassungen müssen zeitgleich mit der vertraglich geschuldeten Leistung erfolgen. Bei Hinzunahme eines weiteren AN kann die Funktionalität nicht garantiert und die Gewährleistung nicht eindeutig einem AN zugeschrieben werden. Zudem ist die Leistung keine funktionsfähige, in sich schlüssige Auftragseinheit, die gesondert vergeben werden kann. Ein weiterer AN müsste sich zunächst mit der komplexen und gewerkeübergreifenden Ausführungsplanung auseinandersetzen. Darin sind verschiedenste Gewerke miteinander verzahnt, greifen ineinander und können nicht getrennt vergeben werden. Zudem muss eine Verzögerung durch eine zusätzliche Baufirma zwingend vermieden werden, da die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs unumgänglich ist. // LÄ 297 - Im Hauptvertrag des AN sind alle Kabelarbeiten enthalten. Die Sondierung stellt keine Änderung der eigentlichen Leistung dar. Daher ist ein Heraustrennen dieser Leistung technisch nicht möglich. Die Gründung der Maste soll in bereits genehmigten Sperrpausen erfolgen. Eine Verzögerung bei der Mastgründung würde zu einer massiven Störung des Bauablaufs und damit zu sehr hohen Zusatzkosten führen. // LÄ 298 - Im Hauptvertrag des BauAN ist der Umbau des Pbf Laim sowie die zugehörige Ausführungsplanung enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN mit dieser geänderten Leistung zu beauftragen. Die geänderte Leistung ist keine funktionsfähig, in sich schlüssige Auftragseinheit, die gesondert vergeben werden kann. Bei einem zusätzlichen AN ist die Funktionalität der Gesamtbauwerks nicht gesichert, zudem kann die Gewährleistung nicht mehr eindeutig einem AN zugeschrieben werden. Die Anpassungen sind zeitgleich mit der vertraglich geschuldeten Leistung auszuführen. Damit ist die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für das Gesamtbauwerk durch einen alleinigen AN zu erbringen. // LÄ 300 - Die bisher aufgestellte Toilettenkabine muss durch einen Toilettencontainer ersetzt werden. // LÄ 306 - Im Hauptvertrag des BauAN der Umbau des Pbf Laim sowie die zugehörige Ausführungsplanung enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN zu beauftragen. Die o.g. Leistung ist keine funktionsfähige, in sich schlüssige Auftragseinheit, die gesondert vergeben werden kann. Bei einem Weiteren AN ist die Gewährleistung nicht eindeutig zuzuschreiben, zudem ist die Funktionalität der Einbauten nur gesichert, wenn ein alleiniger AN dieser vollumfänglich errichtet. Eine Trennung der Sachverhalte ist daher nicht möglich. //
- 20.08.2024 LÄ413 Im Hauptvertrag des AN ist die Planung und Errichtung der Lärmschutzwand enthalten. Die Umplanung ist eine notwendige Ergänzung, damit die Leistung des Hauptvertrags umgesetzt werden kann. Die UiG stellt statische Anforderungen, die zwingend umzusetzen sind.
- 20.08.2024 LÄ338 Der Umbau des westlichen Bahnhofskopfes Bf Laim erfordert Anpassungen der Leit- und Sicherungstechnik auf den zuführenden Strecken 5540, 5544 und 5545. Hierfür sind Grundlagenarbeiten in Bezug auf die Bestandskabelanlage durchzuführen. Die erweiterten Arbeiten stehen in direktem Zusammenhang mit dem Umbau des Bf Laim. Die leit- und sicherungstechnischen Anlagen der zuführenden Strecken gehören direkt zu den LST-Anlagen des Bf Laim. Eine Schnittstelle zu einer weiteren Firma würde ein erhebliches Risiko darstellen, da Leistungen vor Ort aufeinander aufbauen bzw. ineinander verzahnt und nicht eindeutig trennbar sind. Ein Verzug einer Leistung wirkt sich direkt auf die anschließenden Leistungen aus.
