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Kauf eines Long-Read Sequenziergeräts Revio der Firma Pacific Biosciences inkl. Wartung, Zubehör und notwendiger SMRT Sequenzierungsreagenzien
Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden, AöR · Dresden · Sachsen · Anstalt des öffentlichen Rechts (Land)
Beschreibung
Kauf eines Long-Read Sequenziergeräts Revio der Firma Pacific Biosciences inkl. Wartung, Zubehör und notwendiger SMRT Sequenzierungsreagenzien
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Gesundheitswesen & Medizintechnik
Ausschreibung für den Kauf eines Long-Read Sequenziergeräts Revio der Firma Pacific Biosciences, inklusive Wartung, Zubehör und Reagenzien.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung um eine Bekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GWB (sog. freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung). Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die Leistung aufgrund der unter Punkt 6 "Ergebnisse" / "Begründung der Direktvergabe" dargestellten Gründe nur von einem Unternehmen erbracht werden kann und deshalb die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Der Auftraggeber beabsichtigt, den Vertrag nach Ablauf von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, mit dem in dieser Bekanntmachung benannten Unternehmen abzuschließen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht vor Ablauf dieser Wartefrist. Zur Überprüfung des Vergabeverfahrens kann ein Nachprüfungsantrag bei der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Dienststelle Leipzig der Landesdirektion Sachsen gestellt werden. (Hierzu sind insbesondere die Vorgaben der §§ 160 Abs. 1 und 2 sowie 161 GWB zu beachten!) § 135 Abs. 1 GWB sieht vor, dass ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam ist, wenn der öffentliche Auftraggeber (Nr. 1) gegen § 134 GWB verstoßen hat oder (Nr. 2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Absatz 1 Nr. 2 tritt jedoch gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 nicht ein, wenn (Nr. 1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, (Nr. 2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen (sog. freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung), und (Nr. 3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Ein Nachprüfungsantrag, der sich gegen den beabsichtigten Vertragsschluss / die Auftragserteilung wendet, muss insofern innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, bei der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Dienststelle Leipzig der Landesdirektion Sachsen gestellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB gilt (§ 160 Abs. 3 S. 2 GWB); interessierte Unternehmen, die in der Ex-ante-Transparenzbekanntmachung einen Verstoß gegen Vergabevorschriften erkannt haben, trifft keine Rügeobliegenheit i.S.d. § 160 Absatz 3 Nr. 1 - 3 GWB. Der Auftraggeber bittet um Beachtung der Hinweise der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen zur Einlegung von Nachprüfungsanträgen (https://www.lds.sachsen.de/?ID=4421&art_param=363 (Link-Stand: 04.09.2025)).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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- 09.09.2025 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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