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WKSP_SPGK_Erneuerung des Hochleistungskorridor Riedbahn, Strecke 4010, Mannheim bis Zeppelinheim, Los 1 Nord und Los 2 Süd
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Beschreibung
Oberbaumaßnahmen infolge von Erneuerung/ Teilerneuerung / Rückbau von Weichen und Gleisen; Erneuerung von 9 Schallschutzwänden; Neubau von 24 Schallschutzwänden; IH-Maßnahmen an 9 EÜ; Erneuerung von 4 Durchlässen; Fahrdrahttausch von 140 Km (IH); Erneuerung von Querfeldern/ Oberleitungsmasten; Erneuerungen an 20 Verkehrsstationen inkl. Ausrüstungsgewerke Elektrotechnik und Telekommunikation
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand sind Oberbaumaßnahmen auf der Riedbahn, aufgeteilt in Los 1 (Nord) und Los 2 (Süd).
- Umfangreiche Arbeiten beinhalten Gleis- und Weichenerneuerung, Neubau und Erneuerung von Schallschutzwänden, Erneuerung von Durchlässen und Fahrdrahtarbeiten.
- Erforderlich sind nachweisbare Erfahrungen in vergleichbaren komplexen Bahnbauprojekten.
- Die Ausschreibung umfasst auch Erneuerungen an Verkehrsstationen inklusive Elektro- und Telekommunikationsausrüstung.
- Eine detaillierte Prüfung der Leistungsverzeichnisse und Eignungsanforderungen ist für eine erfolgreiche Bewerbung unerlässlich.
Die Ausschreibung betrifft umfangreiche Oberbaumaßnahmen auf der Riedbahn, einschließlich der Erneuerung von Gleisen, Weichen, Schallschutzwänden und Durchlässen sowie Fahrdrahtarbeiten und Erneuerungen an Verkehrsstationen.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
133 Veröffentlichungen
- 13.08.2026 292 Die zusätzl. Erstellung von Planunterlagen zur Einholung von Gestattungen für die Inanspruchnahme von Fremdgrundstücken stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. aktuell
- 21.07.2026 034 - Der Rückbau der BE-Fläche "Bobstadt" in km 24.6 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 091 - Die Weichenumstellung für die Bedienfahrten stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 18.06.2026 MKA 291 Die zusätzl. erforderlcihe Fluchtwegbeschilderung Bestands-LSW km 6,1 – km 6,25 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 16.06.2026 272_LOS2_Die Gleisschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ertüchtigung der VST Neckarstadt und Luzenberg stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet.
- 28.04.2026 290: Die zus. erforderliche Baustelleneinrichtung stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. //
- 29.01.2026 MKA 280 Die Unterstützungsleistung stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 15.01.2026 MKA 224 Der Mehraufwand bei der Herstellung der TW sowie der Einlegung von Stahlplatten und bei den Abdichtarbeiten stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 288 Die div. Leistungsänderungen an der Beleuchtung 50Hz stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 289 Die Ergänzung der Dienstwegtreppe um Blockstufen stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 26.11.2025 007 - Der Mehraufwand bei den Suchschachtungen infolge Packlagen stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 070 - Die neuerlich erforderliche Baustelleneinrichtung und die zusätzlichen Baustellengemeinkosten für den neuerlichen Einsatz stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 285 - Die Gleisschotterabholung aus Biblis stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 286 - Die Zusätzl. LST-Zusammenhangsarbeiten (Frühjahr 2025) stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 287 - Die Einrichtung von 4 neuen PS1-Festpunkten stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 19.11.2025 NT 013 Am 10.07.2024 kam es zu einem Kabelschaden. Es wurden Kabel gefunden und in Anwesenheit der örtlichen TK-BÜW wurde mit einem Kabelidentifizierungstrupp ein in Betrieb befindliches LST-Kabel für Blocksignale in Bobstadt km 25,4 geschnitten. Das Kabel war nicht in den Plänen verzeichnet und es war nicht erkennbar, dass es sich tatsächlich in Betrieb befindet. Es kam zu einem Ausfall eines Signals, sodass Züge nicht fahren konnten und Verspätungsminuten anfielen. Infolge konnten die Arbeiten an der LSW 6 nicht ausgeführt werden.
- 04.11.2025 Die Instandsetzung des defekten Rettungstors stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 16.10.2025 Die Verlängerung der bestehenden Lärmschutzwand ab ca. km 16,75 (bahnrechts) um rund 90 m und die erforderlichen Planungs- und Bauleistungen stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 16.10.2025 MKA269: Der Abtransport der Kabeltrommeln stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. // MKA281: Der Einbau des zusätzlichen Jochs an der Weiche 93 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. // MKA282: Die Abholung der Schwellen am Standort Karlsruhe stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. // MKA283: Die Instandsetzung des defekten Rettungstors stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 12.09.2025 Der Schwellentausch und Stopfgang bei BÜ31 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 02.09.2025 261- Während des Rückbaus der zu ersetzeneden Glaselemente der Treppeneinhausung ist aufgefallen, dass ein unbekanntes System zur Befestigung der Leisten verwendet wurde (Kunststoffdübel hinter Dichtgummis). Das Befestigungssystem ist spröde und bricht beim Rückbau und muss deshalb ersetzt werden. Dies war zum Zeitpunkt der Leistungsvergabe nicht ersichtlich und konnte erst durch den Rückbau festgestellt werden.
- 25.08.2025 Am 10.07.2024 kam es zu einem Kabelschaden. Es wurden Kabel gefunden und in Anwesenheit der örtlichen TK-BÜW wurde mit einem Kabelidentifizierungstrupp ein in Betrieb befindliches LST-Kabel für Blocksignale in Bobstadt km 25,4 geschnitten. Das Kabel war nicht in den Plänen verzeichnet und es war nicht erkennbar, dass es sich tatsächlich in Betrieb befindet. Es kam zu einem Ausfall eines Signals, sodass Züge nicht fahren konnten und Verspätungsminuten anfielen. Infolge konnten die Arbeiten an der LSW 6 nicht ausgeführt werden.
- 25.08.2025 Der Rückbau von mit Asbest belasteten Oberleitungsmasten stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 24.07.2025 MKA 262 Die zusätzliche Bearbeitung und der Transport von Restbestandsschienen nach Ludwigshafen stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 265 Der Rücktransport von Neuschwellen (UIC 60) vom Übergabeort Mannheim nach Darmstadt stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 266 Der Abtransport von Schwellen (B70/S54) nach Mombach stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 271 Der Isolatorenaustausch im Zusammenhang mit den Fahrdrahtwechseln stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 272 Der Rückbau des Schalter 15 am Mast 21-21/22 in Bürstadt stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 273 Die zusätzlichen Suchschachtungen für das Speiseleitungskabel am Mast 9-7a stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 15.07.2025 NT 255 Aus dem freigegebenen Planungsstand PP401 „KTB Zeppelinheim AP“ ergeben sich zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrags waren. Hierzu zählen das Liefern und Einbauen von Schotterhalteplatten zur Sicherung von Randwegen und Böschungen inklusive Rammprofilen sowie der Aus- und Wiedereinbau vorhandener Schotterhalterungen und notwendige Lückenschlüsse. Die Leistungen betreffen u. a. den feldseitigen Umlenkungsbereich zwischen alten und neuen OLM-Standorten sowie neue Kabelaufbauschächte. Ein Auftragnehmerwechsel ist technisch nicht möglich, da die Leistungen unmittelbar auf der bestehenden Ausführungsplanung des AN basieren und in laufende Bauprozesse eingebunden sind. Ein Wechsel würde zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen und wirtschaftlichen Nachteilen führen.
- 14.07.2025 MKA096: Aufgrund geänderter logistischer Abläufe und zur Sicherstellung des Projektfortschritts war der zusätzliche Ausbau der BE Fläche im BA D / Biebesheim zwingend erforderlich. Die Umsetzung dieser Maßnahme durch einen anderen Auftragnehmer würde erhebliche technische Schnittstellenprobleme verursachen, den laufenden Betrieb stören und zu zeitlichen Verzögerungen sowie zusätzlichen Kosten führen. Zudem wäre eine erneute Einrichtung, Koordination und Einweisung in die örtlichen Gegebenheiten notwendig. Eine Beauftragung des bisherigen Auftragnehmers ist daher technisch und wirtschaftlich geboten. // MKA260: Das zusätzliche Sandstrahlen sowie die Aufbringung von Korrosionsschutz an den Geländern in der Personenunterführung des Bf. Lampertheim stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. // MKA261: Der Abbruch und die Entsorgung der Fundamente zwischen Gleis 46 und 47 stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. // MKA268: Der Mehraufwand bei der Planung div. Verkehrsstationen (HTVS) stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 14.07.2025 Während der vorgesehenen maschinellen Erneuerung des Gleises 175 stellte sich heraus, dass der erwartete Regelaufbau nicht vorhanden war und der Untergrund überwiegend aus wenig tragfähigem, sandigem Material bestand. Diese Bodenverhältnisse waren im Vorfeld weder bekannt noch durch übliche Erkundungsmaßnahmen mit vertretbarem Aufwand erkennbar. Sie machten den geplanten Einsatz von Großgeräten unmöglich und führten zu erheblichen statischen Risiken. Aus diesem Grund musste die Gleiserneuerung konventionell und unter ständiger geotechnischer Bauüberwachung durchgeführt werden. Die Notwendigkeit dieser Umstellung ergibt sich unmittelbar aus den unerwarteten Baugrundverhältnissen und war für den Auftraggeber trotz sorgfältiger Planung und Vorbereitung objektiv nicht vorhersehbar.
- 27.06.2025 MKA 208) Die Notwendigkeit der Änderung ergab sich aufgrund von unvorhergesehenen Abweichungen während der Ausführungsplanung. Es stellte sich heraus, dass die Entwurfsplanung in der vorgesehenen Form nicht umsetzbar war, da die Massen und Leistungsinhalte in den Abschnitten C, D und E nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmten. Diese Abweichungen konnten bei der Erstellung des ursprünglichen Vertrags nicht vorhergesehen werden, da sie erst im Zuge der detaillierten Ausführungsplanung sichtbar wurden. Die Anpassung der Leistungen war daher unvermeidlich, um den Anforderungen des Projekts gerecht zu werden und die vertraglich geschuldete Leistung korrekt umzusetzen. Solche technischen und planerischen Herausforderungen waren zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht absehbar und mussten aufgrund der unvorhergesehenen Entwicklung angepasst werden.
