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Rahmenvertrag über Beratungs- und Kreativleistungen im Bereich Marken-, Kommunikationsstrategie und Kommunikationsmaßnahmen
Common Codes GmbH · Berlin · Berlin · Öffentliches Unternehmen (Bund)
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenRahmenvertrag über Beratungs- und Kreativleistungen im Bereich Marken-, Kommunikationsstrategie und Kommunikationsmaßnahmen🏆 Meiré und Meiré GmbH & Co. KG · Köln
- Meiré und Meiré GmbH & Co. KG · Köln
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Rahmenvertrag über Beratungs- und Kreativleistungen für ein öffentliches Digitalprodukt mit hoher gesellschaftlicher Relevanz.
- Leistung umfasst künstlerisch-konzeptionelle Entwicklung einer gestalterischen Identität, visuellen und digitalen Auftritt sowie eines Gestaltungssystems.
- Qualitative Anforderungen beinhalten künstlerische Eigenständigkeit, gesellschaftliche Anschlussfähigkeit und systemische Gestaltungsfähigkeit.
- Die Leistung geht über marktübliche Designleistungen hinaus und ist nicht auf klassische Kampagnenlogik beschränkt.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Leistungsgegenstand ist die künstlerisch-konzeptionelle Entwicklung und Ausgestaltung eines öffentlichen Digitalprodukts mit hoher gesellschaftlicher Relevanz. Ziel ist eine klare, eigenständige und öffentlich wirksame gestalterische Identität, die das Vorhaben inhaltlich, visuell und systemisch trägt. Die Leistung umfasst insbesondere: - die Entwicklung einer übergreifenden gestalterischen Grundhaltung, - die Übersetzung eines komplexen technologischen und gesellschaftlich relevanten Vorhabens in eine klare, eigenständige und lebendige Form, - die Entwicklung einer konsistenten visuellen, kommunikativen und digitalen Identität, - die Einbettung des Produkts in ein größeres digitales Ökosystem unter Berücksichtigung von Skalierbarkeit und langfristiger öffentlicher Wirksamkeit, - die Entwicklung eines über einzelne Oberflächen und Maßnahmen hinausgehenden Gestaltungssystems, - die Verbindung von Funktionalität, gesellschaftlicher Relevanz, gestalterischer Qualität und emotionaler Anschlussfähigkeit. Qualitative Anforderungen sind künstlerische Eigenständigkeit, gesellschaftliche Anschlussfähigkeit, systemische Gestaltungsfähigkeit, Konsistenz, Skalierbarkeit, öffentliche Wirksamkeit und konzeptionelle Verdichtung. Die Leistung geht über marktübliche Designleistungen hinaus und ist nicht auf Bewerbung, Vermarktung oder Reichweitensteigerung im Sinne klassischer Kampagnenlogik beschränkt. Maßgeblich ist die Entwicklung eines eigenständigen, konsistenten und gesellschaftlich wirksamen digitalen Produkts.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Es handelt sich vorliegend um eine Bekanntmachung im Sinne des § 132 Abs. 5 GWB.“
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Kosten nach Wichtigkeit
Das Angebot ist wirtschaftlich.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Es wird auf § 135 Abs. 1 und Abs. 2 und Abs. 4 GWB verwiesen, insbesondere auch auf Abs. 2 im Hinblick auf die Frist im Fall einer Bekanntmachung, der wie folgt lautet: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1.gegen § 134 verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2,, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind. Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft. 4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein." Ferner wird auf § 160 GWB verwiesen, der wie folgt lautet: "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5.ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Auftragnehmer Meiré und Meiré GmbH & Co. KG1 Veröffentlichung
- 05.08.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Basierend auf 42 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
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