Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb Bauwesen & Infrastruktur ⚠ Direktvergabe
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Dienstleistungsauftrag EU-Oberschwelle

Ergänzungsvereinbarung zur Anmietung einer Bestandsimmobilie in Bonn („Ellerhof-Randbebauung“)

Bundesanstalt für Immobilien AöR · Bonn · Nordrhein-Westfalen · Anstalt des öffentlichen Rechts (Bund)

Beschreibung

Gegenstand der Ergänzungsvereinbarung sind Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen von Büroräumen eines vorhandenen Gebäudes. Die Mieterin (im Bekanntmachungstext teilw. „Beschaffer“) ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Deckung des Grundstücks- und Raumbedarfs für Bundeszwecke und die Verwaltung von Liegenschaften, die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Aufgabenerfüllung genutzt werden. Zwischen der Vermieterin und der Mieterin besteht bereits seit vielen Jahren ein Mietvertrag über den gegenständlichen Gebäudekomplex, dieser läuft noch mindestens 9 weitere Jahre. Die Ergänzungsvereinbarung beinhaltet Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen der angemieteten Büroräume des Vermieters (im Bekanntmachungstext teilw. „Bieter“/„wirtschaftlicher Eigentümer“) in Bonn. Der Mietgegenstand befindet sich in einem Gebäudekomplex der Vermieterin Ellerstr. 54, Eifelstr. 6, Ellerstr. 50, Ellerstr. 52, Ellerstr. 48, 53119 Bonn. Die bestehenden Büroräume sollen modernisiert und an die Anforderungen moderner Arbeitswelten angepasst werden. Dabei sind insbesondere folgende Anpassungen vorgesehen: • Teilweises Entfernen von vorhandenen und Neustellung von Wänden • Erneuerung des Bodenbelages • Anpassung der Räumlichkeiten an die Anforderungen moderner IT-Ausstattung • Anpassung der Grundbeleuchtung der Räumlichkeiten (nachfolgend: Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen). Diese Anpassungen gehen nicht über die üblichen Anforderungen eines Mieters von Büroflächen hinaus. Die Vermieterin hat Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen in einem derzeitig ge-schätzten Umfang von ca. 4,9 Mio. Euro brutto vorgesehen. Die Vermieterin übernimmt anteilig die Kosten der Maßnahmen, die Mieterin übernimmt einen Teil dieser Maßnahmen in Form einer Mietersonderzahlung.

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Branche: Bauwesen & Infrastruktur

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Gegenstand ist die Modernisierung und Renovierung von Büroräumen in Bonn im Rahmen einer bestehenden Mietvereinbarung.
  • Die Maßnahmen umfassen unter anderem Wandverschiebungen, Bodenbelagserneuerung, Anpassung an IT-Anforderungen und Grundbeleuchtung.
  • Der geschätzte Umfang der Maßnahmen beträgt ca. 4,9 Mio. Euro brutto.
  • Es handelt sich um ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (neg-wo-call) mit Direktvergabe (dir-awa-pre).
  • Die Anpassungen gehen nicht über übliche Mieteranforderungen für Büroflächen hinaus.

Es handelt sich um eine Ergänzungsvereinbarung zur Anmietung einer Bestandsimmobilie in Bonn, die Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen von Büroräumen beinhaltet.

Der geschätzte Umfang der Maßnahmen beträgt ca. 4,9 Mio. Euro brutto. Die Vermieterin übernimmt anteilig die Kosten, die Mieterin leistet eine Mietersonderzahlung.

Weitere Eignungskriterien: Details in der vollständigen Analyse.

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Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾

Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.

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Vergabe- & Vertragsbedingungen

Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.

Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht

Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind. Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. (4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. § 160 GWB Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.

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  1. Direktvergabe-Ankündigung Sie sind hier noch 4 Tage (Stillhaltefrist)

    Geplante Direktvergabe (VEAT) — 10 Tage Stillhaltefrist

    1 Veröffentlichung

    • 27.08.2026 Original-Veröffentlichung aktuell

Preiseinschätzung

Basierend auf 28 vergleichbaren Vergabeergebnissen:

Unteres Quartil 280.000 €
Median 542.062 €
Oberes Quartil 917.951 €

Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.

Direktvergabe-Ankündigung

Der Aufgeber plant diesen Auftrag ohne Wettbewerb direkt zu vergeben. Bieter können in einer Stillhaltefrist Einspruch einlegen.

Stillhaltefrist endet in 4 Tagen (06.09.2026)
Was ist eine VEAT-Notice? →
Stammdaten

Direktvergabe (VEAT): Der Auftragswert wird bei dieser Bekanntmachungsart häufig nicht veröffentlicht — hier hat der Auftraggeber keinen angegeben.

Vergabenummer Ergänzungsvereinbarung Gewerberaummietvertrag „Ellerhof-Randbebauung“
Verfahrensart Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
Auftragsart Dienstleistungsauftrag
Schwierigkeit Mittel KI
Auftraggeber Bundesanstalt für Immobilien AöR
Standort Bonn, Nordrhein-Westfalen
Veröffentlicht 27.08.2026
CPV-Code 70310000
Immobiliendienstleistungen (Was ist das?)
Erfüllungsort Bonn, Kreisfreie Stadt

Bieter (1)
Josef Klein "Ellerhof-Randbebauung" GmbH & Co. KG · Niederkassel

Alert für ähnliche Ausschreibungen
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Ø Bieter in der Branche 4.0
Methodik & Datenbasis

Historischer Durchschnitt aus 1.486 vergleichbaren Vergaben — keine Prognose für diese Ausschreibung.


Erfasste Abschluss-Meldungen 91%
Methodik & Datenbasis

Anteil der erfassten Verfahren in Bauwesen & Infrastruktur mit veröffentlichter Zuschlag-Bekanntmachung. Basis: 106.725 Verfahren. Die tatsächliche Zuschlagsquote liegt typischerweise höher, weil viele Vergabestellen Ergebnisse verspätet oder gar nicht melden.


Markt-Insights

Schätzwert-Abweichung -13%
KMU-Bieteranteil 39%

Preis-Kalkulator

Historische Preisdaten für diese Branche
Preis-Kalkulator freischalten →


Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn

Hinweis zur Zuständigkeit

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht unbedingt die hier genannte.

Erweiterte Daten

Quelle: oeffentlichevergabe.de · 3/4 Kernfelder

Nicht in der Bekanntmachung: Auftragswert

Zuletzt geprüft am 28.08.2026

Daten korrigieren →

Quelle: oeffentlichevergabe.de

Bekanntmachung über die zentrale Vergabeplattform des Bundes. Vollständige Vergabeunterlagen und Angebotsabgabe auf der Original-Plattform der Vergabestelle:

Vergabestelle

Bundesanstalt für Immobilien AöR · Bonn