- 26.06.2025 MKA051 Während der Gründungsarbeiten wurde festgestellt, dass sich an den Lärmschutzwänden installierte Lampenmasten und Kabel befinden. Die vorgefundenen Masten und die dazugehörigen Fundamente im Baugrund mussten demontiert werden. Das dabei anfallende Material wurde gesammelt, zwischengelagert und fachgerecht entsorgt. Da der AN mit dem Abbrechen der Lampenmasten beauftragt ist, ist eine erneute Ausschreibung für den Ausbruch des Fundamentes nicht wirtschaftlich. Durch einen AN Wechsel und einer damit einhergehenden getrennten Vergabe würden nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten und Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der getrennt vergebenden Leistungen entstehen. Der AN war zum besagten Zeitpunkt bereits vor Ort. Die zusätzlichen Arbeiten mussten durch den AN erfolgen, da ansonsten eine zeitliche Verzögerung eingetreten wäre und die geschuldeten Vertragsleistungen nicht wie geplant hätte durchgeführt werden können, was wiederum zu einer höheren Stillstandzeit der Baustelle und letzendlich zu Zusatzkosten geführt hätte MKA136 Die Bereitstellung eines digitalen Steuerungssystems zur Koordination der Fahrzeugbewegungen im Gleisbereich war ursprünglich nicht vorgesehen. Die ARGE setzt zur internen Steuerung das System „Synclogic“ ein, das eine sichere, effiziente und dokumentierte Bauabwicklung ermöglicht. Um eine einheitliche Koordination aller am Baufeld beteiligten Unternehmen sicherzustellen, wurde eine Systemfreigabe auch für Dritte erforderlich. Die Umsetzung dieser Maßnahme durch einen anderen Auftragnehmer würde erhebliche technische Schnittstellenprobleme verursachen, den laufenden Betrieb stören und zu zeitlichen Verzögerungen sowie zusätzlichen Kosten führen. Eine Beauftragung des bisherigen Auftragnehmers ist daher technisch und wirtschaftlich geboten. MKA150 Die Erstellung eines geodätischen Festpunktfeldes im Punktstatus 4 wurde infolge einer nachträglich eingeführten technischen Richtlinie erforderlich und war im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten. Die Umsetzung durch einen anderen Auftragnehmer würde erhebliche technische Schnittstellenprobleme verursachen, da ein nahtloser Anschluss an bestehende Vermessungsleistungen und Abläufe notwendig ist. Ein Wechsel würde nicht nur zu Verzögerungen im Bauablauf führen, sondern auch zu zusätzlichen Kosten für erneute Einrichtung, Koordination und Übergabe der örtlichen Gegebenheiten. Aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ist daher die Beauftragung des ursprünglichen Auftragnehmers zwingend erforderlich, um Kontinuität und Regelkonformität sicherzustellen.
- 27.05.2025 MKA 153 Die Zusatzleistungen an der Überleitstelle Bürstadt stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 233 Die Anpassungsstopfgänge der Bestandsweichen Nr. 106, 109, 110 und 112 in der Abstellanlage der Weichen Nr. 60 – 62 stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 267 Die Ausführung von zusätzlichen Planungsleistungen zur Berücksichtigung der nicht im Entwurf erfassten örtlichen Gegebenheiten sowie Überplanung der Entwässerungsleitungen sowie des Blindenleitsystems. stellt eine zusätzliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 26.05.2025 MKA 252 Die Unterbauverbesserung der Weichen 17 / 22 / 23 Weichen in ca. km 9,8 in Form einer Planumsschutzschicht aus KG2-Material (die vor Ort festgelegten Einbaustärken betrugen 30 – 40 cm (W17), 40 cm (W22) und 20 cm (W23) stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 253 Die Unterbauverbesserung des Gleises 18 in Form einer Planumsschutzschicht aus KG2-Material Stärke 20 cm stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 23.05.2025 MKA 239 Die zusätzliche Herstellung der zusätzlichen Kabelverlegearbeiten im Hp Waldhof stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 243 Die Reinigung der bestehenden Betonschwerter und die Erweiterung des vorhandenen Gerüstes für die Malerarbeiten stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 244 Das Ausbessern der Fehlstellen der bestehenden Entwässerungsrinne am Dach an Gleis 1 im Bf Waldhof stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 246 Das Herstellen von Grenzzeichen in Bestandsweichen und mehrmalige Versetzen von Weichengrenzzeichen in den Bf Lampertheim und Waldhof stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 247 Die nachträgliche Lieferung des erforderlichen Prellbockzubehörs für Schienen im Profil S49 für die Abstellanlage in Waldhof stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 250 Die Herstellung des Vandalismusschutzes aus Verblechungen im Bereich der Lampenaussparungen, in denen keine Lampen eingesetzt werden, im Bahnsteigebreich des Hp Neckarstadt stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 251 Die Herstellung des Vogelabwehrgitters über der blauen Wand in Richtung Bahnsteig 2 im Hp Neckarstadt stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 22.05.2025 MKA 217 Die zusätzliche Herstellung des Lückenschlusses am DL km 25,419 mittels Gitterrost stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 220 Die zusätzliche Herstellung der zusätzlich benötigten Anlagenteile der Oberleitungsanlage stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 236 Die zusätzlichen Arbeiten am Oberleitungsmast 5-19 stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 237 Die Zusatzleistungen an der LSW 7 stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 238 Die zusätzliche Herstellung der zusätzlichen Kabelverlegearbeiten im Hp Neckarstadt stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 240 Die zusätzliche Reinigung der Sichtflächen des Mauerwerks im Hp Bürstadt stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet MKA 241 Die zusätzliche Reinigung des Klinkermauerwerks im Bf Lampertheim sowie die Herstellung eines temp. Geländers zur Wahrung der Verkehrssicherheit stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 242 Die zusätzliche Herstellung einer neuen Kastenrinnen inkl. temporärer Notabdichtung im Bf Käfertal stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 20.05.2025 MKA 248 Der Rückbau des Gleis Nr. 38 in der Abstellanlage in Mannheim-Waldhof stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 249 Die Entsorgung von PAK-belastetem Ausbaumaterial aus dem Bereich Abstellanlage in Mannheim-Waldhof stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 254 Die Unterbauverbesserung der Bestandsweiche Nr. 120 bei ca. km 17,5 (Str. 4010) in Form einer Planumsschutzschicht aus KG2-Material Stärke 20 cm stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 255 Die Einbeziehung/Vermaschung/Erdung der Weichen 101 - 106 sowie der Beleuchtungsmasten und der Blitzschutzanlage des Weichenwärter-Stellwerkes in der Abstellanlage in Mannheim-Waldhof in die Triebstromrückführung stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 256 Die Beihilfeleistungen in Verbindung mit dem Brückenbalkenwechsel an der EÜ „Die Weschnitz“ bei km 26,951 stellen eine zusätzliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 258 Die zusätzlich angeordneten Anpassungsstopfungen an verschiedenen Stellen der Strecke stellen eine zusätzliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 259 Die Herstellung einer Musterfläche für die Klinker im Hp Bürstadt stellt eine zusätzliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 15.05.2025 AvL128: Die Anpassung bei den Anzahl der Isolatoren für die Oberleitungsanlage stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. AvL147: Die Überarbeitung der Planung der Sicherungselemente der Verteilung PVA Waldhof stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. AvL219: Die Kabelsicherungsarbeiten am DL km 19,654 sowie am DL km 25,419 stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 15.05.2025 MKA 225 Aufgrund der geänderten Planung musste die Weiche 202 durch eine größere Grundform ersetzt werden, was eine Verschiebung der benachbarten Weiche 203 erforderte. Der damit verbundene Ausbau und Wiedereinbau der Weiche 203 sowie die Anpassung des Schwellensatzes im Herzstückbereich waren technisch zwingend notwendig. Ein Auftragnehmerwechsel würde zu erheblichen Zusatzkosten, Terminverzögerungen und Koordinationsaufwand führen, da die Arbeiten in die laufende Bauabwicklung integriert sind und enge technische Abhängigkeiten zum ursprünglichen Auftrag bestehen. Nur der ursprüngliche Auftragnehmer verfügt über die erforderlichen Kenntnisse und Ressourcen zur nahtlosen Umsetzung.
