Vertragsänderung
Vertrag geändert
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Geändert: 08 - Der AN ist gemäß Bauvertrag für den Bodenaustausch mit einer Tiefe von 40 cm beauftragt. Ein Wechsel des AN würde zu ehreblichen Zeitverzögerunge…
ESTW Kreiensen II VP II Bauleistung 1820 BÜ km 10,9 Kirchweg, BÜ km 13,4 Auhagenstraße (B1), BÜ 15,3 Brunnenstraße (Klinik Lindenbrunn)
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Beschreibung
ESTW Kreiensen II VP II Bauleistung 1820 BÜ km 10,9 Kirchweg, BÜ km 13,4 Auhagenstraße (B1), BÜ 15,3 Brunnenstraße (Klinik Lindenbrunn)
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Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
10 Veröffentlichungen
- 15.04.2026 08 - Der AN ist gemäß Bauvertrag für den Bodenaustausch mit einer Tiefe von 40 cm beauftragt. Ein Wechsel des AN würde zu ehreblichen Zeitverzögerungen führen, da der neue AN neu in die Örtlichkeit eingewiesen werden muss, sowie die Gerätschaften neu organisiert werden müssen. 09 - Aufgrund des Schachtdurchlass am geplanten Standort des Antriebes A2 musste zunächst auf eine Rammrohrgründung kurzfristig ausgewichen werden. Der vorhandene BauAN war am bestem mit der Baustelle und dem Problem vertraut. Ein neuer AN hätte zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen geführt, sowie zusätzliche Kosten verursacht. 10 - Der Einbau des Kombigitter steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den laufenden Bauleistungen. Ein AN-Wechsel würde zusätzliche Geräte - und Baustelleneinrichtungskosten verursachen. Zusätzlich würden erhebliche Verzögerungen im Bauablauf entstehen. 14 - Die Leistung steht in engem technischen Zusammenhang mit den laufenden Arbeiten zum Bodenaustausch. Ein Wechsel des AN hätte zu Koordinations- und Ausführungsproblemen geführt und wäre technisch kaum umsetzbar gewesen. Ein Wechsel hätte zusätzlichen Aufwand, Zeitverzögerungen und Mehrkosten verursacht. Daher war die Weiterführung durch den bisherigen AN wirtschaftlich und organisatorisch zweckmäßig. 18 - Ein Wechsel des AN würde Korrdinationsprobleme und zusätzliche Kosten durch Baustellenunterbrechnungen verursachen. 29 - aktuell
- 04.03.2026 AeV 03 Die Leistungen wurdem im Zeitraum vom 02.11.2023 bis teilweise heute ausgeführt, um Termine entsprechend halten zu können und Verzögerungen im Bauablauf zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund ordnete der AG diese Leistungen gegenüber dem AN an. Die angeordnete Leistungen waren für de Erfüllung der HVL erforderlich.
- 18.02.2026 11 Die Stichverkabelung ist unmittelbar mit den durch den AN bereits ausgeführten Tiefbau- und Kabeltiefbauarbeiten verknüpft. Ein Wechsel des AN würde zusätzliche Mobilisierungs- und Einrichtungskosten verursachen, die bereits aufgebauten Bauzustände erneut aufnehmen und sichern müssen, den Baufortschritt verzögern. Ein neuer AN müsste die die gesamte Baustellensituation erneut erfassen und einrichten. Dies wäre wirtschaftlich nachteilig. Ein neuer AN müsste die Baustelleneinrichtung und Kabeltiefbaugerät erneut bereitstellen, die gesamte Trassenführung neu aufnehmen und dokumentieren, die vorhandenen Bauteile auf Eignung prüfen, zusätzliche Abstimmungen mit der BÜW durchführen. Dies führt zu erheblichen Mehraufwänden und Verzögerungen im Bauablauf. Somit wäre ein Wechsel des AN mit erheblichen Schwierigkeiten und Mehrkosten verbunden.
