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Rohrnetzprüfung für Methanemissionen im Erdgashochdruckleitungsnetz der ONTRAS Gastransport GmbH
ONTRAS Gastransport GmbH · Leipzig · Sachsen · Öffentliches Unternehmen
Beschreibung
Die ONTRAS Gastransport GmbH - als Fernleitungsnetzbetreiber - ist gemäß Artikel 14 der EU-Methanemissionsverordnung verpflichtet, ihr gesamtes Leitungsnetz alle 3 Jahre auf Dichtheit zu kontrollieren und zu berichten. Zu diesem Zweck werden die Leistungen für eine umfassende luftgestützte Methanemissionsdetektion beauftragt, die Dichtheitskontrollen an einem Teil des ONTRAS-Leitungsnetzes von ca. 4200 Kilometern Länge umfassen. Für die Durchführung wird ein luftgestütztes Gasferndetektionsverfahren zum Einsatz kommen, welches die Anforderungen nach DVGW G 501 bzw. G 465 ff. gewährleistet, eine präzise und effiziente Überprüfung sicherstellt und den Stand der Technik einhält. Im Anschluss an die Messungen wird ein detaillierter Bericht erstellt, der die Ergebnisse der Untersuchungen zusammenfasst und eventuelle Auffälligkeiten oder Handlungsempfehlungen aufzeigt.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Energie & Umwelt
Das Wichtigste auf einen Blick
- Beauftragt wird die luftgestützte Methanemissionsdetektion im Erdgashochdruckleitungsnetz der ONTRAS Gastransport GmbH.
- Die Leistung umfasst die Dichtheitskontrolle von ca. 4200 km Leitungsnetz unter Anwendung des Stands der Technik.
- Es sind die Anforderungen nach DVGW G 501 bzw. G 465 ff. zu gewährleisten.
- Ein detaillierter Bericht mit Ergebnissen und Handlungsempfehlungen ist nach den Messungen zu erstellen.
- Es handelt sich um ein nichtoffenes einstufiges Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
Die ONTRAS Gastransport GmbH sucht Dienstleistungen zur luftgestützten Methanemissionsdetektion im Erdgashochdruckleitungsnetz.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber die vertraglichen Vereinbarungen zur Beschaffung der beschriebenen Leistungen abschließen wird, wenn innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, kein Vergaberechtsverstoß im Sinne des vorstehenden Absatzes geltend gemacht wurde.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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- 18.09.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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