- 12.05.2025 MKA 226 Die Änderung der Planungen sowie die Herstellung der Energieversorgung im Bf. Waldhof stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 227 Geänderte und zusätzliche Kabelverlegearbeiten am Hp. Mannheim-Luzenberg stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 228 Die Errichtung eines Medienkanals in der Personenunterführung am Bf. Waldhof stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 229 Geänderte und zusätzliche Kabelverlegearbeiten im Bf. Mannheim-Handelshafen stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 230 Geänderte und zusätzliche Kabelverlegearbeiten am Bf. Lampertheim stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 231 Die Unterbauverbesserung im Gleis 175 (BASF-Gleis) stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 232 Die zusätzlichen Planungs- und Bauleistungen in Verbindung mit der Tiefenentwässerung km 25,1 - km 25,9 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 235 Die Anpassungs- und Zusatzarbeiten an der LSW 8 stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 09.05.2025 MKA 211 Die Planung und Errichtung einer Zähleranschlussäule (ZAS) im Hp. Handelshafen stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 212 Die Anpassung der Beleuchtungsplanung für den Bf. „Lampertheim“ stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 213 Die durch die Bauzeitverlängerung notwendig gewordene, zusätzliche Koordination stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 214 Die Kosten zur Anmietung einer Zwischenlagerfläche zur Beprobung von Ausbaumaterial stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 215 Der Rückbau eines Jägerzauns am km 25,5 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 216 Die Erneuerung der Lichtbänder am Bahnsteig 1 am Bf Käfertal stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 222 Die zusätzlichen Maßnahmen im Zuge der Bahnsteigsanierung im Bf. Mannheim-Waldhof stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 225 Die zusätzlichen Kabelverlegearbeiten und Zusammenhangsleistungen am Hp Bobstadt stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 30.04.2025 MKA 151 Die Mehrkosten durch die Änderung des Schwellentyps stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 169 Die Beseitigung der Schäden an der Weiche 20 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 174 Der Abbruch der OLA-Fundament-Sicherungen sowie der Rammpfähle mit Betonkopf stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 183 Die Vermessung der Oberleitungsmaste stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 191 Die Überarbeitung der Planung für die neue Verteilung der PVA „Waldhof“ stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 208 Die Unterbauverbesserung in der Abstellanlage Waldhof stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 209 Die Aufarbeitung des Streckenmittenkern km 27 – km 27,2 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 210 Die errichteten Steher für neue Beschilderung stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 29.04.2025 NT 009 Die Herstellung der BE-Fläche im Bf. Biblis sowie die Anlieferung und der Einbau der Rammrohre für die LSW sind vertraglich geschuldete Leistungen. Aufgrund von Auflagen der UBÜW war der Rückbau von Gleis und Schotter untersagt, wodurch die BEFläche nicht rechtzeitig hergestellt werden konnte. Die planmäßige Anlieferung der Rammrohre ab dem 02.11.2023 war somit nicht möglich. Auf Anweisung der Projektleitung des AG wurden die Rohre daher nach Gernsheim (Neuwingert) transportiert und zwischengelagert. Nach Fertigstellung der BE-Fläche müssen sie erneut verladen und nach Biblis gebracht werden. Ein Auftragnehmerwechsel würde zu erheblichen organisatorischen, wirtschaftlichen und zeitlichen Nachteilen führen, da der ursprüngliche AN bereits über projektspezifisches Know-how sowie das Material verfügt und in die Logistik eingebunden ist. NT 031 Die ursprünglich vertraglich nicht vorgesehene Verschwenkung der Oberleitungsanlage in den Bauabschnitten D und E wurde erforderlich, um Gründungsarbeiten im Bereich Bf. Walldorf, Bf. Mörfelden, ÜSt. Falltorhaus und ÜSt. Dornheim durchführen zu können. Die Bestandsanlage behinderte den Einsatz der gleisgebundenen Rammtechnik, sodass Verschwenkungen zur Gewährleistung der Befahrbarkeit unumgänglich waren. Die Ausrüstung erfolgte teils per Lkw, teils gleisgebunden. Ein Auftragnehmerwechsel ist technisch nicht möglich, da die Maßnahme eng mit den laufenden Bauarbeiten verzahnt ist und kurzfristig umgesetzt werden musste. Ein Wechsel würde erhebliche zeitliche Verzögerungen und Mehrkosten verursachen. MKA 117 Aufgrund abweichender Geländehöhen, die erst im Zuge der vertieften Ausführungsplanung festgestellt wurden, war ein zusätzlicher Geländeabtrag erforderlich, um die bautechnische Umsetzung der LSW-Erneuerung zu ermöglichen. Diese Leistung war nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrags und weder im Titel 52.50 „LSW-Erneuerung“ noch im Titel 41.03 „Baufeldfreimachung“ enthalten. Ein Auftragnehmerwechsel wäre mit erheblichen Zusatzkosten, Koordinationsaufwand und Terminverzögerungen verbunden, da der zusätzliche Geländeabtrag in engem technischen Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Gründung und Montage der LSW steht und in die laufende Bauabwicklung integriert ist. NT 133 Die zusätzlich ausgeführte Maßnahme – Errichtung eines temporären Sicht- und Lärmschutzes mit Seecontainern sowie Bauzaun mit Lärmschutzmatten inkl. Planierung, Aufbau, Verbindung, Beschwerung und Rückbau – geht über den ursprünglich geschuldeten Leistungsumfang hinaus. Die konkrete bauliche Ausgestaltung war nicht Vertragsbestandteil und nicht vom Handlungsspielraum des AN gedeckt. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist technisch nicht möglich, da die Leistung im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorhandenen Baustelleneinrichtung steht und in deren Ablauf integriert ist. Ein neuer AN müsste sich in das komplexe Baustellenumfeld einarbeiten, was zu erheblichen Verzögerungen und Zusatzkosten führen würde. NT 154 Der Einbau einer dauerhaften Schotterhalterung ist im ursprünglichen Leistungsumfang nicht enthalten. Im Bereich des Gleisbogens der Bibliser Kurve (Streckenkilometer 27,5+49 bis 27,6+05) kann aufgrund der Gleisüberhöhung das Regelprofil mit 40 cm vor-Kopf-Schotter zwischen den Gleisen nicht eingehalten werden. Dadurch ragt der Schotterkegel in den lichten Raum des benachbarten Gleises hinein. Zur Sicherstellung der Betriebssicherheit ist daher der nachträgliche Einbau einer Schotterhalterung erforderlich. Ein Auftragnehmerwechsel ist technisch nicht möglich, da die Maßnahme unmittelbar in den laufenden Bauablauf integriert ist und exakte Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten voraussetzt. Ein Wechsel würde zu erheblichen Verzögerungen und Zusatzkosten führen.
- 02.04.2025 MKA 203, 204 Geänderte und zusätzliche Leistungen beim Errichten der LSW 1 stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 205 Das mehrmalige Neupositionieren der SIA 14 sowie SIA 30 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 206 Die erbrachten, zusätzlichen Leistungen im Bereich der LSW 9 stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 207 Der Einbau der Leitplanke am aufgelassenen BÜ26 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 19.03.2025 MKA 197 Der zusätzlich durchgeführte Schwellentausch des Gleis 20 in RMW stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 198 Der Einbau der HOA-Schwellen bei km 20.3 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 199 Das Stopfen der Weichen 201 sowie 202 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 201 Die Änderungen bei den Wetterschutzanlagen sowie den Bahnhofsbeschilderungen stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 202 Der Mehraufwand beim Einbau der Weichenheizung in der ÜST „Bürstadt“ stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 18.03.2025 MKA 126 Die Erfüllung diverser Zusammenhangsleistungen für die LSW stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 142 Die Anpassung der Entwässerungsleitung sowie die Verfüllung der best. Gasleitung stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 184 der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 195 Die Instandsetzung der Schallschutzwand km 12,3 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 196 Die zusätzliche SH2-Beschilderung der Gleise 20 und 24a stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 17.03.2025 MKA 012 Während der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass in bestimmten Bereichen eine größere Einbaustärke erforderlich ist. Insbesondere in Abschnitten mit F3-Böden (z. B. Geschiebemergel) und im Frostbereich 2 gemäß Richtlinie 836.4101A02, Tabelle 3, reicht die ursprünglich geplante Dicke nicht aus, um Tragfähigkeit und Frostschutz sicherzustellen. Daher musste die Einbaudicke auf 35 cm erhöht und zusätzliches Material bereitgestellt werden. Diese Entscheidung wurde in Abstimmung mit dem BVB, dem geotechnischen Gutachter, dem Auftragnehmer (AN) und uns als Auftraggeber getroffen. Eine separate Zulageposition deckt den Mehraufwand, da diese Leistung nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten war. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre unwirtschaftlich und technisch nachteilig, da dieser mit den Baugrundverhältnissen vertraut ist und ein Wechsel zu Verzögerungen und erheblichen Zusatzkosten führen würde. MKA 098 Die Erneuerung des Gleises 440 im Bahnhof Zeppelinheim sowie zusätzliche Maßnahmen waren ursprünglich nicht im Vertrag enthalten. Bei einer Begehung mit dem ALV am 13.03.2024 wurde jedoch festgestellt, dass diese Arbeiten aus logistischen Gründen erforderlich sind, um den Bauablauf der Riedbahn effizient und planmäßig fortzusetzen. Ohne die Erneuerung des Gleises 440 und die damit verbundenen Zusatzleistungen würde der Bauablauf erheblich beeinträchtigt, was zu Verzögerungen führen könnte. Daher ist es notwendig, diese zusätzlichen Leistungen in das Bauvorhaben zu integrieren, um Verzögerungen zu vermeiden und die Effizienz der Arbeiten sicherzustellen. Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen kann der Bauablauf ohne unvorhergesehene Unterbrechungen fortgeführt werden, was eine termingerechte Fertigstellung des Projekts unterstützt. MKA 131 Während der vertieften Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass in bestimmten Bereichen ein zusätzliches Geogitter erforderlich ist, um die Stabilität des Untergrunds zu verbessern und die Tragfähigkeit der Baukonstruktion sicherzustellen. Diese Anpassung wurde in Abstimmung mit dem BVB, dem geotechnischen Gutachter, dem Auftragnehmer (AN) und uns als Auftraggeber getroffen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist technisch nicht sinnvoll, da dieser bereits mit den spezifischen Baugrundverhältnissen und den erforderlichen Maßnahmen vertraut ist. Ein Wechsel würde zudem erhebliche Zusatzkosten und Verzögerungen verursachen, da ein neuer Auftragnehmer zunächst in die bestehende Planung eingearbeitet werden müsste. MKA 162 Während der vertieften Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass an einigen Bestandsweichen bereits vorhandene Weichenantriebseinfassungen bestehen, die im Zuge des Weichenrückbaus entfernt und entsorgt werden müssen, um die Weichenerneuerung ordnungsgemäß durchzuführen. Diese Leistung war nicht Bestandteil der ursprünglichen Vertragsunterlagen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre technisch und wirtschaftlich nachteilig, da der aktuelle Auftragnehmer bereits in die Bauabläufe eingebunden ist und über das erforderliche Fachwissen zur Umsetzung verfügt. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich erst in die bestehenden Gegebenheiten einarbeiten, was zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten führen würde.
- 16.03.2025 MKA 103 Im Bereich der Weichen 708–710 wurden Verformungen im Untergrund festgestellt, die einen erhöhten Instandhaltungsaufwand erfordern. Daher ist der Einbau einer mit Geogittern verstärkten Planumschutzschicht (PSS) notwendig, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen war. Der Aufbau umfasst zwei Lagen Geogitter Naue Secugrid 80/80/Q1 mit HPQ, jeweils getrennt durch 20 cm Korngemisch 2, sowie die abschließende Bettung. Ein Auftragnehmerwechsel würde erhebliche wirtschaftliche und technische Nachteile mit sich bringen, da der ursprüngliche Auftragnehmer bereits in die Baustellenlogistik eingebunden ist. Ein Wechsel würde den Bauablauf verzögern, die Koordination erschweren und Mehrkosten verursachen. Daher ist die Beauftragung des ursprünglichen Auftragnehmers erforderlich. MKA 209, 210, 211 Die Notwendigkeit der Änderung ergab sich aufgrund von unvorhergesehenen Abweichungen während der Ausführungsplanung. Es stellte sich heraus, dass die Entwurfsplanung in der vorgesehenen Form nicht umsetzbar war, da die Massen und Leistungsinhalte in den Abschnitten C, D und E nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmten. Diese Abweichungen konnten bei der Erstellung des ursprünglichen Vertrags nicht vorhergesehen werden, da sie erst im Zuge der detaillierten Ausführungsplanung sichtbar wurden. Die Anpassung der Leistungen war daher unvermeidlich, um den Anforderungen des Projekts gerecht zu werden und die vertraglich geschuldete Leistung korrekt umzusetzen. Solche technischen und planerischen Herausforderungen waren zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht absehbar und mussten aufgrund der unvorhergesehenen Entwicklung angepasst werden.
