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S21, PFA 1.3a, Station NBS - VE 31; Los 1: Ausbau Hochbau TGA, Los 2: Aufzüge, Los 3: Entrauchungsanlage
DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH (Bukr 5S) · Stuttgart · Baden-Württemberg
Beschreibung
S21, PFA 1.3a, Station NBS - VE 31; Los 1: Ausbau Hochbau TGA, Los 2: Aufzüge, Los 3: Entrauchungsanlage
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für den Ausbau von Hochbau TGA, Aufzügen und Entrauchungsanlagen für die Station NBS im Rahmen des Projekts Stuttgart 21.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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📅 Laufzeit endet am 30.09.2026
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt hat — bekanntgegeben in der Ausschreibung zu diesem Verfahren.
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Preis 70 %
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Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog (Terminplan) 30 %Qualität
https://bieterportal.noncd.db.de/evergabe.bieter/api/external/subproject/cb8eed8b-2a58-4592-ac57-eeaed4074914/awardcriteria
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
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EU-gefördertes Vorhaben
eu-funds
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
67 Veröffentlichungen
- 12.09.2026 AvL 106: Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. / AvL-L3-022: Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich.
- 10.09.2026 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 13.07.2026 Original-Veröffentlichung
- 10.07.2026 AvL-L1-123 - Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht moglich. Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. AvL-L1-120 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-121 - Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht moglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzogerungen zur Folge. AvL-L1-122 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-124 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-116 (LÄA-L1-175) - Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht moglich. Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzogerungen zur Folge. AvL-L1-120 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-118 - Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht moglich. Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. AvL-L1-119 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. NT-L1-103 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-114 - Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht moglich. Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. AvL-L1-115 - Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht moglich. Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 19.05.2026 Infolge der Einwirkungen von Dritten soll Bauentwurf in Bezug auf Kabeltrassen bzw. Medienkanäle geändert bzw. angepasst werden.
- 19.05.2026 AvL-L1-091: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL-L1-099: Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge / AvL-L1-101: Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. / AvL-L1-102: Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. / AvL-L1-104: Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge / AvL-L1-105: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL-L1-108: Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. / AvL-L1-109: Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. / AvL-L1-110: Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. / AvL-L1-111: Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. / AvL-L1-113: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 20.03.2026 NT-L1-088 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 NT-L1-098 Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. NT-L1-100 Eine klare Trennung von Verantwortung/ Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 27.02.2026 AvL-L1-094 Eine hypothetische Vergabe der o. g. Leistungen an ein zusätzliches Unternehmen würde zu erheblichen Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen in Bezug auf die IBN führen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich AvL-L1-095 Eine hypothetische Vergabe der o. g. Leistungen an ein zusätzliches Unternehmen würde zu erheblichen Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen in Bezug auf die IBN führen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AVL-L1-096 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 AvL-L1-097 Zusätzlichen Planungsaufwendungen infolge der Änderungen bei der Ausführungsplanung BOS-Technik im Ausführungsbereich des aktuellen AN-Bau. Zwecks Vermeidung der zusätzlichen Kosten und Schnittstellen wäre die Übertragung der o. g. Leistungen an den bestehenden AN-Bau aufgrund §2 Abs. 6 VOB/B sinnvoll.
- 27.02.2026 AvL-L3-015 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich.Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 12.02.2026 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Ein hypothetisches Herauslösen dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 12.02.2026 Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich.
- 03.02.2026 NT-L1-080 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 NT-L1-089 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 NT-L1-093 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Ein hypothetisches Herauslösen dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 14.01.2026 NT-L1-098 Im Zuge der Bemusterung wurde festgestellt, dass eine geringere Qualität den Anforderungen des Betreibers entspricht. Es handelt sich um eine Kostenoptimierung im Rahmen der Ausführung.
- 14.01.2026 AVL-L1-082 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-085 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-086 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AVL-L1-087 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-088 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-090 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-092 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AVL-L1-109 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 14.01.2026 AvL-L3-020 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL-L3-021 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich.
- 25.11.2025 AvL-L1-082 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6
- 21.11.2025 L1-017 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. L1-063 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. L1-075Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. L1-076 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. L1-077 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. L1-078 Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 L1-079 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 L1-080 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare L1-080 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. L1-083 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. L1-089 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 L1-094 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 L1-095 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 L1-103 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 L1-106 Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich L1-107 Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. L1-117Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich.
- 21.11.2025 AvL-L3-017 Technische Notwendigkeit; Ausführung der Arbeiten im Zusammenhang
- 16.09.2025 AvL-L1-074 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 15.09.2025 NT-L1-040 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 AvL-L1-071 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-072 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-073 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 03.09.2025 AvL-L1-068 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-069 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL-L1-070 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6
- 03.09.2025 AvL-L2-002 erforderliche Koordinationsleistung zwischen zwei Ausbaugewerken
- 20.08.2025 AvL-L1-067 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 13.08.2025 AvL-L1-066 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 AvL-L1-065 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6
- 06.08.2025 AvL-L1-063 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6
- 04.08.2025 AvL008 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL009 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL011 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich AvL012 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL013 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL014 Technische Notwendigkeit; Ausführung der Arbeiten im Zusammenhang
- 31.07.2025 AvL051Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und AvL055 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten, terminliche Verzögerungen und Haftungsausschluss zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL059 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL060 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL061 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL061 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL062 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 AvL064 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 31.07.2025 AvL 57 Das Erfordernis der Anpassungen hat sich erst im Zuge der Ausführung aufgrund der Gegebenheiten vor Ort ergeben und war im Vorfeld nicht absehbar gewesen. AvL 58 Die Türbreite konnte erst im Zuge der Ausführung korrekt am Rohbauwerk bemessen werden.
