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Goethe-Institut e.V. - Zentrale · München · Bayern · Nachgeordnete Behörde
Beschreibung
Gegenstand des Vertrags ist der Microsoft Unified Enterprise Support für das gesamte Microsoft-Produktportfolio des Goethe-Instituts.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Gegenstand der Ausschreibung ist der Microsoft Unified Enterprise Support für das gesamte Microsoft-Produktportfolio des Goethe-Instituts.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Der Vertrag ist bislang noch nicht geschlossen worden. Das unter V.2.1) genannte Datum bezeichnet den Tag, an dem sich der öffentliche Auftraggeber endgültig dazu entschlossen hat, den Vertrag mit dem Auftragnehmer (V.2.3) zu schließen. Im Einklang mit § 135 Absatz 3 Nummer 3 GWB wird der öffentliche Auftraggeber den Vertrag mit dem Auftragnehmer (V.2.3) nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abschließen. Während dieses Zeitraums steht anderen Marktteilnehmern der Weg offen, gegen den beabsichtigten Vertragsschluss im Wege des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens vorzugehen. In Ergänzung der bevorstehenden Erläuterungen wird auf Folgendes verwiesen: Gemäß § 135 Absatz 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 135 Absatz 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GWB muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen".
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 23.01.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
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