Neubau Gymnasium Herrsching – Architektenleistungen
Landratsamt Starnberg · Starnberg · Bayern
Beschreibung
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Architektenleistung; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug und einer 3-fach Sporthalle sowie Außensportflächen in Herrsching/Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphase 1-9 HOAI werden Architektenleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden. Die Gesamtkosten können erst im Rahmen der Entwurfsplanung nach DIN 276 berechnet werden. Für die Teilinbetriebnahme der Schule waren noch Restarbeiten nötig, welche über das Wochenende vor der Teilinbetriebnahme erledigt werden mussten. Hierfür war eine ausreichende Objektüberwachung notwendig. An dem Samstag und eventuell an dem Sonntag mussten Montagen durchgeführt werden. Das Projekt war auf dem absolutem Endspurt für das wichtige Etappenziel der Teilinbetriebnahme.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Gesucht werden Architektenleistungen (Leistungsphasen 1-9 HOAI) für den Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums mit Sporthalle und Außensportflächen.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.509 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
10 Veröffentlichungen
- 16.02.2026 Für die Teilinbetriebnahme der Schule waren noch Restarbeiten nötig, welche über das Wochenende vor der Teilinbetriebnahme erledigt werden mussten. Hierfür war eine ausreichende Objektüberwachung notwendig. An dem Samstag und eventuell an dem Sonntag mussten Montagen durchgeführt werden. Diese Arbeiten am Samstag und Sonntag mussten zusätzlich vergütet werden. Das Projekt war auf dem absolutem Endspurt für das wichtige Etappenziel der Teilinbetriebnahme. Es handelt sich um eine Wiederholungsleistung, welche somit Mehrkosten verursachen. Das Arbeiten an Samstagen und Sonntagen stellt keine Grundleistung der Objektüberwachung dar, daher stellt die Leistung somit eine zusätzliche Leistung dar. Es sind aufgrund der Teilinbetriebnahme der Schule und zur Sicherung der Projektziele zusätzliche Leistungen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und der Baufortschritt nicht gestört wird. Die Arbeiten waren im Hinblick zur damaligen Eröffnung der Schule notwendig. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand bei der Rechtsberatung für den Auftraggeber entstanden. Bis ein neuer Auftragnehmer mit der Arbeit begonnen hätte, wäre ein großer zeitlicher Verzug eingetreten und eine Eröffnung der Schule wäre unter den gewünschten Umständen nicht möglich gewesen. Zudem wäre mit erheblichen Zusatzkosten aufgrund der Kürze der Zeit zurechnen gewesen. Dadurch wären auch Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die zu erbringende Leistung steht in keinem Verhältnis zum Hauptauftrag und zu einem Neuauftrag. Zudem ist ein Wechsel aus technischen Gründen nicht sinnvoll, da zur Rechtsberatung die ausführenden Architekten (Objektüberwachung) nötig sind, um eine fundierte Rechtsberatung zu ermöglichen. Ohne die Mitwirkung der Architekten und deren Wissen wäre eine Ersatzvornahme nicht möglich gewesen. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Leistungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und zeitlichen Anforderungen ergeben (z. B. Teilinbetriebnahme). Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Objektüberwachung nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Leistungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch und zeitlich notwendig, um die ordnungsgemäße Teilinbetriebnahme der Schule zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund der Entscheidung der Teilinbetriebnahme erforderlich. Daher entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf nicht zu belasten. Es war nicht vorhersehbar aufgrund des terminlichen Plans, dass Arbeiten an Samstagen und Sonntagen stattfinden müssen. Dies konnte der Arbeitgeber nicht vorhersehen. Er ist von einer Ausführung nach Terminplan ausgegangen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um die Objektüberwachung handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 2.184,84 EUR (brutto). aktuell