- 24.02.2025 NT 021 Während der vertieften Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass die ursprünglich vorgesehene Planumschutzschicht (PSS) mit einer Einbaustärke von 30 cm in bestimmten Abschnitten nicht ausreicht, um die erforderliche Stabilität des Untergrunds sicherzustellen. Diese Erkenntnis ergab sich aus den tatsächlich vorgefundenen Baugrundverhältnissen, die von den Annahmen der Baugrundgutachten abweichen. Um die Tragfähigkeit und Dauerhaftigkeit der Konstruktion zu gewährleisten, mussten zusätzliche Maßnahmen ergriffen und weiteres PSS-Material eingebaut werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht zweckmäßig, da eine nahtlose Fortführung der Arbeiten erforderlich ist, um Verzögerungen und erhebliche Zusatzkosten zu vermeiden. NT 053 Aufgrund der Überschreitung der Längshöhe um 15 mm war eine zusätzliche Stopfschicht erforderlich, um die Funktionsfähigkeit der Weiche sicherzustellen. Die Durchführung dieser Arbeiten durch den ursprünglichen Auftragnehmer ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen unerlässlich, da ein Wechsel zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten führen würde. Diese Maßnahmen gehen über den ursprünglichen Vertragsumfang hinaus, stellen jedoch notwendige „Sowieso-Kosten“ dar, die zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und der nachhaltigen Funktionalität der Anlage erforderlich sind. Nur durch die unmittelbare Umsetzung durch den bestehenden Auftragnehmer kann eine effiziente und fachgerechte Behebung sichergestellt werden. NT 067 Im Zuge der Messfahrten auf der Strecke 4010 in der Januar-Sperrpause wurden Mängel an den Bestandsanlagen festgestellt, die die Inbetriebnahme der Strecke gefährden könnten. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Freigabe wurde dem ursprünglichen Auftragnehmer die Durchführung zusätzlicher Messfahrten sowie Stopf- und Richtarbeiten im Bestandsnetz angeordnet. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht sinnvoll, da dies zu erheblichen Verzögerungen und beträchtlichen Zusatzkosten führen würde. Die erforderlichen Maßnahmen stellen keine Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer dar, sondern sind als notwendige Instandhaltungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Betriebssicherheit und nachhaltigen Funktionalität der Anlage zu betrachten. Nur durch die unmittelbare Fortführung der Arbeiten durch den bestehenden Auftragnehmer kann eine effiziente und fristgerechte Umsetzung gewährleistet werden. MKA 174 Während der Bauarbeiten wurden erhebliche Mängel im Zustand der bestehenden Oberleitungsanlage festgestellt, die die Umsetzung der vereinbarten Anforderungen gefährden. Um eine sichere und funktionsfähige Anlage zu gewährleisten, sind zusätzliche Arbeiten erforderlich, darunter Vorschachtungen, Vermessungen, Fundamenterrichtungen, Rückbauarbeiten und die Beschaffung weiterer Oberleitungskomponenten. Diese Maßnahmen gehören zu den sogenannten „Sowieso-Kosten“, da sie zur Erreichung der ursprünglichen Projektziele unverzichtbar sind und auch bei vollständiger Bestandskenntnis von Beginn an notwendig gewesen wären.
- 19.02.2025 MKA 189 Die erbrachten, diversen zusätzlichen Leistungen entlang der Strecke 3575 stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 190 Die Gründung der Beleuchtungsmaste im Bf. Lampertheim stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 192 Die zusätzlichen Markierungsarbeiten Bf Waldhof; Lampertheim stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 193 Die zusätzlichen Leistungen im Bf. Lampertheim stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 18.02.2025 MKA 054 Die Anbringung der geänderten Signaltafeln stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 056 Die Oberbauerneuerung der Stahlbrücke km 26,95 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 175 Kernbohrungen im Weichenbereich stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 177 Der zusätzliche Aufwand der Kabelführung EEA Hp Handelshafen und Hp Neckarstadt stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 181 Das Anpassungsstopfen der Weichen 24, 43, 44 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 182 Der Kabeltiefbau und die entsprechende Herstellung eines Kabeltrogs zwischen km 25,1 – km 25,3 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 185 Die geänderte Befestigung der Bahnübergange 28 und 31 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 187 Die erfolgten Stopfarbeiten in Bestandsgleisen stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 11.02.2025 MKA 141 Die Montage von fehlenden Zwischenlagern und ,,Nirotec''-Kleineisen in den Bahnübergangsbereichen stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 161 Die Unterstützung bei der Entladung defekter Gleisschotterkippwagen stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 168 Der Rückbau der bestehenden Kettenwerke und Kettenwerksabfangungen stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 171 Zusätzliche WM-Schalter inkl. Mastneugründungen stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 172 Der Neubau der EÜ Holländergraben Km 15,755 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 09.01.2025 159 Die Unterbauverbesserung durch die Herstellung einer Planums Schutzschicht / PSS (30 cm KG2-Material) zwischen dem WE der Weiche Nr. 68 und km 12,4 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 156 Die Planums Verbesserung zwischen km 19,5 und km 19,8 mit 40 cm PSS-Material und Geotextil sowie die Einrichtung der hierfür notwendigen Bereitstellungsfläche bei ca. km 20,6 stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 160 Das Beräumen der Herzstücke der Bestandsweichen Nr. 2, 24 und 62 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 114 Die Instandsetzung bzw. der Austausch des Bestandsgeländers im Hp. "Neckarstadt" stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 09.01.2025 158: Die Herstellung und der Rückbau einer zusätzlichen Baustelleneinrichtungsfläche bei ca. km 25,3 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 157: Die Erweiterung der Baustelleneinrichtungsfläche in Bobstadt bei ca. km 24,6 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 152: Die Planung und Herstellung deiner Planumsschutzschicht / PSS (20 cm KG2-Material) in den Gleisen 2 und 5 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 09.01.2025 124 Kanthölzer abgetragen und die bestehende Dachunterkonstruktion in Teilen abgebrochen und überprüft werden. Dies stellt eine Leistungsänderung dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 125 Der Ausbau und die Erneuerung der Querfugen an den Bahnsteigen des Hp. "Neckarstadt" und die Sanierung der Fugenunterkonstruktionen an den Bahnsteigen der Hp. "Neckarstadt" und "Handelshafen" stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 131 Die Erneuerung der maroden bestehenden Stahlbetonkonstruktion im Hp. "Käfertal" mittels Stahlpfetten stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3, 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 132 Der Austausch diverser Kabelschachtabdeckungen im Bf. "Lampertheim" in unterschiedlichen Größen stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3, 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 162 DIe Beseitigung eines Fremdschadens an der Weiche Nr. 134 stellt eine Leistungsänderung im Sinne dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 164 Die Herstellung von Aufstiegsschutzeinrichtungen an 10 frei zugänglichen Oberleitungsmasten im Haltepunkt "Mannheim-Handelshafen" stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 165 Die Durchführung von Schürfen zur Unterbauverbesserung durch den geotechnischen Sachverständigen des AG stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 166 Die Beseitigung eines Fremdschadens an der Weiche Nr. 60 inklusive der Sofortmaßnahmen stellt eine Leistungsänderung dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 09.01.2025 173 Der Austausch von zwei Holzschwellen sowie das anschließende Stopfen zur Ertüchtigung der Weiche Nr. 44 in Mannheim-Waldhof stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 176 Für den Abbruch von 14 SBK's ergaben sich aufgrund von Beprobungen geänderte Deklarationsklassen. Darüber hinaus wurde angeordnet, das BSH bei km 12,1 sowie das Fundament bei SBK 298 ebenfalls abzubrechen. Die resultierende geänderte Ausführung stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3, 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 178 Im Zuge der Projektabwicklung wurde festgestellt, dass sich der Oberleitungsmast 25-6 in einem desolaten Zustand befindet bzw. nicht mehr die notwendige Standfestigkeit aufweist und ausgetauscht werden sollte. Die Erneuerung des Oberleitungsmastes 25-6 zur Wiederherstellung der notwendigen Standfestigkeit stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 117 Die Neuverglasung in den Hp. "Lutzenberg" und "Waldhof" unter Verwendung von Scheiben aus Polycarbonat sowie die Beschaffung von neuen Deckleisten und Befestigungsschrauben stellen eine Leistungsänderung dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 109 Die Planung und Ausführung von zusätzlichen (doppelten) Handläufen im Hp. "Handelshafen" stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 106 Unter den Lärmschutzwänden im Hp. "Lutzenbergs" verläuft eine Klinkerreihe, die für den Rückbau des Betonsteinpflasters entfernt werden muss. Der Verschluss der beim Einbau des neuen Pflasters entstehenden Fugen stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. 099 Die Herstellung des Betonsteinpflasters im Hp. "Lutzenberg" nach Bahnsteigs Kategorie 5 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 09.01.2025 141 Die Weichenendmontage war ursprünglich nicht Teil des Vertrags und fehlt im Leistungsverzeichnis (VLV). Dennoch ist sie unerlässlich, um die Funktionsfähigkeit der Weichen und den reibungslosen Übergang zwischen den Bauabschnitten zu gewährleisten. Ohne diese Arbeiten könnten erhebliche betriebliche Einschränkungen entstehen, da die Endmontage eine Voraussetzung für die Abnahme und den ordnungsgemäßen Betrieb der Weichen darstellt. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde aufgrund technischer Schnittstellenprobleme und fehlender Kenntnis der bestehenden Systemanforderungen zu erheblichen Unannehmlichkeiten und unverhältnismäßigen Zusatzkosten führen, die den Projektfortschritt gefährden könnten. Die notwendigen Leistungen überschreiten damit den ursprünglichen Vertragsumfang, sind jedoch zwingend erforderlich, um die Betriebsfähigkeit sicherzustellen. 152 Basierend auf den Ergebnissen der Bodengutachten sowie den Abstimmungen mit den BVB wurde festgestellt, dass unerwartete Probleme mit der Bodenbeschaffenheit aufgetreten sind, die erhebliche technische Anpassungen erfordern. Zur Sicherstellung der Tragfähigkeit und der baulichen Stabilität des Projekts war es notwendig, zusätzliche Maßnahmen zur Untergrundsanierung und Bodenverbesserung einzuplanen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Leistungsumfangs waren. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich, da dieser die Einbindung eines neuen Dienstleisters erfordern würde, was mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen, zusätzlichen Koordinationsaufwänden sowie beträchtlichen Mehrkosten verbunden wäre. Zudem ist der ursprüngliche Auftragnehmer bereits mit den spezifischen Projektanforderungen, der Bauabwicklung und den Gegebenheiten vor Ort vertraut, was eine nahtlose und effiziente Durchführung der Arbeiten gewährleistet. 089 Im Zuge des Bauvorhabens musste im Bereich Riedstadt-Goddelau, Gleis 741 Sicherungskappen aufgrund der zu engen Radien der Gleisbögen eingebaut werden. Es ist technisch nicht möglich, die Anbringung der Sicherungskappen von den Gleisbauarbeiten zu trennen. Da der erste AN bereits mit der Anbringeung der Sicherungskappen beauftragt ist, muss diese Arbeit ebenfalls von ihm ausgeführt werden. Der AN war bereits mit den laufenden Arbeiten vertraut und befand sich zum fraglichen Zeitpunkt bereits bei er Besprechung vor Ort. Aufgrund dieser Vertrautheit mit dem Projekt und seiner Anwesenheit war es sinnvoll, dass der AN die zusätzlichen Arbeiten durchführte, um eine reibungslose Fortsetzung des Projekts zu gewährleisten. Andernfalls hätten Zeit Verzögerungen und Unterbrechungen drohen können, was letztendlich zu erhöhten Stillstandzeiten und zusätzlichen Kosten geführt hätte.
