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Gebäudereinigung des Thüringer Landesverwaltungsamts - Abteilungsgruppe 4 in Erfurt
Thüringer Landesverwaltungsamt - Abteilungsgruppe 4 · Erfurt · Thüringen · Landesbehörde
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenGebäudereinigung des Thüringer Landesverwaltungsamts - Abteilungsgruppe 4 in Erfurt🏆 TIP-TOP Dienstleistungen GmbH · Zwickau
- TIP-TOP Dienstleistungen GmbH · Zwickau
Bieter-Übersicht: 13 Angebote eingegangen, davon 1 Bieter namentlich publiziert: TIP-TOP Dienstleistungen GmbH. Wer den Zuschlag erhalten hat, ergibt sich nur aus dem strukturierten Auftragnehmer-Feld bzw. der Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Der Reinigungsvertrag des Thüringer Landesverwaltungsamts - Abteilungsgruppe 4 in Erfurt läuft am 11.09.2024 aus, weshalb eine neue Reinigungsfirma für die Unterhaltsreinigung benötigt wird. Das Leistungsverzeichnis umfasst die Unterhaltsreinigung des vom Thüringer Landesverwaltungsamt- Abteilungsgruppe 4 gemieteten Gebäudes (Adresse: Weimarische Straße 45-46 in 99099 Erfurt) mit einer Gesamtreinigungsfläche von 7.989,05 m². Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Jahren geschlossen und beginnt voraussichtlich am 12. September 2024. Der Vertrag endet nach Ablauf der Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der AG ist jedoch einseitig berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag bis zu zweimal um je ein weiteres Jahr zu verlängern (Verlängerungsoption), maximal also bis zum 11.09.2028. Verbrauchsmaterialien, Müllbeutel und Abfallsäcke (aus Recycling-Kunststoff) stellt ebnfalls der Auftragnehmer und übernimmt dessen Bestückung.
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📅 Laufzeit endet am 11.09.2026
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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bestehend aus: - Durchschnittlicher Reinigungsleistung m²/h: max. 40 Punkte (Feld B 33 des Formblatts 12_Gesamtpreis) - Reaktionszeit Bieter: max. 10 Punkte 60 %Qualität
60
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bestehend aus: - dem jährlichen Bruttopreis (Feld B 31 des Formblatts 12_Gesamtpreis): max. 40 Punkte und - den jährlichen Kosten für die geschätzten Verbrauchsmaterialien (Feld E19 des Formblatts 13_Kosten_Verbrauchsmaterialien): 10 Punkte 40 %Preis
40
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Ist der öffentliche Auftraggeber der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist und hat er deswegen eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, so tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB nicht ein, wenn der Vertrag nach dem Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
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1 Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen · 68 Tage nach Fristende
Auftragnehmer TIP-TOP Dienstleistungen GmbHZuschlagswert 56.799 €1 Veröffentlichung
- 10.09.2024 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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