- 20.08.2024 LÄ428 Im Hauptauftrag des AN ist die Durchführung von Kabeltiefbau- und Kabelarbeiten enthalten. Die Herstellung der Trasse C46 ist eng mit der Herstellung der LSW 5.3 verzahnt und die Arbeiten sind folglich aufeinander abgestimmt. Gleichzeitig befindet sich in diesem Bereich das erdverlegte TK-Kabel K40. Die genaue Lage des Kabels und dessen Mehrlängen kann erst in der zugehörigen Sperrpause zur Ausführung der Kabeltiefbauarbeiten bestimmt werden. Im Zuge der Sondierungsarbeiten wird die Notwendigkeit des Einbaus der Mehrlängenbausätze und die genaue Lage durch den ALV TK festgelegt. Auf Grund von Vorlaufzeiten für Materialbestellungen, Insellage der Baustelle, Vorlauf für Sperrpausenanmeldungen und Abhängigkeiten mit den Arbeiten der LSW 5.3 ist ein Vorhalten zweier Mehrlängenbausätze zur Ausführung der Kabeltiefbauarbeiten der Trasse C46 notwendig. Das Herauslösen einzelner Systeme aus dem gesamthaften Kabeltrogsystem ist nicht möglich, da deren Funktionalität nach Fertigstellung gesamthaft gewährleistet werden muss und damit auch etwaige Gewährleistungs- und Haftungsansprüche eindeutig einem Unternehmen zugewiesen werden müssen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist in die Örtlichkeit sowie die Bestandsunterlagen eingearbeitet. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für den Abschnitt oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. Die Beauftragung eines zusätzlichen AN birgt das Risiko erheblicher Zusatzkosten u.a. durch die Notwendigkeit der Bereitstellung zusätzliche Baustelleneinrichtungsflächen, möglichen Teilkündigungen beim BauAN sowie Zeitverzug durch zusätzliche Vorlaufund Rüstzeiten und örtliche Einweisungen als auch notwendigen, zusärtlichen Abstimmungsaufwand. Da Leistungen vor Ort aufeinander aufbauen, wirkt sich ein Verzug einer Leistung direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firmen aus und führt so zu Behinderungen im Bauablauf die erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich, so dass zur Wahrung der Terminschiene ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. .
- 20.08.2024 LÄ424 Grundsätzlich ist die Errichtung der Umweltverbundröhre mit Zugangsbauwerk Ost Pbf Laim ist eine Kreuzungsmaßnahme mit der Landeshauptstadt München (LHM). Im Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung des Bauwerks sowie die zugehörige Ausführungsplanung enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN auf Grund der oben genannten Leistung zu beauftragen. Dies wird im Folgenden begründet. Die Maßnahme dient der barrierefreien Zuwegung der Fahrgäste zu den Aufzügen. Die vor Ort arbeitende Firma ist die Örtlichkeit eingearbeitet, Personal und Geräte befinden sich bereits vor Ort. Zudem ist das Baufeld sehr beengt. Bei getrennten Vergaben ist die Verantwortlichkeit bzgl. Verkehrssicherung nicht mehr eindeutig einer Firma zuzuschreiben. Daher ist eine Trennung der Sachverhalte nicht möglich. Die Beauftragung eines zusätzlichen BauANs ist zudem mit erheblichen Zusatzkosten verbunden und daher nicht zielführend. Die Vergabe an einen zusätzlichen AN bindet insbesondere bei der Einarbeitung deutlich höhere Personalkapazitäten als bei der breits beauftragten und tief eingearbeiteten Firma. Zudem kann bei der derzeitigen angespannten Marktsituation davon ausgegangen werden, das neue einzuholende Angebote deutlich höher bepreist sind, als die Leistungen des bereits beauftragten BauANs im Rahmen eines Nachtragsangebots.
