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VDE8.1 ABS Nürnberg Ebensfeld VP21.2200 Streckenbau von Altendorf bis Strullendorf (a) ca. km 46,0 - ca. 53,260
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Beschreibung
VDE8.1 ABS Nürnberg Ebensfeld VP21.2200 Streckenbau von Altendorf bis Strullendorf (a) ca. km 46,0 - ca. 53,260
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand ist der Streckenbau von Altendorf bis Strullendorf (ca. km 46,0 - ca. 53,260) für das Projekt VDE8.1 ABS Nürnberg Ebensfeld.
- Der CPV-Code 45234100 deutet auf Bauarbeiten im Zusammenhang mit Eisenbahnen hin.
- Die Ausschreibung ist als 'can-modif' (modifizierte Bekanntmachung) gekennzeichnet, was auf eine Anpassung einer früheren Ausschreibung hindeuten könnte.
- Der Erfüllungsort ist Altendorf, was für die Logistik und Planung der Bieter relevant ist.
- Es ist davon auszugehen, dass umfangreiche Nachweise zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gefordert werden.
Die Ausschreibung betrifft den Streckenbau im Rahmen des Projekts VDE8.1 ABS Nürnberg Ebensfeld zwischen Altendorf und Strullendorf.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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159 Veröffentlichungen
- 15.07.2026 621 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 633 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 643 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. aktuell
- 13.07.2026 266 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 267 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 272 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 399 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 513 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 561 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 16.06.2026 Original-Veröffentlichung
- 15.06.2026 871, 839, 884, 967, 966, 968, 871 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 839 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 884 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 967 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 966 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 968 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 15.06.2026 969, 5007, 661, 645, 666 969 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 5007 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 661 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 645 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 666 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschrieben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 15.06.2026 961, 963, 956, 957, 823, 750, 871, 961 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Ge-samt Baumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstande der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist ich vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 963 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist ich vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 956 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist ich vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 957 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist ich vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 823 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist ich vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 750 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist ich vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 11.06.2026 208, 209, 210, 213 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglich geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen - vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. 055, 065, 096, 168, 218, 221, 226 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 27.04.2026 954 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 27.04.2026 959 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 960 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 16.02.2026 955 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 09.02.2026 947 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 29.01.2026 946 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 12.01.2026 943 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 12.01.2026 945 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 07.01.2026 941_Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 24.11.2025 AvL 940 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 13.11.2025 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.11.2025 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 05.11.2025 935 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 5004 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 29.10.2025 901, 908, 912, 918, 921, 922, 925, 926, 928, 929, 932, 933, 5005 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 13.10.2025 907 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. AO 5006 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden.
- 01.10.2025 807, 834, 873, 894 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 19.09.2025 AvL 293 Gemäß Ausführungsplanung sind im Rahmenbauwerk, den Rampen-, Aufzugs- und Treppenanlagen Kabelleerrohre für die Installation elektrischer Anlagen einzubauen. Das Leistungsverzeichnis enthält für das Bauwerk keine vertraglichen Leistungspositionen für die den Einbau von Kabelleerrohren. Die Leistungen sind gesondert zu vergüten. AvL 913 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. AvL 917 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 18.09.2025 AvL 853, 879, 885, 897, 902 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 15.09.2025 AvL381_658_670_890_892_896_903_: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.09.2025 AvL856_864_877_895_899_900: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.09.2025 Die genannten Leistungen sind im Vertrag nicht vorgesehen und die Erfordernis wurde während der Bautätigkeiten festgestellt. Um einen reibungslosen Ablauf des Baugeschehens zu garantieren, war es notwendig den AN-Bau mit den Leistungen zu beauftragen. Eine Vergabe an einen Unternehmer ohne vertiefte Kenntnis der Situation hätte zwangsläufig zu Zeitverlust und höheren Kosten geführt.