- 12.02.2026 Im Rahmen des Bauablaufes kam es zur Mitwirkung bei baubegleitenden Rechtsberatungen. Hier wurde unter anderem an wöchentlichen Jour-Fixe teilgenommen, an einer Klageschrift mitgewirkt, bei Abstimmungen mit der Rechtsberatung und Ersatzvornahmen mitgewirkt. Es handelt sich um eine Wiederholungsleistung, welche somit Mehrkosten verursachen. Die Mitwirkung an außergerichtlichen Vergleichen (Ersatzvornahme und Mitwirkung an einer Rechtsberatung) stellt keine Grundleistung der Objektüberwachung dar und stellt somit eine zusätzliche Leistung dar. Somit ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es sind aufgrund der Inbetriebnahme der Schule und zur Sicherung der Projektziele zusätzliche Leistungen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und der Baufortschritt nicht gestört wird. Im Rahmen von Schlechtleistungen verschiedener Firmen wurden zusätzliche Leistungen in Form der obengenannten Leistungen erforderlich. Im Hinblick auf die geplante Teil-/Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teil-/Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand bei der Rechtsberatung für den Auftraggeber entstanden. Bis ein neuer Auftragnehmer mit der Arbeit begonnen hätte, wäre ein großer zeitlicher Verzug eingetreten. Zudem wäre mit erheblichen Zusatzkosten aufgrund der Kürze der Zeit zurechnen gewesen. Dadurch wären auch Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die zu erbringende Leistung steht in keinem Verhältnis zum Hauptauftrag und zu einem Neuauftrag. Zudem ist ein Wechsel aus technischen Gründen nicht sinnvoll, da zur Rechtsberatung die ausführenden Architekten (Objektüberwachung) nötig sind, um eine fundierte Rechtsberatung zu ermöglichen. Ohne die Mitwirkung der Architekten und deren Wissen wäre eine Ersatzvornahme nicht möglich gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 12.332,21 EUR (brutto).
- 09.02.2026 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es sind aufgrund der Inbetriebnahme der Schule zusätzliche Leistungen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und der Baufortschritt nicht gestört wird. Im Rahmen der Inbetriebnahme und in Abstimmung mit dem Nutzer wurden bei der Signaletik zusätzliche Leistungen erforderlich. Die Beschilderung diverser Stellplatzbereiche in der Tiefgarage ist zusätzlich erforderlich. Ebenso diverse zusätzliche Brandschutztechnische Beschilderungen und Anpassungen bei Stelen aufgrund von Änderungen bei Technik-Einbauten waren erforderlich. Um die Terminziele noch halten zu können, wurde die Umsetzung beschlossen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Bis ein neuer Auftragnehmer mit der Arbeit begonnen hätte, wäre ein großer zeitlicher Verzug eingetreten. Zudem wäre mit erheblichen Zusatzkosten aufgrund der Kürze der Zeit zurechnen gewesen. Dadurch wären auch Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die zu erbringende Leistung steht in keinem Verhältnis zum Hauptauftrag und zu einem Neuauftrag. Zudem kennt der Auftragnehmer die Gegebenheiten und hat diese Leistung schon mal erfolgreich ausgeführt. Bei einer Ausschreibung ist somit mit einer Verzögerung der Nutzung der Hauptleistung zu rechnen, da für die Eröffnung der Schule die Leistungen (z. B. Brandschutztechnische Beschilderung) notwendig sind. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 10.245,90 EUR (brutto).
- 21.11.2025 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es sind aufgrund der Teilinbetriebnahme der Schule zusätzliche Leistungen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und der Baufortschritt nicht gestört wird. Diese Entscheidung führt dazu, dass die Lage der Containeranlage des Auftraggebers von dem Auftragnehmer neu koordiniert werden muss und mit allen Beteiligten abgestimmt muss. Um die Terminziele der Teilinbetriebnahme noch halten zu können, wurde die Umsetzung beschlossen. Aufgrund der Teilinbetriebnahme musste der Standort erneut koordiniert werden und die gesamte Besetzung der Objektüberwachung vor Ort einen Umzug vornehmen. Zudem ist dies eine Wiederholungsleistung durch geänderte Anforderungen des Arbeitgebers, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Bis ein neuer Auftragnehmer mit der Arbeit begonnen hätte, wäre ein großer zeitlicher Verzug eingetreten. Zudem wäre mit erheblichen Zusatzkosten aufgrund der Kürze der Zeit zurechnen. Dadurch wären auch Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die zu erbringende Leistung steht in keinem Verhältnis zum Hauptauftrag. Zudem kennt der Auftragnehmer die Gegebenheiten und hat diese Leistung schon mal erfolgreich ausgeführt. Bei einer Ausschreibung ist somit mit einer Verrzögerung der Nutzung der Hauptleistung zu rechnen gewesen, da die Schule nicht rechtzeitig fertig geworden wäre. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 7.167,49 EUR (brutto).