- 20.08.2024 LÄ429 Im Hauptauftrag des AN ist die Durchführung und Planung von Kabeltiefbau- und Kabelarbeiten enthalten. Die Herstellung der Mehrlängenbausätze ist eng mit den Kabeltiefbau- und Kabelzugarbeiten des Hauptauftrages verzahnt und die Arbeiten sind aufeinander abgestimmt. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN mit der oben genannten Leistung zu beauftragen, da verschiedene Gewerke eng mit dem Kabeltiefbau verzahnt sind, ineinander greifen und somit nicht getrennt vergeben werden können. Das Herauslösen einzelner Systeme aus dem gesamthaften Kabeltrogsystem ist nicht möglich, da deren Funktionalität nach Fertigstellung gesamthaft gewährleistet werden muss und damit auch etwaige Gewährleistungs- und Haftungsansprüche eindeutig einem Unternehmen zugewiesen werden müssen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist in die Örtlichkeit sowie die Bestandsunterlagen eingearbeitet. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für den Abschnitt oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. Die Beauftragung eines zusätzlichen AN birgt das Risiko erheblicher Zusatzkosten u.a. durch die Notwendigkeit der Bereitstellung zusätzliche Baustelleneinrichtungsflächen, möglichen Teilkündigungen beim BauAN sowie Zeitverzug durch zusätzliche Vorlaufund Rüstzeiten und örtliche Einweisungen als auch notwendigen, zusärtlichen Abstimmungsaufwand. Da Leistungen vor Ort aufeinander aufbauen, wirkt sich ein Verzug einer Leistung direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firmen aus und führt so zu Behinderungen im Bauablauf die erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich, so dass zur Wahrung der Terminschiene ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. .
- 20.08.2024 LÄ156 Im Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung des Ingenieurbauwerks sowie die zugehörige Ausführungsplanung enthalten. Das Messmonitoring muss vorlaufend sowie während der Arbeiten zur UVR durchgeführt werden. Eine Verzögerung des komplexen, zeitkritischen und sperrpausenabhängigen Bauablaufs der UVR Nord durch einen weiteren AN muss vermieden werden. Die zur Verfügung stehenden Sperrpausen müssen zur Sicherung des Bahnbetriebs fristgerecht begonnen und beendet werden. Die Firma ist zudem in die Örtlichkeit und die Bestandsunterlagen der EÜ Wotanstraße eingearbeitet. Für den Einbau des Messsystems werden Sperrungen der Laimer Röhre notwendig. Diese sind zur Umsetzung von hauptvertraglich geschuldeten Leistungen bereits beantragt und genehmigt. Bein auftretenden Verformungen der EÜ Wotanstraße müssen die Arbeiten unmittelbar eingestellt werden, daher muss das Havarie- und Messkonzept mit Monitoring und die ursächlichen Bauarbeiten durch einen alleinigen AN durchgeführt werden.
- 20.08.2024 LÄ430 Es handelt sich hier um eine geringfügige Erweiterung der beauftragten Leistung. Im Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung des Ingenieurbauwerks sowie die zugehörige Ausführungsplanung enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN zu beauftragen. Dies wird im Folgenden begründet. Die vertraglich geschuldete sowie die zusätzliche Leistung muss zeitgleich umgesetzt werden, da ansonsten die Verkehrssicherung nicht gewährleistet ist. Bei Bindung eines weiteren Ans ist die Verantwortlichkeit der Verkehrssicherung nicht klar einem AN zugeordnet. Des Weiteren kann die Gewährleistung des Bauwerks nicht eindeutig einem AN zugeordnet werden. Eine Trennung der Sachverhalte auf zwei unterschiedliche ANs ist daher nicht möglich.
