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Lieferung und Unterhalt einer Stickstofferzeugungsanlage
GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH · Baar-Ebenhausen · Bayern · Öffentliches Unternehmen (kommunal)
Beschreibung
Für den Betrieb des Sonderabfallentsorgungsbetriebs Ebenhausen-Werk wird für die beiden Sonderabfall-Verbrennungsanlagen sowie deren Nebeneinrichtungen aus Gründen des Explosionsschutzes Stickstoff für den Zweck der Inertisierung benötigt. Die Stickstoffversorgung erfolgt derzeit über eine vor Ort installierte Anlage der Fa. Linde. Die im Eigentum der Fa. Linde stehende Anlage besteht aus einer Luftzerlegungsanlage mit einer maximalen Leistung von 100m³/h für den Grundlastbedarf, sowie einem Flüssigtank (Volumen 17,3 m³) für den Spitzenlastbedarf und als Redundanz. Hierdurch ist eine unterbrechungsfreie Stickstoffversorgung gewährleistet. Die Funktion der Stickstofferzeugungsanlage wird von Fa. Linde aus der Ferne überwacht. Der Stickstoff wird über ein Rohrleitungsnetz an folgende GSB-Anlagen verteilt: Sonderabfall-Verbrennungsanlagen, Shredder 1, Tanklager, Fassbehandlungsanlage. Ein Betrieb der genannten GSB-Anlagen ist ohne eine unterbrechungsfreie Stickstoffversorgung nicht möglich. Aufgrund des Anlagenzustandes ist ein Austausch der Stickstofferzeugungsanlage erforderlich. Aus den genannten Gründen muss auch während des Austauschs derselben eine unterbrechungsfreie Stickstoffversorgung der GSB-Anlagen zwingend gewährleistet sein.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Energie & Umwelt
Ausschreibung für die Lieferung und den Unterhalt einer Stickstofferzeugungsanlage für die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Rechtsbehelfsbelehrung: §135 GWB (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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- 18.09.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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