- 22.10.2025 Die prüfungsgegenständliche Änderung - konkret die Nachbeauftragung einzelner planerischer und koordinativer Leistungen aus dem Leistungsbild der AHO, Heft 25 - war für das Landratsamt in Ausübung seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar. Unvorhersehbare Umstände sind Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Es kam und kommt weiterhin im Bauablauf zu Störungen und Verzögerungen. Deswegen müssen die Leistungen der Baulogistik verlängert werden. Es zeigt sich mithin faktisch, dass die bereits beauftragten Projektsteuerungs-, Objektplanungs- und operativen Baulogistikleistungen für den störungs- und verzögerungsfreien Bauablauf — entgegen der ursprünglichen Annahme — nicht hinreichend sind. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Leistungen die in Komplexität, Umfang und Schnittstellenmanagement erforderliche Baulogistik nicht abdecken. Es besteht insoweit ein Delta zwischen dem tatsächlichen Bedarf des Landratsamtes sowie den faktisch bereits beauftragten Leistungen zur Bewältigung der logistischen Anforderungen des Großbauprojekts. Dieses Delta war für das Landratsamt im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar, da nach bestem Wissen und Gewissen frühzeitig Dienstleistungen beschafft wurden, von denen angenommen werden durfte, dass ausreichend koordinative Anforderungen erfüllt werden würden. In diesem Zusammenhang ist auch die Anpassung der Stundensätze zulässig. Die planerischen und koordinativen Leistungen sind jedoch keine zusätzlichen Leistungen, die für eine ordnungsgemäße Objektüberwachung erforderlich sind, sondern solche zusätzlichen Leistungen, die nur für den Auftraggeber zur Baustellenkoordination insgesamt erforderlich sind. Jedenfalls ist eine Anpassung aber auch von haushaltsrechtlich tragfähigen Sachgründen getragen. Seit dem Vertragsschluss im Januar 2019 hat sich die wirtschaftliche Lage massiv geändert. Bei Beauftragung eines Dritten mit den erforderlichen Leistungen, lägen die Stundensätze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch höher. Die Vereinbarung der Erhöhung eines Stundenlohns ist daher unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten von tragfähigen Sachgründen getragen. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB darf sich darüber hinaus der Gesamtcharakter des Auftrages durch den Nachtrag nicht verändern. Eine Veränderung des Gesamtcharakters liegt nach der maßgeblichen europäischen Vergaberichtlinie vor, wenn „beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert". Danach ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrags dann, wenn die ursprünglich beschaffte Leistung oder der ursprünglich beschaffte Gegenstand durch eine andere Leistung ersetzt oder im Falle der Auftragserweiterung ergänzt werden soll. In Anwendung des vorstehend dargelegten Maßstabes ändert der prüfungsgegenständliche Nachtrag den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags nicht. Denn vorliegend sollen Leistungen der Baulogistik nach Heft 25 der AHO zusätzlich an die SDA beauftragt werden. Leistungsgegenstand des ursprünglichen Hauptauftrags sind Objektplanungsleistungen in den Leistungsphasen 1 bis 9. Bei beiden Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne des Vergaberechts. Es verbleibt insoweit bei der gleichen Auftragsart. Gleichermaßen verbleibt es bei der gleichen Vertragsart, da sowohl die ursprünglich beauftragten Objektplanungsleistungen als auch die Leistungen im Bereich planerischen und koordinativen Bereich der Baulogistik als werkvertraglicher Erfolg geschuldet sind. Maßgeblich ist insoweit auch, dass die Objektplanungsleistungen und die prüfungsgegenständliche Baulogistik auf ein und derselben Baustelle mit der bereits vorhandenen Baustelleneinrichtung und im bereits bekannten Bauablauf zu erbringen sind. Dies ist nur eine Verlängerung der bestehenden Vereinbarung, da weiterhin baulogistische Leistungen benötigt werden. Es wurde zuerst bis zur Teilinbetriebnahme verlängert, um dann den Bedarf nochmal zu beurteilen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 16.750,44 EUR (brutto).