- 20.08.2024 LÄ431 Im Hauptauftrag des AN ist die Durchführung und Planung von Kabeltiefbau- und Kabelarbeiten enthalten. Die Reperatur der im Zuge des Projektes realisierten Kabelquerung und -verlegung ist eng mit den weiterführenden Kabeltiefbau- und Kabelzugarbeiten des Hauptauftrages verzahnt und die Arbeiten sind aufeinander abgestimmt. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN mit der oben genannten Leistung zu beauftragen, da verschiedene Gewerke eng mit dem Kabeltiefbau verzahnt sind, ineinander greifen und somit nicht getrennt vergeben werden können. Das Herauslösen einzelner Systeme aus dem gesamthaften Kabeltrogsystem ist nicht möglich, da deren Funktionalität nach Fertigstellung gesamthaft gewährleistet werden muss und damit auch etwaige Gewährleistungs- und Haftungsansprüche eindeutig einem Unternehmen zugewiesen werden müssen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist in die Örtlichkeit sowie die Bestandsunterlagen eingearbeitet. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für den Abschnitt oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. Die Beauftragung eines zusätzlichen AN birgt das Risiko erheblicher Zusatzkosten u.a. durch die Notwendigkeit der Bereitstellung zusätzliche Baustelleneinrichtungsflächen, möglichen Teilkündigungen beim BauAN sowie Zeitverzug durch zusätzliche Vorlaufund Rüstzeiten und örtliche Einweisungen als auch notwendigen, zusärtlichen Abstimmungsaufwand. Da Leistungen vor Ort aufeinander aufbauen, wirkt sich ein Verzug einer Leistung direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firmen aus und führt so zu Behinderungen im Bauablauf die erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich, so dass zur Wahrung der Terminschiene ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen
- 20.08.2024 LÄ432 Im Hauptauftrag des AN ist die Durchführung und Planung von Kabeltiefbau- und Kabelarbeiten enthalten.Die Schaffung zusätzlich notwendiger Kapazitäten und Reserven für die LST-Stammkabelführung der Bph.2 zur iUZ Neuhausen sind eng mit dem Kabeltiefbau- und Kabelzugarbeiten des Hauptauftrages verzahnt und aufeinander abgestimmt. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN mit der oben genannten Leistung zu beauftragen, da verschiedene Gewerke eng mit dem Kabeltiefbau verzahnt sind, ineinander greifen und somit nicht getrennt vergeben werden können. Das Herauslösen einzelner Systeme aus dem gesamthaften Kabeltrogsystem ist nicht möglich, da deren Funktionalität nach Fertigstellung gesamthaft gewährleistet werden muss und damit auch etwaige Gewährleistungs- und Haftungsansprüche eindeutig einem Unternehmen zugewiesen werden müssen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist in die Örtlichkeit sowie die Bestandsunterlagen eingearbeitet. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für den Abschnitt oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. Die Beauftragung eines zusätzlichen AN birgt das Risiko erheblicher Zusatzkosten u.a. durch die Notwendigkeit der Bereitstellung zusätzliche Baustelleneinrichtungsflächen, möglichen Teilkündigungen beim BauAN sowie Zeitverzug durch zusätzliche Vorlaufund Rüstzeiten und örtliche Einweisungen als auch notwendigen, zusärtlichen Abstimmungsaufwand. Da Leistungen vor Ort aufeinander aufbauen, wirkt sich ein Verzug einer Leistung direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firmen aus und führt so zu Behinderungen im Bauablauf die erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich, so dass zur Wahrung der Terminschiene ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen.