- 11.12.2024 MKA 115 Um die Sicherheit der Weichen mit federbeweglichen Herzstücken zu erhöhen, wurde eine Weichenherzüberwachungsanlage installiert. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können. MKA 150 Die Planung und Herstellung einer Planumschutzschicht / PSS (35 cm KG2-Material) im Bereich der Weichen Nr. 101 - 103 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3, 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 163 Die Bereitstellung von Geräten für den AN STW (Siemens) stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 06.12.2024 MKA 083 Abweichend vom geschlossenen Bauvertrag muss der Bahnsteigbelag in den Haltepunkten "Mannheim-Handelshafen" (RMHH) und "Mannheim-Neckarstadt" (RMNS) durch einen Gussasphalt in zwei Lagen hergestellt werden. Dies stellt eine Leistungsänderung im Sinne dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 139 Die Gründung der LSW 5 auf Fertigteil-Einzelfundamenten und der Entfall des hinteren Teils der Lärmschutzwand stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 140 Der Austausch bestimmter Passschienen zwischen ca. km 6,000 und km 12,700 gemäß einer tabellarischen Zusammenstellung stellt eine Leistungsänderung dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 144 Der LZB Rück- und Neubau bei diversen Weichen, deren tatsächliche Weichengrundformen vom HLV abweichen, stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3, 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 145 Die Änderung des Schienenprofils der Neuschienen im Gleis Nr. 175 ("BASF-Gleis") vom Profil S49 auf das Profil S54 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 148 Zusätzlich zum geschlossenen Vertrag sollen in den Weichen Nr. 17, 70 und 71 Prellböcke aufgestellt und ggf. vorhandene Kreuzungsschwellen ausgebaut werden. Weiterhin sind Mehr- und Zusammenhangsleistungen in Verbindung mit der Aufstellung der Prellböcke in den Weichen Nr. 17, 59, 70, 71, 104 und 130 erforderlich. Die genannten Maßnahmen stellen eine Leistungsänderung dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 149 Der Austausch bestimmter Schwellen im Bereich der Weichen Nr. 70 und 71 stellt eine Leistungsänderung dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 05.12.2024 MKA 137 Die teilweise Neusortierung der Schwellenlieferung vom 23.08.2024 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 138 Die Lieferung von Gleisschutter durch den Auftragnehmer stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 03.12.2024 MKA 101 Der Rückbau von 14 SBK in den Stellbereichen FLP und RMW stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 103 Die Erneuerung von Regenfallrohren bzw. -rinnen im Bahnhof "Mannheim-Waldhof" stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 116 Zur Herstellung des SIA 30 (33) müssen Suchgrabungen durchgeführt und vorhandene Kabeltrassen sowie Leerrohre freigelegt werden. Die nicht im Hauptvertrag bzw. VLV enthaltenen Maßnahmen stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 118 Die Planung und bauliche Umsetzung von Rettungswegen entlang der Lärmschutzwände 1-10 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 123 Auf der BE-Fläche RMW muss eine Containeranlage (inkl. Möbel und Infrastruktur, wie Strom, Wasser etc.) für den AN Siemens beschafft, aufgestellt, vorgehalten und zurückgebaut werden. Dies stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 135 Der zusätzliche Rückbau von Erdungs- und Triebstromrückführungsanlagen im Zuge der Gleisbauarbeiten stellt eine Leistungsänderung dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Aufgrund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 136 Zur Herstellung der LSW 2 bei ca. km 7,5 ist die Versetzung der Oberleitungsmaste 7-13 und 7-15 erforderlich. Die Planungs- und Bauleistungen zur Neugründung der Oberleitungsmaste 7-13 und 7-15 stellt eine Leistungsänderung dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 02.12.2024 Abweichend zum vertraglichen Bausoll, welches eine Gründung mit Bohrpfahl und betoniertem Pfahlkopf vorsah, wird die Gründung des Signalauslegers / SIA 30 (33) mit einem Rammrohr mit 10 m Länge und einem Pfahlkopf aus Stahlbeton ausgeführt. Diese überarbeitete Ausführung der Gründung stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 02.12.2024 Im Bereich einer stehenden Stromleitung muss die LSW 10 umgeplant werden. Zur Schaffung der Baufreiheit muss weiterhin zwischen km 25,454 und km 25,585 ein Graben hergestellt werden, um im Baufeld verlaufende erdverlegte Bestandskabel frei und anschließend umzulegen. Für diese Leistungsänderung besitzt der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 02.12.2024 Die Lieferung und Montage von Schlüsselhaltern für Schlüssel der Handverschlüsse stellt eine Leistungsänderung dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 02.12.2024 MKA 111 Nach dem Einbau der Gleisentwässerung und den damit verbundenen Mehrausbrüche im Zuge der Aushubarbeiten war es erforderlich, zwischen den Gleisen 402 und 403 zusätzlichen Gleisschotter einzubringen. Durch die Installation der Entwässerungseinrichtungen wurde das ursprünglich vorhandene geometrische Profil des Gleiskörpers an dieser Stelle verändert, was eine Auffüllung des Schotters zur Wiederherstellung des korrekten Profils notwendig machte. Ohne diese Maßnahme hätte die Stabilität und Sicherheit des Gleiskörpers beeinträchtigt werden können, da der Gleisschotter, der für die korrekte Lagerung und Positionierung der Gleise sorgt, an dieser Stelle nicht mehr ausreichend vorhanden war. Deshalb war die Auffüllung zwingend erforderlich, um die baulichen und betrieblichen Anforderungen an die Gleisanlage zu gewährleisten und langfristige Schäden zu vermeiden. Es handelt sich hierbei um Zusammenhangsleistungen, die aus Gewährleistungsgründen nur vom selben AN erbracht werden können.
- 02.12.2024 Die bautechnische Prüfung der OLA-Fundamente durch einen vom AN beauftragten Prüfstatiker stellt eine Leistungsänderung dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 02.12.2024 Die Durchführung einer Untergrundbeprobung im Bereich der LSW 3X sowie die dortige Demontage eines bestehenden Zauns stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 29.11.2024 MKA 084 Das Umverlegen von Bestandskabeln zwischen ca. km 15,5 und ca. km 16,0 der Strecke 4010 zur Schaffung der Baufreiheit für die Gründung von Oberleitungsmasten stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 098 Abweichend zum vertraglichen Bausoll, welches eine Gründung mit Bohrpfahl und betoniertem Pfahlkopf vorsah, wird die Gründung des Signalauslegers / SIA 30 (33) mit einem Rammrohr mit 10 m Länge und einem Pfahlkopf aus Stahlbeton ausgeführt. Diese überarbeitete Ausführung der Gründung stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 120 Die Hochdruckreinigung der Stufen und Podeste in den beiden Treppenhäusern des Haltepunktes "Mannheim-Neckarstadt" stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 28.11.2024 MKA 107 Abweichend vom vertraglichen Leistungssoll wird die Wasserhaltung und -aufbereitung bei der Erneuerung des Durchlass' bei km 25,419 auf eine Kapazität von 83,19 m³/h ausgelegt und eine Einteisungsanlage eingesetzt. Diese Maßnahmen stellen eine Leistungsänderung dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 108 Ergänzend zum ursprünglichen vertraglichen Leistungssoll wird am Durchlass bei km 24,292 der Strecke 4010 ein Enteisenungsanlage für die Wasseraufbereitung eingesetzt. Diese Maßnahme stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 110 Im Zuge der Erneuerung der Weiche 23 bei ca. km 9,85 musste ein Betonhindernis ausgebaut ausgebaut werden. Zudem wurden vor Ort verlaufende Bestandskabel in eine neue Leerrohrtrassen verlegt und im Bereich der Weiche 23 eine Planumsschutzschicht eingebaut. Diese Maßnahmen stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 111 Das Herstellen einer Planumsschutzschicht im Bereich der Weiche 56 bei ca. km 10,85 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. MKA 130 Abweichend vom vertraglichen Leistungssoll wird der Durchlass bei km 24,292 als Fertigteilvollrahmen mit einem Spundwandkasten für die Wasserhaltung ausgeführt. Dies stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 17.10.2024 Der Rückbau des Bahnübergangs bei km 20,350 sowie der Ausbau und die Wiedererrichtung der Treppe zum Stromverteilerhaus stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 17.10.2024 Die Stromversorgung einer HOA bei km 20,273 mittels Herstellung eines Stromanschlusses über einen KüK stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 17.10.2024 Die Gestellung von drei Fahrleitungsmonteuren für eine Abnahmefahrt am 19.01.2024 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 16.10.2024 NT_95 Los 2.3 Das Zuschneiden der neuen Abdecksteine im Haltepunkt "Neckarstadt" von 30 cm auf 25 cm stellt eine Leistungsänderung dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. NT_96 Los 2.3 Abweichend vom vertraglichen Leistungssoll wird in den Haltepunkten "Neckarstadt" und "Handelshafen" die Sanierung des Bahnsteigbetons im nötigen Ausmaß durchgeführt. Der Untergrund wird mittels Kugelstrahlen vorbereitet und in einigen Bereichen aufgrund von porösem minderfestem Beton mit dem Diamantschleifgerät bearbeitet. Risse im Untergrund werden mit Epoxidharz verpresst. Diese Maßnahmen stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 16.10.2024 NT_75 Los 2.1 Die Planung, Lieferung und Errichtung von drei bauzeitlichen Streckentrennern (Sch. 701, 702 und 708) auf drei bauzeitlichen Masten mit Plattenfundamenten (P1 bis P3) stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. NT_107 Los 2.1 Abweichend vom vertraglichen Leistungssoll wird die Wasserhaltung und -Aufbereitung bei der Erneuerung des Durchlass' bei km 25,419 auf eine Kapazität von 83,19 m³/h ausgelegt und eine Enteisungsanlage eingesetzt. Diese Maßnahmen stellen eine Leistungsänderung dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. NT_105 Los 2.1 Der Abbruch und die Wiederherstellung des Radwegs in Asphaltbauweise für den erforderlichen Anschluss des Entwässerungsgrabens am Durchlass bei km 25,419 stellt eine Leistungsänderung dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. NT_100 Los 2.1 Die Erweiterung der Lärmschutzwand 3 auf die Brücke über die L 3110 bei km 17,035 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3, 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. NT_28 Los 2.1 Die Gestellung von drei Fahrleitungsmonteuren für eine Abnahmefahrt am 19.01.2024 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. NT_76 Los 2.1 Aufgrund der Packlage aus Felsgestein bzw. Felsblöcken sind im Bereich der LSW 10 großflächigere Suchgräben als ursprünglich vorgesehen erforderlich. Für diesen Mehraufwand besitzt der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet. NT_90 Los 2.1 Erweiternd zum vertraglichen Leistungssoll wird der BÜ 26 zurück gebaut und der ehemalige Bahnübergangsbereich beidseitig mit mit Leitplanken abgesichert. Diese Maßnahmen stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 16.10.2024 Im Rahmen einer Begehung zwischen Leiter BÜW und Bezirksleiter Oberleitung wurde festgestellt, dass die OLA-Masten abgehen, was Sicherheitsrelevante Risiken bergen. Um potenzielle Gefährdungen im Zuge der Generalsanierung der Riedbahn zu minimieren und die Baufreiheit für die nächsten 5 Jahren im Bereich des Bahnhofs Mörfelden sowie auf der freien Strecke in beiden Fahrtrichtungen sicherzustellen, wurden daher zusätzliche Schutzmaßnahmen in Form eines fortlaufenden Messmonitorings und begleitender Messfahrten zusätzlich erforderlich. Diese Maßnahmen sollen mögliche Gefahren frühzeitig erkennen und damit das Risiko von Betriebsstörungen oder sicherheitskritischen Ereignissen minimieren. Diese Leistungen sind vertraglich nicht geschuldet und gehen über den ursprünglichen Leistungsumfang hinaus. Da es sich um Zusammenhangsleistungen mit den HLV handelt, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, können diese Leistungen auch aus Gewährleistungsgründen nur vom selben AN erbracht werden.
