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Citybahn Essen - VE 12.3.3 LSA 49 - Goldschmidtstr./ Betriebshof Ruhrbahn
Stadt Essen - Amt für Straßen und Verkehr · Essen · Nordrhein-Westfalen · Kommunaler Auftraggeber
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Vergabe-Ergebnis
Beschreibung
Die Ruhrbahn GmbH und die Stadt Essen, Amt für Straßen und Verkehr planen, mit finanzieller Unterstützung des Bundes und Landes Nordrhein- Westfalen, den Neubau der Citybahn von der Haus-Berge-Straße im Westen bis zur Goldschmidtstraße im Osten. Im Zusammenhang mit dem Gleiserneuerung erfolgt die Umgestaltung des Straßenquerschnittes sowie der barrierefreie Neubau der Haltestelle Hollestraße Süd und Haltestelle Hauptbahnhof. Die Gesamtmaßnahme "Citybahn" besteht aus den drei Planungsabschnitten: - Bahnhofstangente - Berthold-Beitz-Boulevard, Bauabschnitt 3.1 - Essen 51 Gegenstand dieser Baumaßnahme ist die Lieferung und Montage einer Lichtsignalanlage in Essen-Stadtkern, welche in dem Bauabschnitt der Bahnhofstangente liegt. Der Neubau der LSA 49 Goldschmidtstr. / Betriebshof Ruhrbahn erhält den Titel VE 12.3.3 LSA 49 - Goldschmidtstr. / Betriebshof Ruhrbahn.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Aufsteigend (niedrigster Wert = bester Wert) nach WichtigkeitPreis
Externe Wertung. Die Wertung wird außerhalb des VMS durchgeführt. Richtung der Rangfolgenbildung: Aufsteigend (niedrigster Wert = bester Wert)
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn die Auftraggeberin gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich eine Auftraggeberin über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch die öffentliche Auftraggeberin über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat die Auftraggeberin die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen · 13 Tage nach Fristende
Auftragnehmer Yunex GmbHZuschlagswert 105.735 €1 Veröffentlichung
- 08.04.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 205 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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