- 05.07.2024 LÄ391 Die Arbeiten zur Freilegung und Beseitigung sind nur mittels Sperrpause und somit innerhalb eines bestimmten Zeitfensters möglich. Während dieses Zeitfensters ist der AN für parallel stattfindende Arbeiten im selben Bereich mit der erforderlichen Technik auf der Baustelle tätig. Durch parallel stattfindende Arbeiten im Zusammenhang mit einem weiteren AN innerhalb eines örtlich eng begrenzten Baufeldes erhöht sich das Risiko gegenseitiger Behinderungen, verbunden mit Störungen im Bauablauf erheblich. LÄ322 Im Hauptauftrag des AN sind sowohl Planung als auch Durchführung von Kabeltiefbau- und Kabelarbeiten enthalten. Diese Anordung stellt lediglich eine Präzisierung der Ausschreibung bzw. Entwurfsplanung auf Grundlage geänderter örtlicher Verhältnisse, geänderter Leistungen aus Vorabmaßnahmen und/oder der Detailplanung getrennter Vergabeeinheiten dar. Das Herauslösen einzelner Teile aus dem gesamthaften Kabeltrogsystem ist nicht möglich, da deren Funktionalität nach Fertigstellung gesamthaft gewährleistet werden muss und damit auch etwaige Gewährleistungs- und Haftungsansprüche eindeutig einem Unternehmen zugewiesen werden müssen. Die vor Ort arbeitende Baufirma ist in die Örtlichkeit sowie die Bestandsunterlagen eingearbeitet. Ein weiterer AN müsste sich mit der komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die vollumfängliche Erstellung der Ausführungsplanung und dessen Umsetzung für den Abschnitt oberirdisch West muss damit durch einen alleinigen AN erfolgen. Die Beauftragung eines zusätzlichen AN birgt das Risiko erheblicher Zusatzkosten u.a. durch die Notwendigkeit der Bereitstellung zusätzliche Baustelleneinrichtungsflächen, möglichen Teilkündigungen beim BauAN sowie Zeitverzug durch zusätzliche Vorlaufund Rüstzeiten und örtliche Einweisungen als auch notwendigen, zusärtlichen Abstimmungsaufwand. Da Leistungen vor Ort aufeinander aufbauen, wirkt sich ein Verzug einer Leistung direkt auf die anschließenden Leistungen der bereits beauftragten Firmen aus und führt so zu Behinderungen im Bauablauf die erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahnbetriebs ist unumgänglich, so dass zur Wahrung der Terminschiene ggf. Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. LÄ427 Bei den Vorschachtungen für das Fundament 5-5c wurde ein unterirdischer Kabeltrog aus Beton entdeckt. In diesem Trog befindet sich ein MS-Kabel, das außer Betrieb ist. Die Firma ARGE VE10 muss das Kabel schneiden, damit die Kampfmittelsondierungen stattfinden können. Diese Arbeiten waren ursprünglich nicht bekannt, da der Kabeltrog auf die Bestandspläne keiner Gewerke dargestellt ist.
- 28.06.2024 A0319 - Der tätige AN ist mit der der Planung und errichtung der Stromverteilungen und Zählerverteilungen beauftragt. Es handelt sich lediglich um eine minimale Erweiterung der Beauftragung. Die besagte Tätigkeit soll durch den tätigen AN durchgeführt werden, da dieser bereits über Personal und geräte auf der Baustelle verfügt. Alle zur Verfügung stehende Einrichtungsflächen sind bereits vollumfänglich besetzt, sodass eine weitere Firma keine Einrichtungsfläche bekommen kann. zudem soll sich die neue Firma in der Planung des bereits beauftragten AN einarbeiten.
- 26.06.2024 Anord 423 - In der SPP v. 07.06-10.06.2024 soll die Fa. ARGE VE10 die Kampfmittelsondierung für das Ol-Mastfundament 5-5c durchführen. Eine Auswertung muss unmittelbar nach dem Abschluss der Arbeiten erfolgen, da am 08.06.24 die Rammarbeiten stattfinden sollen. Die Lage des Fundamentes 5-5c befindet sich zwischen den Gleisen 5500-2 und 5501-1 bei km 5,05. Die Arbeiten sind nur mit ZW Technik realisierbar. Da in dieser SPP Fa. ARGE VE10 keine ZW-Kapazität hat, müssen die Arbeiten mit der ZW Technik des AN`s VE15 erfolgen. Die Fa. ARGE wird den Mobilbagger für die Arbeiten sicherstellen. Aufgrund der Logistik dieser SPP, muss der Mobilbagger nachdem die Kampfmittelsondierungen abgeschlossen sind, länger auf der Baustelle bleiben. Eine Abladung des Mobilbaggers seitens AN´s VE15 kann nicht vor dem 09.06.2024 erfolgen.