- 14.10.2024 Die Planung und bauliche Realisierung der Beleuchtungsmasten gemäß der aktuellen Ril. 813 mit einer Materialstärke von 4,0 mm und einer Erdstücklänge von 1.500 mm stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 26.09.2024 Das Versetzen von Isolatoren an Konfliktstandorten vor Signalen stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 25.09.2024 Das Auskehren bzw. Aufnehmen, Reinigen und Entsorgen von Überschussschotter im Bettungsquerschnitt zwischen km 12 und km 27 stellt eine Leistungsänderung dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 25.09.2024 Die Geländer in den Haltepunkten Handelshafen und Neckarstadt bestehen aus Aluminium, statt wie in den Vertragsunterlagen beschrieben aus feuerverzinktem Stahl. Die Hochdruckreinigung Geländers sowie die Beschichtung mit Glasperlen anstelle von Hochofenschlacke stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 25.09.2024 Die Planung und Durchführung einer Unterbauverbesserung von km 12,35 bis km 12,375 der Strecke 4010 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 25.09.2024 Das Erstellen einer hydrologischen Berechnung sowie die Beprobung und Analyse des Grundwassers am Durchlass km 25,419 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 25.09.2024 Von km 23,5 bis 24,2 der Strecke 4010 soll eine Planumsverbesserung mit KG1-Material und Geogitter sowie eine Entwässerung über die Dammschulter RKZ 1 geplant und baulich umgesetzt werden. Diese Maßnahmen stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 25.09.2024 Das Verpressen von Rissen im Bestandsbauwerk der EÜ bei km 17,035 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 25.09.2024 Die Planungs- und Bauleistungen zur Erneuerung der Außenverteilung S&S im Bahnhof Mannheim-Waldhof stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3, 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 25.09.2024 Von km 25 bis km 27,3 der Strecke 4010 soll abweichend vom hauptvertraglichen Bauentwurf eine Planungsverbesserung mit KG1-Material durchgeführt werden. Darüber hinaus soll in den Bereichen ohne Dammlage eine Tiefenentwässerung geplant und baulich realisiert werden. Diese Maßnahmen stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3, 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 25.09.2024 Das allgemeine Vorhalten von PSS-Material für anfallende Planungsverbesserungen in den Weichenbereichen stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 25.09.2024 Die Ausführung der neuen Verglasung des Treppenaufgangs im Haltepunkt Mannheim-Neckarstadt (RMNS) im Farbton "Plexiglas Plexi-GS blau 5C18/8" anstelle von Acrylglas (PMMA) gemäß dem vorigen Bestand stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 25.09.2024 Die (Um-)Planung und bauliche Realisierung einer Fertigteilbetonstation für die Weichenheizung "W1" in Bürstadt anstelle eines Masttrafos stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 25.09.2024 Der Anstrich der Attika an Bahnsteig C am Bahnhof Mannheim-Waldhof stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 25.09.2024 Der Rückbau von LZB-Schränken inklusiver Zwischenlagerung und Vorbereitung für den Abtransport stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 23.09.2024 Der Abbau von ca. 100 LST-Schränken sowie deren Transport zu einem Lagerplatz stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 20.09.2024 Laut Vertrag sollte die Erneuerung des Herzstücks während der Sperrpause im Januar 2024 erfolgen. Das Herzstück konnte jedoch im Januar 2024 nicht geliefert werden, weshalb es während einer zusätzlichen Sperrpause im März 2024 ausgetauscht wird. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 12.09.2024 Der Rückbau von LST-Komponenten an Weichen, welcher nachweislich über die im LV dargestellten Bauteile hinaus geht sowie der HOA-Schwellentausch stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 12.09.2024 Das ständige Vorhalten einer nach dem § 20 SprengG zur Aufsicht bevollmächtigten Person für ungeplante Arbeiten stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 12.09.2024 Die kurzfristige Organisation und Anlieferung von längeren Schienenstücken zum Anschluss der Weiche Nr. 130 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 12.09.2024 Das Verpressen der erkannten Risse im Tragwerk der EÜ bei km 22,453 anstelle der vertraglich vereinbarten Verfüllung mit Spachtelmasse stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 12.09.2024 Die Erhebung der vorhandenen Isostöße und Ermittlung der nötigen Passschienenlänge stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 12.09.2024 Der Rückbau der Schalter, Schalterantriebe und Streckentrennungen 301, 302, 311 und 312 in Mannheim-Waldhof stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 12.09.2024 Im ursprünglichen Vertrag sind spezifische LST-Leistungen festgelegt, darunter Demontage und Montage von Schienenkontakten, Achszählern und LZB-Elementen sowie die signaltechnische Vormontage von Weichen (Leistungsverzeichnis 2.1 DB Netz, Kap. 11.21 / 21.21). Zusätzlich soll der AN nun im Sommer/Herbst 2024 die vollständige signaltechnische Endmontage der neuen Weichen bis zur Abnahmefähigkeit durchführen, inklusive Montage der Antriebe, Endlagenprüfer (ELP) und Radsensoren (Material wird von Siemens geliefert, siehe Anordnungsliste Nr. 123). Diese zusätzlichen Leistungen waren im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen und verursachen einen finanziellen und zeitlichen Mehraufwand. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 05.09.2024 Im geschlossenen Vertrag ist festgelegt, dass der Bahnübergang bei km 27,2 in der Strecke 4010 leit- und sicherungstechnisch zurück gebaut und baulich erneuert wird. Zusätzlich sollte eine temporäre Bahnübergangsbefestigung für Personen- und Radverkehr errichtet werden, ohne Berücksichtigung der Nutzung durch Lastkraftwagen. Abweichend vom ursprünglichen Vertrag wurde nun angeordnet, dass in der Strecke 3570 bei ca. km 8,85 ein provisorischer Bahnübergang errichtet und unterhalten werden soll, der mit Lastkraftwagen bis zu einem Gewicht von 16 t befahrbar ist. Dies erfordert den Schutz eines Kabelkanals, die Nutzung eines Mehrlängenbausatzes und erdverlegter Kabel sowie die Sicherung des Übergangs mit Bahnübergangsposten (BÜP). Diese zusätzlichen Leistungen waren im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen und verursachen sowohl finanzielle als auch zeitliche Mehrbelastungen. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitig
- 05.09.2024 Im Gleis 741 des Bahnhofs Riedstadt-Goddelau muss ein Vließ (GRK 3) zwischen dem Erdplanum und der Schotterschicht installiert werden. Es ist technisch nicht möglich, die Verlegung des Vlieses von der Gleiserneuerung zu trennen. Da der erste AN bereits mit der Gleiserneuerung beauftragt ist, muss diese Arbeit ebenfalls von ihm ausgeführt werden. Der Auftragnehmer war bereits mit den laufenden Arbeiten vertraut und befand sich zum fraglichen Zeitpunkt bereits bei er Besprechung vor Ort. Aufgrund dieser Vertrautheit mit dem Projekt und seiner Anwesenheit war es sinnvoll, dass der Auftragnehmer die zusätzlichen Arbeiten durchführte, um eine reibungslose Fortsetzung des Projekts zu gewährleisten. Andernfalls hätten Zeitverzögerungen und Unterbrechungen drohen können, was letztendlich zu erhöhten Stillstandzeiten und zusätzlichen Kosten geführt hätte.
