Ticketspeicher (Los 1)
KI Vergabe eines interoperablen Ticket- und Tokenspeichers (Los 1) als Dienstleistung.
KielRegion GmbH · Kiel · Schleswig-Holstein · Öffentliches Unternehmen (regional)
Bieter-Übersicht: 7 Angebote eingegangen, 1 Bieter namentlich publiziert — im Vergabeergebnis werden üblicherweise nur die Auftragnehmer genannt.
Der Begriff Smarte Region (wie auch Smart City) beschreibt das Konzept einer Region oder Stadt der Zukunft, in der mithilfe von digitalen, technischen und gesellschaftlichen Innovationen die Zukunftsfragen rund um Klimawandel, Mobilitätswende oder soziale Teilhabe gelöst werden. Seit 2019 fördert die Bundesregierung die Entwicklung einzelner Modellregionen zu Smart Cities als sogenannte "Modellprojekte Smart Cities (MPSC)". Dies können große und kleine Städte, Landgemeinden oder interkommunale Kooperationen sein. Die Ergebnisse aus den einzelnen Projekten müssen modellhaft und potenziell übertragbar sein. So können die entwickelten Lösungen allen Kommunen in Deutschland zugutekommen. Das SmarterLeben Team hat die Ziele und Strategie für die Modellregion Kiel, den Kreis Rendsburg-Eckernförde sowie den Kreis Plön in einem Strategiedokument für eine smarte KielRegion festgehalten. SmarterLeben ist ein Projekt der KielRegion und in deren Markenlogik als Submarke II integriert. Ziel der Regionalen Datenplattform ist es, eine IT-Infrastruktur (Urbane Datenplattform) aufzubauen, welche im Projekt SmarterLeben unter anderem für die Umsetzung von digitalen Anwendungsfällen genutzt wird.
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„Das Verfahren wurde als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, also zweistufig geführt. Zunächst waren elektronisch über die e-Vergabe-Plattform Teilnahmeanträge zu stellen, denen die geforderten Erklärungen/Nachweise zur Eignung beizufügen waren. In den öffentlich bereitgestellten Vergabeunterlagen waren auch Einzelheiten zum Teilnahmewettbewerb beschrieben. Die im Teilnahmewettbewerb nach Maßgabe der Eignung und ggf. der Kriterien zur Begrenzung der Zahl der Bewerber ausgewählten Teilnehmer wurden danach gesondert elektronisch zur Angebotsabgabe aufgefordert. Auch Angebote waren elektronisch abzugeben. Die Bewertungsmethode für die Auswahl nach § 51 VgV wurde in den Vergabeunterlagen konkretisiert. Die Terminologie und Struktur wurde durch die eForms-Formulare der EU bedingt.“
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Die Bewertung der Angebote nach dem Kriterium "Qualität" erfolgt auf der Grundlage der konzeptionellen Darstellung im Angebot unter dem Blickwinkel, inwieweit diese eine fachlich hochwertige und umfassende Leistung im Zuschlagsfall erwarten lassen. Die Bewertung erfolgt auf der in Kapitel 7 und in der Bewertungsmatrix beschriebenen Punkteskala. Die Kriterien im Einzelnen sind nach den Arbeitspaketen differenziert und in der Bewertungsmatrix dargestellt. Erhält ein Arbeitspaket eine qualitative Bewertung von 0 Punkten, so wird das Angebot ausgeschlossen.
Die Bewertung des Wertungspreises der einzelnen Angebote erfolgt mit Hilfe einer Formel. Nach dieser Formel erhalten Bietende mit dem niedrigsten Preisangebot eine Punktzahl von 5. Alle anderen Bieter erhalten eine niedrigere Punktzahl. Ein Angebot mit einem gegenüber dem niedrigsten doppelt so teuren Preisangebot erhält 0 Punkte. Negative Punktzahlen werden hier nicht vergeben.
Die Qualifikationen und Erfahrungen des betrauten Personals werden gemäß folgender Kompetenzfelder bewertet. Grundlage sind jeweils die im Angebot für die Erbringung der Leistungen in den Kompetenzfeldern konkret benannten Personen, hilfsweise Projektleitung und Stellvertretung. Werden mehrere Personen für ein Kompetenzfeld benannt, werden deren Qualifikation und Erfahrung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewürdigt, wobei eine höhere Teamstärke im Kompetenzfeld grundsätzlich positiv betrachtet wird. Erhält ein Kompetenzfeld eine Bewertung von 0 Punkten, so wird das Angebot ausgeschlossen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Das Vergabeverfahren unterlag den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB). Nach § 160 Abs. 3 GWB war ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannte und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bliebt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen waren. Die Rügeobliegenheiten galten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB (unzulässige Vergabe des Verfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU). Der Auftraggeber war zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134 GWB). Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages waren nach § 135 Abs. 2 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hatte der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endete die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Dies sind die je Los eingegangenen Angebotswerte. Wer den Zuschlag erhalten hat, steht im Vergabe-Ergebnis oben bzw. im Vergabe-Status (Sidebar) — die einzelnen Angebote sind in der Bekanntmachung jedoch keinem namentlichen Bieter zugeordnet.
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
Auftrag wurde zugeschlagen · 223 Tage nach Fristende
1 Veröffentlichung
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KI Gesucht wird die Konzeption, Entwicklung und der Betrieb eines Systems für Wissenstransfer und wirkungsorientierte Kommunikation im Projekt KielRegion | SmarterLeben.
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