- 27.08.2025 AvL898_904: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 12.08.2025 883 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 12.08.2025 283 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 797 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 810 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 830 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mänqelansprüche sowie Gewährleistunqsansprüche klar einem AN zuqeordnet werden können. 855 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 881 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 06.08.2025 AvL888-889_893_5003: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 02.07.2025 756 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 882 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 30.06.2025 865 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen,- Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 867 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 870 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 876 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 878 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 880 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 30.06.2025 852 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 854 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 859 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 860 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 861 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 862 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 27.06.2025 848 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 850 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 866 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 872 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 874 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 875 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 26.06.2025 182 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 657 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 695 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 712 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 824 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 840 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 17.06.2025 AvL845 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. AvL846 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können AvL857 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. AvL868 Im Bereich der EÜ Jurastraße ist gem. freigegebener Ausführungsplanung südlich der EÜ Jurastraße (ca. 45m) eine Tiefenentwässerung geplant worden, die anschließend in die Versickerungsmulde in Richtung Süden endet. Daran soll das Grundrohr der Sickerwandentwässerung der EÜ Jurastraße auf der Süd-Westseite angeschlossen werden. Dieser Anschluß war im Entwurf nicht vorgesehen. Aufgrund der Tatsache, dass das Grundrohr ca. 13 cm tiefer als die geplante Streckenentwässerung liegt, muss die Streckenentwässerung örtlich angepasst werden. Dies hat zur Folge, dass der vorbereitete Graben, die zwei Schächte und die südliche Mulde inkl. Böschungen angepasst werden müssen. Die Anpassung der Bestandsplanung und die bauliche Ausführung sind nicht Bestandteil des vertraglichen Leistungsumfangs und sind daher gesondert zu vergüten AvL869 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 17.06.2025 817, 822: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 05.06.2025 817, 822: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinn voll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 04.06.2025 847 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 851 - Bedingt durch verschiedene Behinderungssachverhalte während der Herstellung des Verbaus am Pumpwerk 8 und zur Sicherstellung der IBN BAupase 11 wurde eine Stahltreppe innerhalb des Pumpwerkes vorgesehen, die im Nachgang zur Herstellung des Stahlbeton-Rohbaus montiert werden soll. Die hierfür erforderlichen Planungs- und Bauleistungen sind kein Bestandteil des vertraglichen Leistungsumfanges und sind daher gesondert zu vergüten.
- 03.06.2025 841 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 842 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 843 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 14.05.2025 817; 822: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 13.05.2025 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 12.05.2025 AvL844)Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. AvL838) Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 08.05.2025 5001) Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 836) Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 23.04.2025 AvL801_809_813_827-829_835: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 23.04.2025 AvL530_757_764_767_773_776-777_779-780: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 23.04.2025 AvL781_788-791_798_: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 04.04.2025 782: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 746: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 702: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 751: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 795: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 803: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 04.04.2025 787: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 04.04.2025 771: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 806: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 783: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 741: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 700: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 717: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 13.03.2025 AvL785_796_802_805: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschrieben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 13.03.2025 774; 786: Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnissstand der Projektleitung nicht sinn voll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 17.02.2025 LÄ694 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ770 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ784 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 14.02.2025 AvL 649, 690, 761, 763, 765, 768, 772 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 29.01.2025 LÄ665 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können // LÄ755 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 08.01.2025 655Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist ist vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 747Es wurde festgestellt, dass die 50Hz-Versorgung HP Buttenheim nicht mehr Richtlinienkonform sind. Der AN muss die Elektroverteilung der DB Energie und DB Netz gemäß der neuen behördlichen Vorgaben planen und ausführen. Die Alten Kabel und die alte Verteilung muss zurück gebaut werden und anschließend neu errichtet werden. Die Leistungen sind vertraglich nicht geschuldet und begründen einen Mehrvergütungsanspruch für den AN Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist ist vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 760Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschrieben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist ist vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 748Die Leistungen sind vertraglich nicht geschuldet und begründen einen Mehrvergütungsanspruch für den AN Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist ist vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 637Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. 758 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll
- 08.01.2025 680, 681, 734, 739, 714, 719, Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist ist vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. Zum Herstellen der LSW 2.28 sind Leistungen erforderlich die von den vertraglichen Grundlagen abweichen. - Die Rohrgründungen müssen freigelegt werden - Der Arbeitsraum muss verfüllt werden - Die Gründungsrohre müssen ausgebohrt, Füllbeton eingebaut und eine Sauberkeitsschicht hergestellt werden - 4 Einsetzt-Stahlprofilmasten für OL müssen geliefert und eingebaut werden - 5 Bauwerkspfosten mit Fußplatte müssen geliefert und eingebaut werden - 2 Sockelauflagerschuhe inkl. Befestigungen müssen geliefert und eingebaut werden - Fluchtwegbeschilderung muss geliefert und eingebaut werden - Die Leistung muss technisch bearbeitet werden (Vermessungsleistungen, elektronischer Prüflauf EPLASS, etc.) Dies Leistungen sind nicht von den Vertragsunterlagen umfasst und begründen einen Mehrvergütungsanspruch des AN. Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist ist vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 08.01.2025 686,685, 689, 708, 752, 733, 732, 716, 715, 722, 540, 671, 703, 696, 687, 729, 740, 730, 738, 721, 707, 697, 683, 754, 749, 720, 737, 723, 724, 725, 718, Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist ist vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 20.11.2024 LÄ511 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ596 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ663 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ675 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ726 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ728 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 07.11.2024 LÄ673 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ711 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.10.2024 LÄ 706 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ 709 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ 705 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ 699 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. //LÄ 704 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden könne
- 27.09.2024 LÄ648 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ653 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ668 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ677 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ678 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ679 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 27.09.2024 LÄ141 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ389 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ515 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ518 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ529 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ630 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch:
- 27.09.2024 LÄ682 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ684 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ688 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ691 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ692 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ693 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 12.09.2024 LÄ512 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 28.08.2024 LÄ514 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ516 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ517 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 26.08.2024 LÄ654 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. /// LÄ672 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. /// LÄ656 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können /// LÄ659 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. /// LÄ667 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. /// LÄ664 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 26.08.2024 LÄ650 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. /// LÄ640 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 23.08.2024 LÄ559 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 16.08.2024 LÄ632 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 01.08.2024 LÄ639 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ651 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ662 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 27.06.2024 LÄ 379 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können // LÄ 374 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können // LÄ 465 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können // LÄ 646 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ 642 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können // LÄ 611 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 27.06.2024 LÄ 641 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können // LÄ 616 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ 628 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können // LÄ 501 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 27.06.2024 LÄ 521 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können // LÄ 386 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ 392 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können // LÄ 414 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können // LÄ 417 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können // LÄ 358 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 26.06.2024 LÄ 618 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können // LÄ 603 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ 556 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ 638 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ 627 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ 631- Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 26.06.2024 LÄ 565 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können // LÄ 580 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können // LÄ 562 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ 564 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ 521 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können // LÄ 581 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 26.06.2024 LÄ 509 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ 522 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // Lä 421 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ 376 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: // LÄ 386 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. // LÄ 394 - Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 25.06.2024 LÄ619 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können LÄ614 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. LÄ469 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. LÄ629 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können LÄ 402 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können. LÄ404 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 25.06.2024 LÄ610 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können LÄ620 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 14.05.2024 LÄ626 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 14.05.2024 LÄ600 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 14.05.2024 LÄ613 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 14.05.2024 LÄ604 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 14.05.2024 LÄ605 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 14.05.2024 LÄ625 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 14.05.2024 LÄ612 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 14.05.2024 LÄ606 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 13.05.2024 LÄ608 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 13.05.2024 LÄ579 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 13.05.2024 LÄ541 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 13.05.2024 LÄ574 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 13.05.2024 LÄ588 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 