- 10.07.2025 AvL051 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL053 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL054 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL056 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 09.07.2025 AvL003 Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich AvL004 Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich AvL005 Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL006 Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich.
- 09.07.2025 NT84 - Optimierungsvorschlag des AN Bau
- 26.06.2025 AVL-L1-049 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 10.06.2025 AvL-L3-010 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich.
- 10.06.2025 AVL-L1-048 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AVL-L1-047 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 10.06.2025 AvL50 Zusätzliche Leistungen aus vertiefter Planung (Werkplanung): Erfordernis von Unterkonstruktionen und Anpassung der Glashalterungen
- 28.05.2025 AVL-L1-046 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 23.05.2025 AVL-L1-045 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 13.05.2025 AVL-L1-039, AVL-L1-040, AVL-L1-042, AVL-L1-043 und AVL-L1-044 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 06.05.2025 AVL-L1-034 - Relevantes Baugrundgutachten im Rahmen der Planprüfung angepasst. - verbesserte Planung des Folgegewerkes mit berücksichtigt.
- 29.04.2025 AVL-L1-041 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 28.04.2025 AVL-L1-033, AVL-L1-037 und AVL-L1-038 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AVL-L1-035 - Bei den beengten Bauverhältnisse wird die Anlieferung von Material über eine weitere Baustellenzufahrt optimiert. AVL-L1-036 - Optimierung der Baufreiheit und Bauzeit durch die Ertüchtigung des Geländes während der Bauzeit Eine Umsetzung der Maßnahme mit einem weiteren AN kann zu Behinderungen führen.
- 10.04.2025 AVL-L1-029 - Regiestunden sind immer vom AG explizit anzuordnen. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 08.04.2025 AvL 0021 - Ein weiterer Auftragnehmer für die Leistung führt durch BE- und Bauablauf-abstimmung zu Zeitverzögerung und erheblichen Zusatzkosten.
- 02.04.2025 AvL 0016 - Im Zuge der vertiefen AP / Werkplanung wurde die Notwendigkeit eines Sickenfüllers für dem Einbau des Trapezbleches ZZ erkannt. AvL 0017 - Verfüllung des kleinen Medienkanales in der Bahnsteigebene.
- 18.03.2025 AvL-L3-002 - Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich.
- 18.03.2025 AVL-L1-030 - Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. AVL-L1-031 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 28.02.2025 AVL-L1-027 - Regiestunden sind immer vom AG explizit anzuordnen. AVL-L1-028 - Erforderliche zusätzliche Leistung. NT-L1-009 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. NT-L1_010 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge.
- 26.02.2025 AVL-L1-026 - Erstellung eines umfassenden Brandschutz- und Rettungskonzepts für die Bauphase.
- 18.02.2025 AvL-L1-024 - Darstellung aller nachträglichen Durchbrüche und Kernbohrungen in den Schalplänen gesammelt und koordiniert.
- 14.02.2025 Avl_L1-025: Anordnung zur Doppelboden TK-Anlagen ZZ U10 aktuell
- 12.02.2025 AvL023: Ausführung des Haftgrundes - Epoxidharzgrundierung NT-L1-015: Die Bereitstellung eines Doppelcontainers für die örtliche Bauüberwachung. Das Angebot umfasst die Lieferung, den Aufbau, die Vorhaltung und den Abbau des Doppelcontainers
- 10.02.2025 AvL_L1-022: Anpassung und Umplanung im Bereich der TGA
- 14.01.2025 Avl_L1-018 - Anordnung zur Kastenrinne Luftkissendach_Erweiterung zur AVL 013. Avl_L1-019 - Planung und Ausführung Treppenhausverkleidung im ZZ. Avl_L1-020 - Anordnung zur Änderung Ausführungsplanung und BIM Modell.
- 11.11.2024 Avl_L1-014 - Anordnung zur Ausführung abgetrennter Raum im Zugang Ost für die Fahrkartenautomaten.
- 21.10.2024 AvL_L1-013 - Anordnung zur
- 15.08.2024 Avl_L1-009 - Anpassung der Leistung. Avl_L1-012 - Anordnung zur Änderung Ausführungsplanung und BIM Model.
- 27.06.2024 AVL L1-010 - Doppelflügelige Brandschutztüren Bahnsteigebene.
- 05.06.2024 AvL-L3-001 - 3D CFD Simulation
- 04.06.2024 AVL-L1-011 - AvL-L1-011 Rundschacht Glasaufzüge PA01-08
- 30.04.2024 Avl_L1-001 - Planung zusätzliche WC-Anlage
- 30.04.2024 AvL-L1-002 - Umplanung
- 30.04.2024 AvL-L1-006 - Wirtschaftlichkeit
- 30.04.2024 AvL-L1-004 - Umplanung
- 30.04.2024 AvL-L1-005 - Planung Wärmerückgewinnungssystem Trafoabwärme am Zentralen Zugang, Technikgebäude West
- 30.04.2024 AvL-L1-008 - Ausführungsoptimierung
- 30.04.2024 Avl_L1-003 - Aufbringen eines Treppenschutzbelags
- 30.04.2024 AvL-L1-007 - W-LAN Planung
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Vergabeergebnis
Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer (3) Max Bögl Stiftung & Co.KG · Niersberger AG · TK Aufzüge GmbH1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
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