- 24.06.2024 Anord422 - Die ARGE wird gebeten, die im Putzraum (ZBW West) gelagerten TK-Komponenten zeitnah in den LZB-Raum im ESTW-Gebäude iUZ Neuhausen umzulagern. Der Grund hierfür ist, dass die DB InfraGO AG Personenbahnhöfe (Pbf) - ehemals DB S&S AG - uns mitgeteilt hat, dass Sie diesen Putzraum schnellstmöglich benötige.
- 21.06.2024 Anord419 - DDie ARGE wird gebeten, die Stromversorgung (Abgang F1.1) für das enue Klimagerät im TK-Raum sicherzustellen. D.h. eine erneute Berechnung vom Planer für das neue Klimagerät muss anhand der Leistung (siehe Anlage 1) erstellt werden. Im Nachgang muss anhand der neuen Berechnung, die vorhandene Sicherung als auch die Vorsicherung entsprechend auf Selektivität ausgetauscht und ggf. auch die neue Zuleitung gezogen werden.
- 20.06.2024 418 - Es handelt sich bei den Arbeiten um die Aufhöhung eines vorhandenen Geländers welches entlang einer Baugrube als Absturzsicherung angebracht wurde. Die Arbeiten sind nur innerhalb einer Sperrpause und somit innerhalb eines bestimmten Zeitfensters möglich. Während dieses Zeitfensters ist der bereits beauftragte Bau AN für parallel stattfindende Arbeiten im selben Bereich auf der Baustelle tätig. Mit einem weiteren AN innerhalb eines örtlich eng begrenzten Baufeldes erhöht sich das Risiko gegenseitiger Behinderungen, verbunden mit Störungen im Bauablauf erheblich. Darüber hinaus wird mit der Aufhöhung des Geländers in eine bestehende Leistung des Bau AN eingegriffen, wodurch im Falle eines Unfalls die Klärung der Haftungsfrage erheblich erschwert wird.
- 07.05.2024 LÄ420 Die ARGE wird gebeten, zur NAC-Ertüchtigung der EtA-Anlage ist eine Anpassung sowohl in der Planung als auch in der Realisierung vorzunehmen. Die Anforderungen aus dem IT SiG machen eine Anpassung der Netzwerkinfrastruktur erforderlich. Im Rahmen der Umsetzung der Ril. 114 muss für alle Netzwerkkomponenten eine zertifikatsbasierte Authentifizierung umgesetzt werden. Die bisher verwendeten PoE-Switche der Firma Barox erfüllen diese Anforderungen nicht. Künftig werden anstelle dieser Switche der Firma Barox funktionsgleiche Switche der Firma Microsens eingesetzt. Alle aktuellen Planungen sind hiervon betroffen und sind entsprechend anzupassen.
- 07.05.2024 LÄ 396 Im Hauptvertrag des AN sind Tiefbauarbeiten für das Gründen von Widerlagern enthalten. Das Freilegen der ungekannten Hindernisse ist keine Änderung der eigentlichen Leistung sondern eine notwendige Ergänzung, damit die Leistung des Hauptvertrags umgesetzt werden kann. Ein Heraustrennen dieser Leistung ist technisch nicht möglich. Ferner sind Baustelleneinrichtungsflächen für einen weiteren AN im Baufeld nicht möglich.
- 07.05.2024 LÄ332 Grundsätzlich ist die Errichtung der Umweltverbundröhre eine Kreuzungsmaßnahme mit der Landeshauptstadt München (LHM) Im Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung des Bauwerks sowie die zugehörige Ausführungsplanung enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN auf Grund der oben genannten zu beauftragen. Die geänderte Leistung ist keine funktionsfähige, in sich schlüssige Auftragseinheit, die gesondert vergeben werden kann. Ein weitere AN müsste sich zudem mit der weit fortgeschrittenen komplexen und gewerkeübergreifende Ausführungsplanung auseinandersetzen. Die Anpassungen müssen zeitgleich mit der vertraglich geschuldeten Leistung und aus einer Hand erfolgen. Eine Trennung der Sachverhalte ist daher nicht möglich.
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