13.05.2024 LÄ607 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 13.05.2024 LÄ592 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 13.05.2024 LÄ567 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 13.05.2024 LÄ609 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 13.05.2024 LÄ361 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 13.05.2024 LÄ571 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 13.05.2024 LÄ396 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 13.05.2024 LÄ573 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 10.05.2024 LÄ495 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 10.05.2024 LÄ477 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.05.2024 LÄ415 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.05.2024 LÄ533 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 10.05.2024 LÄ568 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.05.2024 LÄ524 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 10.05.2024 LÄ587 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 10.05.2024 LÄ584 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 10.05.2024 LÄ572 Bei der Herstellung der planmäßigen 2, Ankerlage des Verbaus für das Pumpenhaus, insbesondere der Prüfung der eingebrachten Anker wurde festgestellt, dass trotz bautechnisch korrekter Herstellung die erforderliche Ankerkraft nicht aufgebracht werden kann. In Abstimmung mit den Geotechnischen Sachverständigen wird daher die Herstellung einer 3. Ankerlage erforderlich. Die Herstellung einer 3. Ankerlage ist nicht Bestandteil der Vertragsleitungen. Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 10.05.2024 LÄ585 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.05.2024 LÄ597 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.05.2024 LÄ519 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.05.2024 LÄ575 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.05.2024 LÄ384 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.05.2024 LÄ494 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.05.2024 LÄ525 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.05.2024 LÄ582 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.05.2024 LÄ590 Bei der Herstellung der planmäßigen 2, Ankerlage des Verbaus für das Pumpenhaus, insbesondere der Prüfung der eingebrachten Anker wurde festgestellt, dass trotz bautechnisch korrekter Herstellung die erforderliche Ankerkraft nicht aufgebracht werden kann. In Abstimmung mit den Geotechnischen Sachverständigen wird daher die Herstellung einer 3. Ankerlage erforderlich. Die Herstellung einer 3. Ankerlage ist nicht Bestandteil der Vertragsleitungen. Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.05.2024 LÄ601 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.05.2024 LÄ563 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.05.2024 LÄ583 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.05.2024 LÄ560 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 10.05.2024 LÄ489 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 10.05.2024 LÄ551 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 10.05.2024 LÄ602 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 10.05.2024 LÄ589 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebnen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 07.05.2024 LÄ544 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 07.05.2024 LÄ565 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 07.05.2024 LÄ520 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 07.05.2024 LÄ578 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 07.05.2024 LÄ570 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 07.05.2024 LÄ549 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 06.05.2024 LÄ546 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 06.05.2024 LÄ 538 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 06.05.2024 LÄ557 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 06.05.2024 LÄ507 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 06.05.2024 LÄ531 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 06.05.2024 LÄ542 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 06.05.2024 LÄ535 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 06.05.2024 LÄ510 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 06.05.2024 LÄ526 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 06.05.2024 LÄ558 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 03.05.2024 LÄ 508 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auch zur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebenen zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 03.05.2024 LÄ 536 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 03.05.2024 LÄ550 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 03.05.2024 LÄ554 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 03.05.2024 LÄ545 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 03.05.2024 LÄ 528 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 03.05.2024 LÄ543 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 03.05.2024 LÄ 552 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 03.05.2024 LÄ523 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 03.05.2024 LÄ 537 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können
- 03.05.2024 LÄ553 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 03.05.2024 LÄ 527 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 03.05.2024 LÄ 506 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 17.04.2024 VII.2.2) Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 05.04.2024 Die Erbringung dieser Leistung ist mit den hauptvertraglichen geschuldeten Leistungen technisch und zeitlich eng verzahlnt und muss - auchzur Sicherung von Mangel-/Gewährleistungsansprüchen- vom bereits vor Ort tätien Auftragnehmer mit ausgeführt werden. Die unter VII.2.1) beschriebeben zusätzlichen Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gesamtbaumaßnahme im Gesamten Streckenabschnitt. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination ist die Einbindung eines weiteren Unternehmers nach gegenwärtigen Kentnissstand der Projektleitung nicht sinnvollund würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist icht vom Vertrag zu trennen, da dadurch: - Schnittstellen vermieden werden können, - bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung und den Nachweisen vor Ort entstehen, - Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.
- 04.04.2024 Mit der BHA-Nr. 140 vom 26.06.2023 (Durchgangsbreite Einhausung HP Buttenheim) sowie der BHA-Nr. 157 vom 07.09.2023 (EEA HP Buttenheim) hat der AN angezeigt, dass die Ausführungsplanung (Verkehrsstation / EEA / Strecken- und Tiefbau / LSW) am Haltepunkt Buttenheim nicht finalisiert werden kann. Ursächlich ist hier die fehlende Durchgangsbreite im Bereich der Treppeneinhausung am Haltepunkt Buttenheim. Mit Anpassung der Treppeneinhausung und Übermittlung der Planungsgrundlagen zum 06.09.2023 wird eine Überarbeitung der vorgenannten Ausführungsplanungen erforderlich. An dem Ingenieurbauwerk Jurastraße (Hier: Treppeneinhausung Haltepunkt Buttenheim) , welches durch Dritte geplant und erstellt wird (VP21.2251), kommt es aufgrund einer fehlenden Durchgangsbreite zu nachträglichen Änderungen. Der Zugang zum Mittelbahnsteig wurde umgeplant, sodass die Durchgangsbreite im Bereich der Treppeneinhausung eingehalten werden kannt. Da dieses Bauwerk unter anderem die Planungsgrundlage für die Bahnsteigplanung und die Elektrotechnik darstellt, muss eine Überarbeitung der Ausführungsplanungen durchgeführt werden. Die Überarbeitung der Ausführungsplanungen betrifft u.a. die Prüfung und den Abgleich der Planungsgrundlagen sowie die Anpassung der Lagepläne sowie Detailpläne. Ggf. sind Nachberechnungen (u.a. Beleuchtung) erforderlich.
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