- 05.09.2024 Die Bestandsaufnahme im Haltepunkt Neckarstadt sowie in den Bahnhöfen Käfertal und Waldhof im Zuge der dortigen Sanierungsarbeiten stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 05.09.2024 Im Rahmen der Klinker- und Mauerwerkskronensanierung im Haltepunkt Bürstadt sollen folgende Leistungen ausgeführt werden: Die Durchführung von Probeschürfen, die Erneuerung der Ziegel der Kehrrinnen an den Treppenzugängen und die Vermessung des Bestands an den Treppenzugängen. Diese Leistungen stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 05.09.2024 Die Ausführung der Drosselschächte im Bf. Lampertheim in Beton anstatt Kunststoff stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 05.09.2024 Gemäß dem Vertrag ist der Tarifbahnhof Wiesbaden (Ost) mit der zugehörigen Bereitstellungsfläche für den Umschlag von Neu- und Altstoffen für den BA_D bestimmt. Jedoch wurde seitens des AG mitgeteilt, dass die Gleisanlagen an diesem Tarifpunkt unter Fremdvermietung stehen. Die verantwortlichen Personen haben dem Auftragnehmer mitgeteilt, dass die Gleisanlagen nicht verfügbar sind. Infolgedessen wurde die Suche nach alternativen Gleisanlagen in Angriff genommen, wobei die einzige praktikable Option die Fläche in Darmstadt Hauptbahnhof ist. Aufgrund der Dringlichkeit konnte keine Alternative innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens gefunden werden. Die Nutzung der neuen Bereitstellungsfläche in Darmstadt führt zu zusätzlichen Kosten im Vergleich zur ursprünglich geplanten Fläche in Wiesbaden Ost. In diesem speziellen Fall wurde bereits ein Auftragnehmer beauftragt, und es wurde festgestellt, dass die Gleisanlagen am ursprünglich geplanten Standort nicht verfügbar sind. Dieser Umstand erforderte die Suche nach alternativen Lösungen, wie beispielsweise die Nutzung einer anderen Bereitstellungsfläche in Darmstadt. Ein Wechsel des Auftragnehmers könnte die zeitnahe Umsetzung des Projekts verzögern und zusätzliche Kosten verursachen, insbesondere wenn der Wechsel mit rechtlichen Auseinandersetzungen oder Vertragsstrafen verbunden ist. Daher ist es aus technischen und praktischen Gründen oft nicht möglich oder ratsam, den Auftragnehmer in einem solchen Stadium des Projekts zu wechseln. In diesem Fall war der Auftragnehmer bereits am besagten Standort tätig. Die zusätzlichen Arbeiten mussten vom Auftragnehmer durchgeführt werden, um eine zeitliche Verzögerung zu vermeiden und die vereinbarten Vertragsleistungen gemäß dem Projektplan zu erfüllen. Eine Nichtdurchführung dieser zusätzlichen Arbeiten hätte zu einer längeren Stillstandzeit der Baustelle geführt und letztendlich zu zusätzlichen Kosten, da die geplanten Arbeiten nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden konnten.
- 05.09.2024 Untersuchungen des Bahnhofsmanagements haben erhebliche Mängel an der maroden Einhausung der Treppenanlage am Mittelbahnsteig (Gleis 4/5) aufgezeigt. Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen müssen diese Leistungen zusätzlich erbracht werden, da sie den sicheren Bahnbetrieb in nächster Zeit gefährdet würden.
- 05.09.2024 Durch die Herstellung einer Rampenbauwerk zum Mittelbahnsteig zwischen Gleis 10 und 11 im Bahnhof Walldorf ist es notwendig, die Rampe einzuhausen. Diese Rampe soll einen barrierefreien Zugang von der Personenunterführung zum Mittelbahnsteig ermöglichen Da die Rampe in die Personenunterführung abfällt und Regenwasser oder Schnee den Betrieb gefährdet und oder die Entwässerung der Personenunterführung überfluten würde, ist die Einhausung für einen sicheren Betrieb notwendig.
- 28.08.2024 Da es sich bei der LSW 3X um eine zusätzlich zu errichtende LSW handelt, stellt die Umverlegung von Kabeln und Trögen entlang dieser eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 28.08.2024 Die Lieferung und der Einbau von Fertigteilfundamenten für die OLA-Masten anstelle von Bohrrohrgründungen stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 28.08.2024 Für die Erneuerung des Schaltpostens Mannheim-Waldhof im Zuge der Generalsanierung müssen Speiseleitungstrassen gebaut werden. Dazu gehören die Planung, Planprüfung, Lieferung und Ausführung der zugehörigen OLA-Masten inklusive der Fundamente, Anbauteile und Armaturen sowie der Aufbau der Speiseleitungstrassen mit Speiseschaltern. Diese Maßnahmen stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 28.08.2024 Die Sanierung der historischen Stahlkonstruktion im Bf. Lampertheim (Hausbahnsteig Gleis 1) nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe / TRGS stellt eine Leistungsänderung dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 28.08.2024 Die abweichende Ausführung der OLA-Erdungskabel mit dem Kabeltyp (N)A(St)YY-0 1x110 mm² anstelle von (N)A(St)YY-0 1x75 mm² stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 28.08.2024 Die zusätzlichen Planungs- und Bauleistungen zur Energieversorgung von FKA, FKE und der Infotafel im Hp. Bobstadt stellen eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 28.08.2024 Die Einkürzung der von ausgebauten Altschienen auf eine Länge von 6 m sowie deren Transport zur Fläche bei km 18,8 stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 15.08.2024 Im neuen Ausführungsplan wird der SIA 14 aus einem Rammroh mit einer Länge von 10 m und einem Pfahlkopf aus Stahlbeton vorgesehen, anstelle des Signalfußadapters aus feuerverzinktem Stahl und der regulären Einbindelänge von 3,0 - 4,5 ml. Demnach stellt die Gründung eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B dar. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 13.08.2024 - vorab notwendige Rückbau der Gleise auf der BE-Fläche bei km 11,8 sowie deren Wiederherstellung nach dem Projektabschluss - einbau von Spurhaltern und Handverschlüssen in den anliegenden Bestandsweichen sowie die Absicherung von bestehenden Lichtmasten Die Vertragsabweichung war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 13.08.2024 Die Herstellung von Leerrohren in den konventionell gebauten Bahnsteigen der Bahnhöfe „Mannheim-Neckarstadt“ (RMNS) und „Mannheim-Luzenberg“ (RMLB) stellt eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der AN hiermit ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütungsanpassung besitzt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 13.08.2024 Der Auftragnehmer muss eine Ausführungsplanung für Starkstrom- und Beleuchtungsanlagen gemäß Ril. 954.0102 und VV BAU-STE erstellen. Bestandspläne für vorhandene 50-Hz-Anlagen sind nicht im Vertrag beschrieben. Für die Speisung neuer "DAS+"-Geräte werden Stromlaufpläne benötigt, die nur als Scans vorliegen und nachgezeichnet werden müssen. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 13.08.2024 Im Zuge der Übernahme der Neuweiche wurde vom AN, im Beisein der Bauüberwachung festgestellt, dass einige Schwellen beschädigt sind. Gemäß der Anweisung der Bauüberwachung hat der AN die Weiche Nr. 131 trotzdem im Januar 2024 mit den beschädigten Schwellen erneuert. In weiterer Folge sollen die beschädigten Schwellen vom AN im Rahmen der Sperrpause im Sommer / Herbst 2024 ausgetauscht oder saniert werden, wobei die Ersatzschwellen Ihrerseits beigestellt werden. Der angeordnete Austausch bzw. die abgestimmte Sanierung von schadhaften Schwellen in der Weiche Nr. 131 stellt nach hier vertretener Auffassung eine nicht vom AN zu verantwortende Mehrleistung dar, wie er im Folgenden kurz begründen will. Die neue Weiche Nr. 131 wurde in dem vom AN beauftragten Weichenwerk mit den vom AN zur Verfügung gestellten Weichenkomponenten vormontiert und anschließend in seinem Auftrag zum Baustellenbereich transportiert. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 13.08.2024 Herstellung einer Kabelquerung im Bereich der Weiche Nr. 101 ist im Vertrag nicht aufgeführt. Im Rahmen der Bauausführung zur Erneuerung der Weiche Nr. 101 in der Sperrpause im Januar 2024 wurden im Umbaubereich mehrere Kabel gefunden, für die, in Abstimmung mit der Bauüberwachung, kurzfristig eine Kabelquerung hergestellt wurde, um die Werkleistung fachgerecht abschließen zu können. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 13.08.2024 Das Gleis muss im Vorfeld händisch bearbeitet werden, um die Hauptvertragsleistung ausführen zu können. Gemäß VOB/B § 2 Abs. 6 wird ein Anspruch auf Vergütung anerkannt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 13.08.2024 Herstellung neuer Isostöße ,welche im Hauptvertrag weder verlangt noch vergütet werden. Weiche 41: 1x Weiche 71: 1x Weiche 130: 1x Weiche 131: 1x Weiche 132 (Abzweig Gleis 122): 1x (S54, inkl. Neuschiene). Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 13.08.2024 - Zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen werden die unverändert gebliebenen Bestandsweichen Nr. 67 und 103 einmal durchgestopft, um die erforderlichen Freigabewerte für die Wiederinbetriebnahme der Strecke zu erreichen. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 13.08.2024 Ein manuelles Stopfen und/oder Schleifen im Bereich der Weiche Nr. 71 ist im Vertrag nicht vorgesehen. Im Rahmen der Bauausführung zur Erneuerung der Weiche Nr. 71 in der Sperrpause im Januar 2024 wurde jedoch festgestellt, dass die Stopf und Schleifarbeiten im abgehenden AST 8 auf einer Länge von etwa 12 m manuell ausgeführt werden müssen. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Die Vergabe an einen anderen AN wäre aus logistischen Gründen nur unter großen terminlichen Risiken möglich. Auf Grund des fortgeschrittenen Projektstatus wäre die Einbindung eines weiteren AN's auf Grund der begrenzten Projektmanagementkapazitäten mit erheblichen Risiken behaftet; zudem wäre die rechtzeitige Einbindung in die Sicherungsmaßnahmen inklusive Erstellung des Sicherungsplanes u.U. nicht gewährleistet.