- 18.10.2025 Die prüfungsgegenständliche Änderung - konkret die Nachbeauftragung einzelner planerischer und koordinativer Leistungen aus dem Leistungsbild der AHO, Heft 25 - war für das Landratsamt in Ausübung seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar. Unvorhersehbare Umstände sind Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Es kam und kommt weiterhin im Bauablauf zu Störungen und Verzögerungen. Deswegen müssen die Leistungen der Baulogistik verlängert werden. Es zeigt sich mithin faktisch, dass die bereits beauftragten Projektsteuerungs-, Objektplanungs- und operativen Baulogistikleistungen für den störungs- und verzögerungsfreien Bauablauf — entgegen der ursprünglichen Annahme — nicht hinreichend sind. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Leistungen die in Komplexität, Umfang und Schnittstellenmanagement erforderliche Baulogistik nicht abdecken. Es besteht insoweit ein Delta zwischen dem tatsächlichen Bedarf des Landratsamtes sowie den faktisch bereits beauftragten Leistungen zur Bewältigung der logistischen Anforderungen des Großbauprojekts. Dieses Delta war für das Landratsamt im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar, da nach bestem Wissen und Gewissen frühzeitig Dienstleistungen beschafft wurden, von denen angenommen werden durfte, dass ausreichend koordinative Anforderungen erfüllt werden würden. In diesem Zusammenhang ist auch die Anpassung der Stundensätze zulässig. Die planerischen und koordinativen Leistungen sind jedoch keine zusätzlichen Leistungen, die für eine ordnungsgemäße Objektüberwachung erforderlich sind, sondern solche zusätzlichen Leistungen, die nur für den Auftraggeber zur Baustellenkoordination insgesamt erforderlich sind. Jedenfalls ist eine Anpassung aber auch von haushaltsrechtlich tragfähigen Sachgründen getragen. Seit dem Vertragsschluss im Januar 2019 hat sich die wirtschaftliche Lage massiv geändert. Bei Beauftragung eines Dritten mit den erforderlichen Leistungen, lägen die Stundensätze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch höher. Die Vereinbarung der Erhöhung eines Stundenlohns ist daher unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten von tragfähigen Sachgründen getragen. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB darf sich darüber hinaus der Gesamtcharakter des Auftrages durch den Nachtrag nicht verändern. Eine Veränderung des Gesamtcharakters liegt nach der maßgeblichen europäischen Vergaberichtlinie vor, wenn „beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert". Danach ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrags dann, wenn die ursprünglich beschaffte Leistung oder der ursprünglich beschaffte Gegenstand durch eine andere Leistung ersetzt oder im Falle der Auftragserweiterung ergänzt werden soll. In Anwendung des vorstehend dargelegten Maßstabes ändert der prüfungsgegenständliche Nachtrag den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags nicht. Denn vorliegend sollen Leistungen der Baulogistik nach Heft 25 der AHO zusätzlich an die SDA beauftragt werden. Leistungsgegenstand des ursprünglichen Hauptauftrags sind Objektplanungsleistungen in den Leistungsphasen 1 bis 9. Bei beiden Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne des Vergaberechts. Es verbleibt insoweit bei der gleichen Auftragsart. Gleichermaßen verbleibt es bei der gleichen Vertragsart, da sowohl die ursprünglich beauftragten Objektplanungsleistungen als auch die Leistungen im Bereich planerischen und koordinativen Bereich der Baulogistik als werkvertraglicher Erfolg geschuldet sind. Maßgeblich ist insoweit auch, dass die Objektplanungsleistungen und die prüfungsgegenständliche Baulogistik auf ein und derselben Baustelle mit der bereits vorhandenen Baustelleneinrichtung und im bereits bekannten Bauablauf zu erbringen sind. Dies ist nur eine Verlängerung der bestehenden Vereinbarung, da weiterhin baulogistische Leistungen benötigt werden. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 40.783,58 EUR (brutto).
