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Wirtschaftsprüfung und Prüfung von Internen Kontrollsystemen
gkv informatik eGbR · Wuppertal · Nordrhein-Westfalen
Angebote bis 15.06.2026, 12:00 Uhr (noch 9 Tage)
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Beschreibung
Die gkv informatik ist eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie hat sich selbst auferlegt, wie eine große Kapitalgesellschaft nach HGB zu bilanzieren. Die gkv informatik hat gemäß Gesellschaftervertrag keine Gewinnerzielungsabsicht. Die Gesellschafter sowie die Kunden der gkv informatik sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bewertungen der Geschäftsvorfälle der gkv informatik müssen immer auch die Auswirkungen auf die Gesellschafter einschließen. Gegenstand der Ausschreibung ist ein Rahmenvertrag über - die Planung und Durchführung von Jahresabschlussprüfungen sowie Prüfungen nach § 53 HGrG, - die Prüfungen des internen Kontrollsystems bei Dienstleistungsunternehmen nach dem vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Prüfungsstandard IDW PS 951. - Darüber hinaus umfasst der Rahmenvertrag ein Abrufkontingent für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der bilanziellen Abbildung von Geschäftsvorfällen, die bei Bedarf und nach Maßgabe des Auftraggebers abgerufen werden können. Der Auftragnehmer erhält aus dem Rahmenvertrag konkrete Aufträge. Diese Einzelaufträge enthalten Informationen über vereinbarte Aufgaben, geplante Zieltermine und Aufwände.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bildung & Forschung
Gesucht wird ein Anbieter für die Konzeption und Durchführung von Talentchecks für ca. 264 Teilnehmende im Rahmen des SGB II und SGB III.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Der endgültige Zuschlag wird nach Auswertung und Zustimmung durch die Gesellschafter des Auftraggebers erteilt werden. Dem Auftraggeber sowie dessen Gesellschaftern ist ein regelmäßiger Wechsel des beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmens verbindlich vorgeschrieben. Der Zuschlag im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens kann nicht an das derzeit mandatierte Wirtschaftsprüfungsunternehmen ergehen, das zuletzt den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025 geprüft hat.“
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Befähigung zur Berufsausübung
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Eignungsanforderung
aktueller Auszug Handels- oder Berufsregister
Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit
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Berufshaftpflichtversicherung
Zur Abdeckung der Haftungsrisiken ist eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen erforderlich: Die Deckungssumme beträgt mindestens 4.000.000 EUR je Schadensfall für Vermögensschäden; die Jahreshöchstleistung beträgt mindestens 16.000.000 EUR je Versicherungsjahr (mindestens vierfach maximiert). Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über jede Einschränkung, Kündigung oder wesentliche Änderung des Versicherungsschutzes.
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Eignungsanforderung
Gesamtumsatz
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Eignungsanforderung
Umsatz bezogen auf den Auftragsgegenstand
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Erkennt ein am Auftrag interessiertes Unternehmen einen Verstoß gegen Vergabevorschriften im vorliegenden Vergabeverfahren, hat er dies gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Verstößt ein Unternehmen gegen diese Obliegenheiten, ist ein Antrag auf Nachprüfung gemäß § 160 Abs.3 GWB unzulässig. Teilt die Vergabestelle auf eine Rüge eines interessierten Unternehmers mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Rügeführer hiergegen einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen. Die für den Auftraggeber zuständige Vergabekammer ist unter 12. benannt. Der Antrag ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs.3 S.1 Nr.4. GWB). § 134 Abs.2 GWB bleibt unberührt. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber den Zuschlag nach Ablauf der Wartefrist gemäß § 134 Abs.2 GWB auch dann erteilen wird, wenn noch keine 15 Kalendertage nach einer eventuellen Mitteilung, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, abgelaufen sind. Es obliegt den Bietern, in jedem Fall vor Ablauf der Wartefrist gemäß § 134 Abs.2 GWB Rechtsschutz zu suchen. Für ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren nach Maßgabe der §§ 155 ff. GWB lautet die Adresse der zuständigen Vergabekammer des Bundes, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn. Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben (§ 182 GWB). Bei der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß §§ 160 ff. GWB haben alle Verfahrensbeteiligten grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht (§ 165 Abs. 1 GWB). Jeder Bieter hat daher mit der konkreten Möglichkeit zu rechnen, dass sein Angebot mit allen Bestandteilen, soweit es sich in den Vergabeakten des Auftraggebers befindet, von den Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Der Auftraggeber ist bei Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens verpflichtet, die Vergabeakten sofort der Vergabekammer zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs.2 S.4 GWB). Es liegt somit im eigenen Interesse eines jeden Bieters, schon in seinem Angebot auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs.2 GWB die Vergabekammer veranlassen können, die Einsicht in die Akten zu versagen, insbesondere auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, hinzuweisen, dies durch eine Eigenerklärung zu erklären und die vertraulichen Teile des Angebots entsprechend zu markieren.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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2 Veröffentlichungen
- 19.05.2026 Auch in TED EU publiziert
- Frist 15.06.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Vergabeergebnis
Angebotsfrist läuft noch
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Preiseinschätzung
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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