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26/025 Digitaler Marktplatz
IT.Niedersachsen FG 24 - Zentrale Vergabestelle IT · Hannover · Niedersachsen · Landesbehörde
Beschreibung
Es soll ein Digitaler Marktplatz beschafft werden, über den das Land Niedersachsen IT-Leistungen beziehen kann.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Beschaffung eines digitalen Marktplatzes für IT-Leistungen des Landes Niedersachsen.
- Verfahrensart: Nicht offener Wettbewerb mit vorheriger Bekanntmachung (neg-wo-call).
- CPV-Code 48200000 deutet auf Dienste für Computer-Netzwerke hin.
- Erfüllungsort ist das Land Niedersachsen.
Es wird ein digitaler Marktplatz zur Beschaffung von IT-Leistungen für das Land Niedersachsen ausgeschrieben.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Sonstige Umwelt-Kriterien
- Sonstige soziale Kriterien
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gegen die beabsichtigte Vergabe eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens kann gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden. Ein Nachprüfungsantrag ist nur innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zulässig (§ 135 Abs. 3 Satz 1 GWB). Nach Ablauf dieser Frist ist die Unwirksamkeit der beabsichtigten Auftragsvergabe nicht mehr geltend zu machen. Der Antrag muss die Verletzung von Vergabevorschriften darlegen und die Interessenverletzung sowie die Kausalität zwischen Rechtsverstoß und Schaden substantiiert aufzeigen (§ 160 Abs. 2 und 3, S. 2 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 13.07.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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