- 16.10.2025 Aufgrund von Änderungswünschen seitens der Schulleitung waren Korrekturen, Änderungen, Aktualisierungen notwendig. Diese sind nicht durch die Grundleistungen der HOAI abgedeckt bzw. stellen eine besondere Leistung mit entsprechendem Vergütungsanspruch dar. Aufgrund baubetrieblicher Belange ist eine Mitwirkung bei der Objektüberwachung (Prüfung Werk- und Montageplanung, Bemusterungen, Produktionsbegleitung, Abnahmen und Einweisungen) erforderlich. Da dieser Aufwand im Zuge der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnte, sind diese Leistungen als besondere Leistungen auszuführen. Daher entstand teilweise ein Mehraufwand durch diese Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß durchzuführen, die Teilinbetriebnahme zu ermöglichen und die von den Architekten geplanten Leistungen zu prüfen. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein Wechsel des Auftragnehmers kann technisch nicht erfolgen, da es sich um eine Leistung handelt, die eng mit der Prüfung und Planung der Hauptleistung und den ursprünglichen Architektenleistungen zusammenhängt, welche von dem Auftragnehmer durchgeführt wurde. Daher macht es keinen Sinn die Architekten zu diesem Zeitpunkt der Bauphase die Architekten zu wechseln. Ein weiterer Auftragnehmer hätte zu einem erhöhten Koordinierungsaufwand geführt und zu einer Verzögerung der Bauausführung und der weiteren Planung geführt. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Die weitere Durchführung wäre bei einem Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da gerade die Architekten mit dem Bau genauestens vertraut sind und den Bau geplant haben. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 26.828,01 EUR (brutto).
- 14.10.2025 Aufgrund der verspäteten Fertigstellung des Gewerkes Spezialtiefbau war die Mitwirkung baubetrieblicher Leistungen (ACM-JF, Zuarbeiten, etc.) gefordert. Diese sind nicht durch die Grundleistungen der HOAI abgedeckt bzw. stellen eine besondere Leistung mit entsprechendem Vergütungsanspruch dar. Aufgrund baubetrieblicher Belange ist eine Teilnahme der Fach- und Objektplaner an zusätzlichen baubetrieblichen Besprechungen erforderlich. Da dieser Aufwand im Zuge der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnte, sind diese Leistungen als besondere Leistungen auszuführen. Daher entstand teilweise ein Mehraufwand durch diese Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß durchzuführen und die Teilinbetriebnahme zu ermöglichen. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein Wechsel des Auftragnehmers kann technisch nicht erfolgen, da es sich um eine Leistung handelt, die eng mit der Prüfung und Planung der Hauptleistung und den ursprünglichen Architektenleistungen zusammenhängt, welche von dem Auftragnehmer durchgeführt wurde. Daher macht es keinen Sinn die Architekten zu diesem Zeitpunkt der Bauphase zu wechseln. Ein weiterer Auftragnehmer hätte zu einem erhöhten Koordinierungsaufwand geführt und zu einer Verzögerung der Bauausführung und der weiteren Planung geführt. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Die weitere Durchführung wäre bei einem Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da gerade die Architekten mit dem Bau genauestens vertraut sind und den Bau geplant haben. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 18.607,55 EUR (brutto).
- 10.10.2025 Zeitweise wurden die Kommunen verpflichtet in ihren Verträgen eine Stoffpreisgleitklausel zu vereinbaren. Die entsprechenden Aufstellungen hierzu sind seitens Arbeitnehmer zu führen und von den Planern zu prüfen. Da dieser Aufwand im Zuge der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnte, sind diese Leistungen als besondere Leistungen auszuführen. Diese wurden auf Stundenbasis erbracht. Aufgrund der Anwendung der Stoffpreisgleitklausel entstanden Mehraufwendungen in den LPH 6-8, die keine Grundleistungen, sondern zusätzliche Leistungen darstellen und gesondert vergütet werden. Diese Leistungen waren auch erforderlich, da die Kommunen zeitweise Stoffpreisgleitklauseln in den Verträgen vereinbaren mussten. Die entsprechenden Aufstellungen hierzu sind seitens Arbeitnehmer zu führen und von den Planern zu prüfen. Da dieser Aufwand im Zuge der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnte, sind diese Leistungen als besondere Leistungen auszuführen. Daher entstand teilweise ein Mehraufwand durch diese Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuschreiben. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Stoffpreisgleitklausel handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein Wechsel des Auftragnehmers kann technisch nicht erfolgen, da es sich um eine Leistung handelt, die eng mit der Prüfung von den Planern und Architekten zusammenhängt. Ein weiterer Auftragnehmer hätte zu einem erhöhten Koordinierungsaufwand geführt und zu einer Verzögerung der Bauausführung und den Ausschreibungen geführt. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 3.538.091,83 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 34.714,68 EUR (brutto).
