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Deichsanierung Baerl – Binsheim – Orsoy, Generalplanung
Deichverband Duisburg – Xanten · Wesel · Nordrhein-Westfalen
Beschreibung
Gegenstand der Ausschreibung ist die Sanierung des Rheindeiches zwischen Rheinstrom-km 786,3 und 794,3, linkes Ufer, bestehend aus vier Deichabschnitten. Hierfür benötigt der Auftraggeber folgende Generalplanungsleistungen nach HOAI: • Ing.-Bauwerk Deichsanierung HOAI §§ 41 bis 44, LPH 1 bis 4,Grundleistungen • Ing.-Bauwerk Deichsanierung HOAI §§ 41 bis 44, LPH 5 bis 9, optionale Leistungen • Planungsbegleitende Vermessung gemäß HOAI Anlage 1 (zu § 3 Absatz1): 1.4 Ingenieurvermessungen LPH 1 bis 3, Grundleistungen, 1.4 Ingenieurvermessungen LPH 4, optionale Leistungen, • Tragwerksplanung HOAI §§ 49 bis 52, LPH 1 bis 4, Grundleistungen • Tragwerksplanung HOAI §§ 49 bis 52, LPH 5 + 6, optionale Leistungen • Landschaftspflegerische Begleitplanung HOAI § 26, LPH 1 bis 4, Grundleistungen • Umweltverträglichkeitsstudie gemäß HOAI, Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1), LPH 1 bis 4, Grundleistungen • Beratungsleistungen o NATURA 2000 (FFH – Verträglichkeitsuntersuchung), Grundleistung o Artenschutz (Artenschutzgutachten) Grundleistung o Örtliche Bauüberwachung, optionale Leistung o Ökologische Baubegleitung, optionale Leistung
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Gesucht wird eine Generalplanungsleistung für die Sanierung eines Rheindeiches über mehrere Abschnitte.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 11.12.2025 Der Deichverband Duisburg-Xanten hat am 7. November 2025 auf Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB den Nachtrag „Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (FB-WRRL)“ an die Björnsen Beratende Ingenieure GmbH (BCE) beauftragt. Bestandteile der beauftragten Generalplanung sind im Wesentlichen die Objektplanung von Ingenieurbauwerken mit Tragwerksplanung, planungsbegleitender Vermessung sowie Landschaftsplanungen mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan, Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten. Der Generalplanervergabe vorausgegangen sind Baugrunduntersuchungen in Bezug auf die Standsicherheit der einzelnen Deichabschnitte, die danach unterschiedlichen Sanierungsbedarf aufweisen. Gegenstand des Nachtrags ist die Erstellung eines Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie (FB-WRRL) für den Lohkanal. Die Erstellung des FB-WRRL wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf erstmals mit E-Mail vom 20. Juni 2025 gefordert. Nach der Bezirksregierung ist der FB-WRRL gemäß den Anforderungen des § 27 Abs. 2 WHG zu erarbeiten. Im Rahmen des FB-WRRL soll der ökologische Zustand bzw. das ökogische Potential des betroffenen Wasserkörpers beschrieben werden. Hierzu sollen die Komponenten der Anlagen 3, 6 und 7 der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) herangezogen werden, soweit diesbezüglich Daten vorhanden sind. Diese umfassen biologische, hydromorphologische, chemische und physikalisch-chemische Komponenten. Im Rahmen des FB-WRRL wird das Vorhaben „Deichsanierung“ auf mögliche Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers beurteilt. Es wird geprüft, ob das Vorhaben zu einer Verschlechterung der Qualitätskomponenten führt. Zudem erfolgt eine Prognose und Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Erreichbarkeit des guten Zustands. Die Erkenntnisse und Ergebnisse aus dem FB-WRRL sind erforderlich für die Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS). Der Fachbeitrag stellt insoweit einen wesentlichen Be-standteil der Umweltplanung von BCE dar und ist als grundlegendes Erfordernis für die Umweltverträglichkeitsprüfung anzusehen. Die Inhalte des