- 13.02.2026 AeV-04 (5) - Der AN ist mit der Erneuerung von drei Bahnübergängen beauftragt. Ihm sind dadurch die Gegebenheiten im Zusammenhang mit den Kabeltrommeln bekannt. die Leistung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hauptvertrag. AeV-05 (6) - Der AN ist mit der Erneuerung von drei Bahnübergängen im Projekt ESTW KReiensen II beauftragt. Ursprünglich war an den Bahnübergängen Kirchweg, Auhagenstr. und Brunnenstr. kein Austausch der Betonschwellen vorgesehen. Zur Umsetzung der ril 820.2010 wurde dem AN der Einbau von B90 Schwellen angeordnet. Die Beauftragung eines neuen AN wäre mit erheblichen Kosten und erhöhtem Koordinationsaufwand verbunden. Dem AN sind alle Gegebenheiten an den Bahnübergängen bereits bekannt. AeV-06 (7) - Der AN ist mit der Erneuerung der drei Bahnübergänge auf der 1820 beauftragt. Im ursprünglichen Bau-Soll ist nur die einmalige Baustelleneinrichtung vorgesehen. Im Nachgang musste die Baustelleinrichtung erneut durchgeführt werden. Dem An sind die Gegebenheiten im Projekt sowie im Baufeld bekannt. Ein neuer AN wäre mit erhöhten Kosten sowie mit erheblichem Koordinationsaufwand verbunden.
- 06.02.2026 02: Der Bau-AN schuldet nach dem Haupvertrags-LV die Erneuerung von drei Bahnübergängen. Laut HVL ist nur der Einbau der Bodan-Innenplatten eingeplant. Die Außenplatten sind jedoch nicht enthalten, aber zwingend erforderlich. Die Montage steht in direktem Zusammenhang mit den durchgeführten Arbeiten. Ein zusätzlicher Bau-AN führt zu erhöhten Abstimmungs- und Koordinierungsaufwand und zusätzlichen Kosten. // 03: Der AN ist mit der Erneuerung von drei Bahnübergängen beauftragt. Um Verzögerungen im Bauablauf zu vermeiden sind unmittelbare Vermessungsleistungen durchgeführt wurden. Die Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit den Erneuerungen der Bahnübergänge // 15: Während der DUA-Stopfarbeiten war ein planmäßiges Eingleisen nicht möglich, da die Strailplatten im Bereich des BÜ zum Klay noch nicht eingebaut waren. Um die Arbeiten fortsetzen zu können, wurde kurzfristig eine Eingleisstelle hergestellt und zugehörige Hilfsmittel (Maschine und Personal) bereitgestellt. Ein Wechsel des AN hätte die Baustelle stark verzögert und zu erheblichen Mehrkosten geführt. // 19: Da aus verkehrsrechtlichen Gründen und evtl. Notfällen, da sich in unmittelbarer Nähe ein Krankenhaus befindet eine Vollsperrung nicht möglich war musste eine halbseitige Sperrung eingerichtet werden. Damit ändern sich die baulichen und logistischen Bedingungen. Ein AN-Wechsel würde erhebliche Verzögerungen und Koordinationsprobleme herbeiführen. // 20: Die Fundamente stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits ausgeführten Gründungsarbeiten und den vorhandenen Signalanlagen. Ein anderer AN könnte die Arbeiten nicht ohne erhebliche technische Abstimmungen übernehmen. Ein Wechsel des AN würde zu erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten, zusätzlichen Rüstzeiten und zu erheblichen Mehrkosten führen.
- 30.01.2026 16: siehe Beschreibung der Änderungen // 17: Der ZWB sowie das Fachpersonal wurden kurzfristig benötigt, um betriebsbedingte Einschränkungen zu vermeiden und die terminlich gebundenen Arbeiten fortsetzen zu können. Diese Leistungen waren im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten, wurden jedoch erforderlich, um den ordnungsgemäßen Baufortschritt sicherzustellen.
- 10.12.2025 28 Der AN ist bereits mit den Leistungen um den GFR Mast am Standort BÜ km 13,4 beauftragt. Der Einbau der Absturzplattform steht mit diesen bereits beauftragten Leistungen derart in Zusammenhang, dass neben der technischen Expertise des hiesigen AN eine Beauftragung eines weiteren AN eine künstliche Aufspaltung des in Zusammenhang stehenden Prozesses zur Folge hätte. Erhebliche Schwierigkeiten wären darin begründet, dass zusätzliche Koordinationen zwischen dem hiesigen AN und dem gesondert beauftragten AN nebst aller weiterer am Bau beteiligten Parteien notwendig wäre, um einen reibungslosen Ablauf garantieren zu können. Dieser Prozess wäre kosten- und zeitintensiv.