- 10.03.2025 Die prüfungsgegenständliche Änderung - konkret die Nachbeauftragung einzelner planerischer und koordinativer Leistungen aus dem Leistungsbild der AHO, Heft 25 - war für das Landratsamt in Ausübung seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar. Unvorhersehbare Umstände sind Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Es kam und kommt im Bauablauf zu Störungen und Verzögerungen. Es zeigt sich mithin faktisch, dass die bereits beauftragten Projektsteuerungs-, Objektplanungs- und operativen Baulogistikleistungen für den störungs- und verzögerungsfreien Bauablauf — entgegen der ursprünglichen Annahme — nicht hinreichend sind. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Leistungen die in Komplexität, Umfang und Schnittstellenmanagement erforderliche Baulogistik nicht abdecken. Es besteht insoweit ein Delta zwischen dem tatsächlichen Bedarf des Landratsamtes sowie den faktisch bereits beauftragten Leistungen zur Bewältigung der logistischen Anforderungen des Großbauprojekts. Dieses Delta war für das Landratsamt im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehbar, da nach bestem Wissen und Gewissen frühzeitig Dienstleistungen beschafft wurden, von denen angenommen werden durfte, dass ausreichend koordinative Anforderungen erfüllt werden würden. In diesem Zusammenhang ist auch die Anpassung der Stundensätze zulässig. Die planerischen und koordinativen Leistungen sind jedoch keine zusätzlichen Leistungen, die für eine ordnungsgemäße Objektüberwachung erforderlich sind, sondern solche zusätzlichen Leistungen, die nur für den Auftraggeber zur Baustellenkoordination insgesamt erforderlich sind. Jedenfalls ist eine Anpassung aber auch von haushaltsrechtlich tragfähigen Sachgründen getragen. Seit dem Vertragsschluss im Januar 2019 hat sich die wirtschaftliche Lage massiv geändert. Bei Beauftragung eines Dritten mit den erforderlichen Leistungen, lägen die Stundensätze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch höher. Die Vereinbarung der Erhöhung eines Stundenlohns ist daher unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten von tragfähigen Sachgründen getragen. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB darf sich darüber hinaus der Gesamtcharakter des Auftrages durch den Nachtrag nicht verändern. Eine Veränderung des Gesamtcharakters liegt nach der maßgeblichen europäischen Vergaberichtlinie vor, wenn „beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert". Danach ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrags dann, wenn die ursprünglich beschaffte Leistung oder der ursprünglich beschaffte Gegenstand durch eine andere Leistung ersetzt oder im Falle der Auftragserweiterung ergänzt werden soll. In Anwendung des vorstehend dargelegten Maßstabes ändert der prüfungsgegenständliche Nachtrag den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags nicht. Denn vorliegend sollen Leistungen der Baulogistik nach Heft 25 der AHO zusätzlich an die SDA beauftragt werden. Leistungsgegenstand des ursprünglichen Hauptauftrags sind Objektplanungsleistungen in den Leistungsphasen 1 bis 9. Bei beiden Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne des Vergaberechts. Es verbleibt insoweit bei der gleichen Auftragsart. Gleichermaßen verbleibt es bei der gleichen Vertragsart, da sowohl die ursprünglich beauftragten Objektplanungsleistungen als auch die Leistungen im Bereich planerischen und koordinativen Bereich der Baulogistik als werkvertraglicher Erfolg geschuldet sind. Maßgeblich ist insoweit auch, dass die Objektplanungsleistungen und die prüfungsgegenständliche Baulogistik auf ein und derselben Baustelle mit der bereits vorhandenen Baustelleneinrichtung und im bereits bekannten Bauablauf zu erbringen sind. Der ursprüngliche Auftragswert beträgt EUR 3.538.091,83 brutto. 50% hieraus ergibt einen Betrag von EUR 1.769.045,915 brutto. Die errechneten Beträge der Auftragsänderung bewegen sich in beiden Stundensatz-Varianten innerhalb der nach § 132 Abs. 2 S. 2 GWB vorgesehenen 50%-Wertgrenze für die Auftragsänderung.
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