FB-WRRL sind in der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) darzustellen. Die Ermittlung des Honorars erfolgt auf Basis eines geschätzten Stundenaufwandes nach tatsächlichem Aufwand. Bei den nachtragsgegenständlichen Leistungen handelt es sich um zusätzliche Dienstleistungen, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren. Diese waren notwendig und erforderlich. Für die Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie durch BCE bedarf es nämlich der Ergebnisse aus dem Fachbericht. Der FB-WRRL ist mithin Grundlage für die Umweltverträglichkeitsstudie und in diesem Sinne für die Umsetzung der Deichsanierung unerlässlich. Die sachliche Verknüpfung zwischen den zusätzlichen Leistungen und dem Beschaffungs-zweck der Deichsanierung ist festzustellen, da die Deichsanierung ohne entsprechendes Planfeststellungsverfahren – welches wiederum die Umweltverträglichkeitsstudie, welche wiederum den nachtragsgegenständlichen FB-WRRL voraussetzt – nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Deichsanierung, Umweltverträglichkeitsstudie und FB-WRRL hängen mithin untrennbar zusammen. Im vorliegenden Fall sprechen technische und wirtschaftliche Gründe gegen den Wechsel des Auftragnehmers. Die BCE wurde als Generalplaner beauftragt und erbringt derzeit Planungsleistungen der LPH 3. Ausgehend davon verfügt sie über Vorkenntnisse und Spezialwissen aus den vorangegangenen Planungen, die die Erstellung des FB-WRRL – in der vergleichenden Betrachtung mit anderen Unternehmen, die in die planerischen Vorarbeiten nicht einbezogen waren – ohne zusätzlichen Einarbeitungsaufwand ermöglichen. Zudem ist es auf dieser Grundlage ohne weiteres möglich, die Ergebnisse aus dem FB-WRRL ohne „Reibungsverluste“ in die Umweltverträglichkeitsstudie einfließen zu lassen. Im Falle der Beauftragung eines anderen Unternehmens wären also wirtschaftlich ins Gewicht fallende (weitere) Verzögerungen zu befürchten gewesen. Ein neuer Auftragnehmer hätte sich erst in das Projekt einarbeiten müssen und für die Einarbeitung personelle und zeitliche Ressourcen aufwenden müssen, die BCE vorliegend nicht aufwenden musste. Die mit der Einarbeitungsphase eines dritten Unternehmens verbundenen Verzögerungen wären zudem mit Zusatzkosten für aufwandsbezogene Mehrarbeit verbunden gewesen. Ausgehend davon bestehen unauflösliche fachliche Schnittstellen zwischen dem FB-WRRL und den von BCE bereits erbrachten Planungsleistungen. Die fachliche Verflechtung besteht insbesondere auch zu der von BCE zu erstellenden Umweltverträglichkeitsstudie. Diese steht in Abhängigkeit zu dem FB-WRRL, da die Ergebnisse in die Umweltverträglichkeitsstudie implementiert werden müssen. Ein Wechsel des Auftragnehmers hätte an diesen Schnittstellen den Verlust von vorhandenem Wissen inhaltlicher und technischer Art zur Folge gehabt. Das Nachtragsangebot beläuft sich auf EUR 9.928,00 netto (EUR 11.814,32 brutto) und liegt daher unter der in § 132 Abs. 2 S. 2 GWB festgelegten 50 %-Grenze. Selbst wenn sich durch die aufwandsbezogene Vergütung der nachtragsgegenständlichen Leistungen eine Erhöhung des Betrags ergeben sollte, ist eine Überschreitung der 50 %-Grenze nicht ersichtlich. Die Beauftragung des Nachtrags „Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (FB-WRRL)“ war daher gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB ohne vorherige Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens zulässig. Zudem liegen auch die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB vor, so dass die Auftragsänderung auch nach dieser Anspruchsgrundlage zulässig war. aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 10.437 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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