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Prüfung der Jahresabschlüsse der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR für die Geschäftsjahre 2026 bis 2030
Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR · Kiel · Schleswig-Holstein · Anstalt des öffentlichen Rechts (Land)
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Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Beschreibung
Die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) wurde per Gesetz mit Wirkung vom 15.06.1999 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Die GMSH hat ihren Sitz in Kiel und Büros in verschiedenen Orten in Schleswig-Holstein. Insgesamt hat die GMSH derzeit ca. 1.800 Beschäftige. Alleiniger Träger der GMSH ist das Land Schleswig-Holstein. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die GMSH wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns geführt. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck des Geschäftsbetriebes der Anstalt. Die GMSH stellt gemäß § 13a Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSHG) den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften auf. Die Vorschriften gem. § 53 HGrG sind anzuwenden. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Der Aufgabenumfang richtet sich nach dem Gesetz zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSHG). Danach ist die GMSH als Organ des Landes und des Bundes zur Wahrnehmung staatlicher Bauherren- und Planungsaufgaben in Schleswig-Holstein tätig. Sie ist ebenfalls als Organ des Landes für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Landesliegenschaftsbestands und für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen der Landesbehörden in Schleswig-Holstein verantwortlich. Die GMSH bietet ihre Leistungen auch sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung an. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die Aufgaben werden derzeit zum weitaus überwiegenden Teil im Rahmen eines Hoheitsbetriebes im fremden Namen für fre
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Zuschlagskriterium 1 30 %Preis
Kosten.
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Zuschlagskriterium 3 30 %Qualität
Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals.
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Zuschlagskriterium 2 20 %Qualität
Qualität des Konzeptes.
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Zuschlagskriterium 4 20 %Qualität
Präsentation.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
Preiseinschätzung
Basierend auf 44 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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