- 13.08.2024 - Vertrag sieht in der Strecke 4011 vor dem km 6,3 keine Gleisumbauleistungen vor - kurzfriste Aufforderung an der Strecke 4011 zwischen ca. km 3,2 und ca. km 3,4 Stopfarbeiten auszuführen - eine besetzte Stopfmaschinenbesatzung aus Österreich eingeflogen, samt zugehörigem Vermessungstrupp, am betreffenden Tag bereitgestellt - Aufgrund örtlicher Umstände konnte der Einsatz nicht durchgeführt werden Die Vertragsabweichung war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 13.08.2024 - Errichtung eines Bauzauns zur Sicherung von privater Flächen gegen eine Befahrung bzw. zum Schutz der dortigen Eidechsen Die Vertragsabweichung war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 09.08.2024 Für die LSW 29 des LV 1.1 sind Leistungen der Baufeldfreimachung, nämlich „Abbruch und die Entsorgung der im Baufeld gefundenen Fundamente“, notwendig geworden. Für diese Leistungen existieren im LV 1.1. jedoch keine Position. Da es sich um Zusammenhangsleistungen mit den HLV handelt, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, können diese Leistungen durch keinen weiteren AN erbracht werden. Eine neue Ausschreibung ist daher nicht möglich, und würde zur extremen Zusatzkosten und zeitlich nicht kompensierbaren Problemen führen. Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 09.08.2024 Für die Gleisentwässerung in Biblis waren geotechnische Untersuchungen notwendig, um festzustellen, ob eine PSS vorhanden war. Für diese Leistungen existieren im LV 1.1. jedoch keine Position. Da es sich um Zusammenhangsleistungen mit den HLV handelt, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, können diese Leistungen durch keinen weiteren AN erbracht werden. Eine neue Ausschreibung ist daher nicht möglich, und würde zur extremen Zusatzkosten und zeitlich nicht kompensierbaren Problemen führen. Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 09.08.2024 Für die Großmaschinentechnik sowie des konventionellen Gleisbaus LV 1.1 sind Leistungen der Baufeldfreimachung, nämlich „Abtransport von Altschienen aus Bauvorhaben Dritter“, notwendig geworden. Für diese Leistungen existieren im LV 1.1. jedoch keine Position. Da es sich um Zusammenhangsleistungen mit den HLV handelt, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, können diese Leistungen durch keinen weiteren AN erbracht werden. Eine neue Ausschreibung ist daher nicht möglich, und würde zur extremen Zusatzkosten und zeitlich nicht kompensierbaren Problemen führen. Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 09.08.2024 Die zusätzliche Arbeiten bezüglich der LST-Zusammenhangsarbeiten waren erforderlich, um die Baufreiheit zu gewährleisten. Hierbei mussten sämtliche LST-Gleisschaltmittel vor den Oberbauarbeiten demontiert und anschließend wieder installiert werden. Die Leistung war für die ordnungsgemäße Umsetzung der hauptvertraglichen Leistungen erforderlich.
- 08.08.2024 - angeordneten LST-Zusammenhangsleistungen sind nach hiesiger Auffassung vom hauptvertraglich geschuldeten Leistungssoll nicht umfasst und verursachen einen finanziellen und zeitlichen Mehraufwand. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 08.08.2024 Im Rahmen der Projektumsetzung wurde der Auftragnehmer von der technischen Projektleiterin für die Personenbahnhöfe (Frau Schneweis) gebeten, die vorhandenen Rankgitter am/auf dem Bahnsteig und in Richtung P+R-Parkplatz und Straße am Bahnhof Lampertheim zurück zu bauen und wegzuschaffen. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 08.08.2024 Die Projektleitung (Herr Labahn) beauftragte den Auftragnehmer, die Aufwertung des bestehenden Sandrasenbiotops im Bereich der Station „Mannheim-Waldhof“ (RMW) mit zwei Aufschüttungen zu unterstützen. Nach der hier vertretenen Auffassung stellt die Unterstützung bei der Aufwertung des Sandrasenbiotops im Bereich des Bahnhofs „Mannheim-Waldhof“ (RMW) eine Leistungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B dar, für die der Auftragnehmer hiermit seinen Anspruch auf eine diesbezügliche Sondervergütung und auf Berücksichtigung der damit verbundenen Auswirkungen während der Bauzeit ankündigt. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 26.07.2024 Innerhalb des Baufortschrittes wurde eine tragfähige PSS an der Weiche 303 in Groß Rohrheim vorgefunden. Nach Absprache mit den BVB reichte es aufgrund der erkundeten Weichschichten nicht aus nur ein Geogitter unter die Bettung zu legen. Es war auch eine zusätzliche Planungsverbesserung erforderlich. Die zusätzlichen Leistungen waren nicht Bestandsteil der HLV für den Bereich km 31,160 bis km 31,286 (W303). Da es sich um Zusammenhangsleistungen mit den HLV handelt, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, können diese Leistungen durch keinen weiteren AN erbracht werden. Eine neue Ausschreibung ist daher nicht möglich, und würde zur extremen Zusatzkosten und zeitlich nicht kompensierbaren Problemen führen. Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 25.07.2024 Für die Erfüllung der Voraussetzungen des vereinbarten Mietvertrags und für die Sicherheit des Lagerguts waren nötig Zaunanlagen und Videoüberwachung an der Fläche am AKW Biblis herzurichten, vorzuhalten und nach der Maßnahme wieder abzubauen Da es sich um Zusammenhangsleistungen mit den HLV handelt, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, können diese Leistungen durch keinen weiteren AN erbracht werden. Eine neue Ausschreibung ist daher nicht möglich, und würde zur extremen Zusatzkosten und zeitlich nicht kompensierbaren Problemen
- 22.07.2024 In der Planungsbesprechung am 16.01.2024 haben wir angeordnet, dass eine bestehende Lärmschutzwand ab ca. km 16,75 (bahnrechts) um rund 90 m verlängert wird und wir die erforderlichen Planungs- und Bauleistungen erbringen sollen. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 22.07.2024 Der Vertrag umfasst die Eigenüberwachung und dies lässt sich für die Bestimmung des Verdichtungsgrads und Verformungsmoduls eben nur über die Lastplattendruckversuche bewerkstelligen. Aus diesem Grund gewähren wir die Mehrkostenanzeige für Lastplattendruckversuche, die über die Eigennutzung hinaus dienen (Überprüfung der Bestands-PSS). Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Ebenso entstünden dadurch Zeitverluste in der Kommunikation zwischen der Bauüberwachung und dem AG, die aufgrund der sofortigen Reaktionserfordernis nicht hingenommen werden können.
- 22.07.2024 Vertragsinhalt ist die Sicherung von im betreffenden Baufeld evtl. im Erdreich vorhandenen LST und/ oder TK-Kabel. Diese sind durch Suchschachtungen zu erkunden und entsprechend zu sichern. Andere Hindernisse bei der Herstellung der Gründungen für die LSW 1 sind hingegen ausweislich nicht zu erwarten; diese sind nur in Verbindung mit den LSW „E1“ bis „E4“ im Bauabschnitt E beschrieben. Im Zuge der Suchgrabungen wurden jedoch auch Hindernisse wie z.B. Betoneinbauten gefunden, die zu beseitigen sind. Die Abweichung vom Vertrag war ursprünglich nicht vorhersehbar. Die zusätzliche Leistung entsteht aufgrund von bautechnischen Zwängen. Bei einer Vergabe an einen anderen AN würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen von Leistungen kommen. Ein AN-Wechsel würde zu einem Koordinationsaufwand zwischen dem jetzigem und dem neuen AN führen. Zusätzlich wäre seitens der Bauüberwachung ein weiterer AN zu koordinieren. Dies würde zu erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten führen.
- 09.07.2024 Für die LSW des LV 1.1 (Neubau und Erneuerung, Abschnitte C/D/E) sind Leistungen der Baufelderkundung, nämlich „Kopflöcher/Suchschachtungen herstellen“, notwendig geworden. Für diese Leistungen existieren im LV 1.1. jedoch keine Position. Da es sich um Zusammenhangsleistungen mit den HLV handelt, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, können diese Leistungen durch keinen weiteren AN erbracht werden. Eine neue Ausschreibung ist daher nicht möglich, und würde zur extremen Zusatzkosten und zeitlich nicht kompensierbaren Problemen führen. Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 15.04.2024 Aufgrund der schlechten Gleislage war es erforderlich im Bereich vom Signal N704 bis zur Weiche 765 das Gleis 704 zu stopfen. Da das Gleis 704 zuvor umgebaut wurde, war bereits ein Qualitätsstopfgang bis zum Signal N704 eingeplant, welcher auf den erforderlichen Bereich erweitert wurde. Der AN ist bereits mit der Stopfmaschine im Gleis 704 vor Ort. Eine zweite Stopfmaschine im gleichen Gleis in der gleichen Sperrpause einzusetzen ist aus logistischen sowie zeitlichen Gründen nicht möglich. Durch einen Wechsel des AN und einer damit einher gehenden Aufteilung des maschinellen Stopfens würde zu nicht mehr funktionsfähigen Auftragseinheiten führen.
- 15.04.2024 Da sich auch die Treppeneinhausung am Mittelbahnsteig 4/5 in Dornberg in gleichem technisch schlechtem Zustand befindet wie die Treppeneinhausung Bahnsteig 2/3, welche Bestandteil des Vertrags ist, und diese nicht den notwendigen Sicherheitsstandards genügt, muss sie ebenfalls erneuert werden. Da der Auftragnehmer bereits mit dem Rückbau und der Erneuerung der Treppeneinhausung am Bahnsteig 2/3 beauftragt ist und mit dem notwendigen Personal und Equipment vor Ort ist, können Synergieeffekte genutzt werden. Bei einer getrennten Vergabe der Leistung würden Wiederholungsfaktoren und Synergieeffekte verloren gehen und somit höhere Kosten entstehen. Außerdem würde ie getrennte Vergabe und das Hinzuziehen eines weiteren Auftragsnehmers zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen und gegenseitigen Behinderungen und zeitlichen Verzögerungen führen, wodurch zusätzliche Kosten entstehen.
- 15.04.2024 Im Bestand liegen keine durchgängigen Erdungspläne für den Umbaubereich des Projektes vor. Um nach Oberbaumaßnahmen an der Gleisanlage den Urzustand der Erdung wiederherstellen zu können, müssen vor Beginn der Arbeiten alle Bestands-Erdungselemente sowie deren Zustand im Umbaubereich bekannt sein. Die Bestandsdokumente waren nicht ausreichend daher wurden die Erdungen und deren Zustand in den betroffenen Umbaubereichen durch den AN aufgenommen. Da der AN mit mit den Oberbaumaßnahmen inkl. der Wiederherstellung der Erdung beauftragt ist, ist ein AN Wechsel für den betroffenen Umbaubereich nicht wirtschaftlich. Durch einen AN Wechsel und einer damit einhergehenden getrennten Vergabe würden nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten und Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der getrennt vergebenden Leistungen entstehen. Der AN war zum besagten Zeitpunkt bereits vor Ort. Die zusätzlichen Arbeiten mussten durch den AN erfolgen, da ansonsten eine zeitliche Verzögerung eingetreten wäre und die geschuldeten Vertragsleistungen nicht wie geplant hätte durchgeführt werden können, was wiederum zu einer höheren Stillstandzeit der Baustelle und letztendlich zu Zusatzkosten geführt hätte.
- 06.02.2024 22FEI61811_92327892_MKA019: Planung und Ausführung der Wasserhaltung zur Herstellung Aufzüge im Bf. Dornheim
Preiseinschätzung
Basierend auf 4.985 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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