- 13.11.2025 27- Für den Schnitt von Schienen ist besonders qualifiziertes Personal notwendig. Der AN verfügt neben der Kenntnis aller örtlichen Gegebenheiten und Besonderheiten der Baustelle über ebendieses qualifizierte Fachpersonal. Der Fachkräftemangel schlägt sich auch im Baugewerbe nieder, sodass besonders qualifiziertes Personal in der Region nicht ohne weiteres auffindbar ist. Es mag sein, dass deutschlandweit weiteres qualifiziertes Personal gefunden werden könnte, die Anfahrt wäre jedoch mit erheblichen Zusatzkosten verbunden, sodass auf regionales Fachpersonal zurückzugreifen ist. Im Übrigen wäre zusätzlicher organisatorischer Mehraufwand durch die Einarbeitung des Fremdpersonals angefallen
- 05.06.2025 21: Ein AN-Wechsel ist wirtschaftlich nicht möglich, denn der AN ist ohnehin bereits mit dem Einbau eines DN400-Rohrs an anderer Stelle betraut - am BÜ Kirchweg, sodass die einheitliche Leistungsdurchführung durch den AN nicht zu einem Abbruch des Synergieeffekts führt. Der Wechsel zu einem ortsunkundigen AN ohne ein im Sachzusammenhang stehendes Gewerk im BV Kreiensen 11 würde die Ausführung der Arbeiten erschweren und zudem Zusatzkosten verursachen, welche in keinem Verhältnis zu den in der MKA veranschlagten Ausgangskosten stehen. 22: Ein AN-Wechsel wäre wirtschaftlich nicht möglich, denn eine einheitliche Leistungsdurchführung war erforderlich, um vor allem in Anbetracht der Untersagung durch das Krankenhaus und der daraufhin erteilten Erlaubnis, die Lindenbrunnstraße zu sperren, keine maßgeblichen Verzögerungen im Bauablauf zu erzeugen. Unverhältnismäßige Zusatzkosten würden bei einem AN-Wechsel anfallen, denn der AN hatte zu gegebenem Zeitpunkt bereits die Baustelleneinrichtung vor Ort und stand in Kommunikation mit dem Krankenhaus Lindenbrunn, sodass der AN weitere Verzögerungen verhindern konnte, da er zeitnah mit den Asphaltarbeiten beginnen konnte. 23: Ein AN-Wechsel wäre wirtschaftlich nicht möglich, denn aufgrund des bereits vorhandenen Know-hows und der eigenen Erkenntnis des AN über die statische Inkompatibilität des ursprünglich geplanten Vorgehens, würde ein AN-Wechsel zu einem Verlust des Synergieeffekts und zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf führen. Erhebliche Schwierigkeiten würden bei einem AN-Wechsel daraus resultieren, dass die erforderlichen Arbeiten derart kurzfristig, wie hier erfolgt ist, nicht realisierbar gewesen ist. 24, 25: Ein AN-Wechsel ist wirtschaftlich nicht möglich, denn das bloße Vorhalten der BE ist weitaus effizienter, als das erneute Einrichten, Vorhalten und Räumen durch einen neuen AN. Der Wechsel des AN wäre mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, da ein neuer AN die BE nicht lediglich vorhalten müsste, sondern auch einrichten und räumen. Zusätzlich müsste der AN Peter Gross Rail GmbH & Co. KG die Baustelleneinrichtung räumen. Dies zusammen würde erhebliche Zusatzkosten verursachen. Ferner ist der AN auch weiterhin verpflichtet, die mit der Vorhaltung der BE einhergehende Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Aus diesen Gründen wäre eine neue Vergabe dieser Leistung schädlich für den gesamten bauzeitlichen Ablauf und würde zu einem Abriss des Synergieeffekts führen.
- 10.04.2025 Auf Grund bahnbetrieblicher Anforderungen der DB konnten die Tiefbauarbeiten am BÜ Auhagenstraße kurzfristig nicht vollumfänglich im vorgesehenen Zeitraum 08.01. - 17.03.2024 durchgeführt werden. Die Bekanntgabe diese Umstandes gegenüber dem AN erfolgte am 18.12.2023. Alle möglichen Arbeiten ohne Beeinflussung des Bahnbetribs wurden durchgeführt. Hierfür wurde der Bauzeitenplan angepasst. Es entstanden jedoch Stillstandszeiten beim AN, die dieser nur zum Teil für andere Arbeiten nutzen konnte. Es entstanden somit für den AN zusätzliche Einsatzkosten durch die nicht anderweitig einsetzbare Baukolonne.
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