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Abwicklung des ärztlichen Sprechstundenbedarfs (SSB) und des Impfstoffbezugs in Hamburg
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Beschreibung
Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Abwicklung des ärztlichen Sprechstundenbedarfs (SSB) und des Impfstoffbezugs im KV-Bereich Hamburg.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Gesundheitswesen & Medizintechnik
Gegenstand ist die Abwicklung des ärztlichen Sprechstundenbedarfs (SSB) und des Impfstoffbezugs im Kassenärztlichen Bereich Hamburg.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Qualität 70 Pkt.
Konzept: Beim Zuschlagskriterium Qualität werden maximal auf das beste Konzept 700 Punkte vergeben. Hier kommt es dem Auftraggeber auf folgende Aspekte an: Umsetzung des Lastenheftes Umsetzung des Prüfkonzepts Umsetzung des Statistikkonzepts Umsetzung des Datenschutzes Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Bewertungsmatrix (Anlage13).
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Preis 30 Pkt.
Grundlage der Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis (30 %) max 300 Punkte ist der im Angebotsblatt ausgewiesene Wertungspreis (netto).
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Befähigung zur Berufsausübung
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Eintragung Handelsregister
Eigenerklärung über die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister. Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind oder einen anderen geeigneten Zulassungsnachweis vor, der einen Aufschluss über sie Art der beruflichen Tätigkeit zulässt. (Eigenerklärung/Kopien siehe auch Checkliste Seite 17)
Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Angabe über eine bestehende angemessene Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme je Schadensfall von 5 Mio. € und einer Jahresmindestsumme von 10 Mio. €) oder Erklärung, im Falle der Beauftragung eine solche abzuschließen und nachzuweisen. (Anlage 9)
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Bietergemeinschaftserklärung zusätzlich bei Bietergemeinschaften, sowie für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft • Eigenerklärung Ausschlussgründe • Referenzvordruck • Auszug Berufs- und Handelsregister • Erklärung zu Eintragungen im Gewerberegister (Anlage 6)
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Das Formular Firmenprofil ist vollständig auszufüllen und Ihrem Angebot beizufügen. Die Angaben werden benötigt für die vor dem Zuschlag einzuholende Registerauskunft insbesondere nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz (Anlage 8).
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Eigenerklärung Bafin Der Auftragnehmer begleicht im Auftrag des Auftraggebers die Rechnungen der Apothekenrechenzentren und der Sonstigen Lieferanten unter Berücksichtigung der festgestellten Beanstandungen entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen des jeweils geltenden Arzneiversorgungsvertrages und gesonderter Lieferan-tenverträge zu Lasten eines einzurichtenden Treuhandkontos. Damit wird eine nach § 10 Abs. 1 ZAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG (Finanztransfergeschäfte) erlaubnispflichtige Dienstleistung erbracht. Zur Abrechnung des kassenärztlichen Sprechstundenbedarfs für die gesetzlichen Krankenkassen über Treuhandkonten muss der Bieter von daher zwingend einen Erlaubnisbescheid der Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Erbringung von Finanztransfergeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG vorlegen („Erlaubnis als Zahlungsdienst das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG) zu erbringen“). Eine entsprechende Kopie ist beizulegen.
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Eigenerklärung zur Eintragung im Gewerbezentralregister über den Bewerber (bei ausländischen Bewerbern Unterlagen gemäß Anhang XI der Richtlinie 2014/24EU) Falls vorhanden, Auszug aus dem Gewerberegister ggf. auch Kopie nach § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung über den Bewerber nicht älter als 12 Monate.
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Öffentliche Aufträge werden nicht an Unternehmen vergeben, bei den Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Der vdek hat zu prüfen, ob zwingende oder fakultative Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen könnten bzw. müssen. Hierzu dient das Formular Eigenerklärung Ausschlussgründe (Anlage 3).
Technische & berufliche Leistungsfähigkeit
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Qualitätsmanagement
Erklärung Personal Es ist darzulegen, inwiefern der Bieter die quantitativen als auch die erforderlichen qualitativen Personal-Kapazitäten zur Erfüllung der in der Leistungsbeschreibung dargestellten Dienstleistung vorweisen kann. (Anlage 14)
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Kontrolle durch Qualitätsprüfstellen
Bei der hier ausgeschriebenen Dienstleistung werden sensible personenbezogene Daten und Kundendaten durch den Dienstleister verarbeitet. Es wird von daher gefordert, dass der Bieter als Nachweis für ein strukturiertes und professionelles Sicherheitsmanagementsystem (ISMS) etabliert hat.
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Referenzen (vergleichbare Dienstleistungen)
Referenzen belegen eine umfassende Kenntnis der Thematik. Nachweis von mind. drei Referenzen (möglichst unter Angabe der vollständigen Adresse und Ansprechpartner) bei denen vergleichbare Verträge abgeschlossen wurden. Die Vergleichbarkeit ist darzustellen. Der Bieter hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Einwilligungen des Referenzgebers in die Weitergabe der Eckdaten zu den Referenzprojekten und in der Weitergabe von Kontaktdaten vorliegen. Eine Anonymisierung ist zulässig, soweit die geforderten Angaben für die Bewertung der Referenzprojekte noch ersichtlich sind. Der Auftraggeber behält sich vor, Angaben zu Referenzprojekten beim Referenzgeber zu verifizieren. Weitere Ausführungen zu den Mindestanforderungen der Geeignetheit, der zu vergebenden Leistung, beim Nachweis der Referenzen entnehmen sie der Anlage 4.
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Nachunternehmer-Anteil
Ggf. Eignungsleihe/Unterauftragnehmererklärung und Verpflichtung Zusätzlich für den Leistungsteil des Unterauftragnehmers. Eigenerklärung Ausschlussgründe • Referenzvordruck • Auszug Berufs-und Handelsregister • Erklärung zu Eintragungen im Gewerberegister
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Erfüllen Sie diese Anforderungen?
Diese Ausschreibung verlangt Nachweise zu Befähigung zur Berufsausübung, Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit, Technische & berufliche Leistungsfähigkeit. Mit einem kostenlosen Firmenprofil prüfen wir Ihre Eignung gegen diese Anforderungen — und gegen jede neue Ausschreibung. 14 Tage voller Zugang, keine Kreditkarte.
Mit der Anmeldung akzeptieren Sie unsere AGB und bestätigen, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben. AusschreibungsRadar richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2) Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 161 Form, Inhalt 1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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1 Veröffentlichung
- Frist 28.04.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Wertung
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Vergabeergebnis
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Preiseinschätzung
Basierend auf 24 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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