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Übergang von Frontend-Anwendungen, Portalrahmen und OGS-FK (Los 1)
AOK Baden-Württemberg · Stuttgart · Baden-Württemberg · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)
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Beschreibung
Für die 27 Mio. Versicherten bzw. Partner der 11 regionalen AOKs existieren bislang folgende gemeinschaftlichen Frontend-Produkte, teilweise erreichbar unter meine.aok.de und via der App "Meine AOK". Für AOK-Versicherte: -- "Meine AOK" - iOS und Android-App für AOK-Versicherte -- OGS-PK ("Online Geschäftsstelle Privatkunden") - Webportal für AOK-Versicherte Für Partner der AOKs: -- OGS-FK ("Online Geschäftsstelle Firmenkunden") - Webportal für Firmen mit AOK-Versicherten, -- OGS-LE ("Online Geschäftsstelle Leistungserbringer") - Webportal für Abrechner bei der AOK, z.B. Sanitätshäuser (insgesamt die "FE-Produkte"). Diese FE-Produkte bestehen aus verschiedenen funktionalen Elementen, die sich in ihrer Zusammenstellung für Privatkunden / Versicherte (PK) und die Firmenkunden (FK) bzw. Leistungserbringer (LE) unterscheiden. Historisch bedingt wurden die meisten Frontend-Produkte getrennt entwickelt, während nur vereinzelte Komponenten plattformübergreifend sind. Aktuell ist die AOK Systems GmbH als AOK-Entwicklungsdienstleister (der "Entwicklungsdienstleister") für die (Weiter-) Entwicklung der FE-Produkte verantwortlich, während die AOK IT-Infrastruktur-Dienstleister (der "IT-Infrastruktur-Dienstleister") den AOK-übergreifenden Betrieb der FE-Produkte übernehmen. Der Entwicklungsdienstleister stellt die von ihm entwickelten und durch den IT-Infrastruktur-Dienstleister betriebenen FE-Produkte der AOK-Gemeinschaft bundesweit mit regionalen Ausprägungen zur Verfügung. Die FE-Produkte bieten Funktionalitäten wie Stammdatenänderung oder ein Postfach für die Versicherten. Ein Teil dieser Funktionalitäten bedingt Zugriffe auf das Backend-SAP-System oscare(R) der AOKs. Einige FE-Produkte, vor allem die App "Meine AOK", sind momentan nicht in einem Stand, um einheitlich und plattformübergreifend weiterentwickelt zu werden. Daher beabsichtigt die AOK-Gemeinschaft, einheitlich vertreten durch die AML GbR, folgende Leistungen aus diesem Frontend-Portfolio im neu zu vergeben: -
Vollständige Beschreibung (2.298 Zeichen)
Die vollständige Beschreibung ist für registrierte Nutzer verfügbar.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Ausschreibung zur Übernahme und Weiterentwicklung von Frontend-Produkten (Apps, Webportale) für 27 Mio. Versicherte und Partner der AOKs.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Wertungspreis (Gesamtpreis) 30 %Preis
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Bereitstellung Portalrahmen: Initialentwicklung/Bereitstellung Portalrahmen 12 %Qualität
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Bereitstellung Portalrahmen: Weiterentwicklung Portalrahmen 12 %Qualität
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Informationssicherheit (ISMS) und Datenschutz 10 %Qualität
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Frontend-Übernahme OGS-FK: Übernahme existierendes FE-Produkt (Transition und Transformation) 8 %Qualität
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Frontend-Übernahme OGS-FK: Neu- oder Weiterentwicklung von FE-Produkten 8 %Qualität
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Bereitstellung Portalrahmen: Wartung und Support Portalrahmen 7,5 %Qualität
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Frontend-Übernahme OGS-FK: Wartung und Support FE-Produkt 5 %Qualität
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IT-Service-Management (ITSM): Initiale Bereitstellung IT-Service-Management-Prozesse 2,5 %Qualität
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IT-Service-Management (ITSM): Entwicklungs- und Releaseprozesse 2,5 %Qualität
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IT-Service-Management (ITSM): Testmanagement 2,5 %Qualität
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung teilweise möglich
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) [...] § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. [...]
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung Sie sind hier
Angebote werden eingeholt
2 Veröffentlichungen
- Frist 26.08.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
- 25.07.2024 Original-Veröffentlichung
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Vertragsänderung
Bestehender Vertrag modifiziert
2 Veröffentlichungen
- 02.07.2026 Original-Veröffentlichung
- 30.06.2026 Die beabsichtigten Anpassungen sind aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen rechtlich notwendig. Die AOKs müssen zu jeder Zeit ihre Versicherten über wichtige Themen informieren können, etwa zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen oder bei relevanten Ereignissen wie etwaigen Datenschutzverletzungen (gem. Art. 34 DSGVO).
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Vergabeergebnis
Auftrag wurde zugeschlagen · 260 Tage nach Fristende
Auftragnehmer (2) adesso SE · EY Strategy & Transactions GmbH1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 333 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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