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Arzneimittelrabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V i.V.m. § 130c Abs. 1 SGB V zu den Arzneimitteln Haemate P (B02BD06) und Voncento (B02BD06) zur Behandlung der Hämophilie
AOK Sachsen - Anhalt · Magdeburg · Sachsen-Anhalt · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenArzneimittelrabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V i.V.m. § 130c Abs. 1 SGB V zu den Arzneimitteln Haemate P (B02BD06) und Voncento (B02BD06) zur Behandlung der Hämophilie🏆 CSL Behring GmbH · Hattersheim
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Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Es wird ein Arzneimittelrabattvertrag für die Hämophilie-Präparate Haemate P und Voncento gesucht.
- Die Vergabe erfolgt als Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nach § 130a Abs. 8 SGB V i.V.m. § 130c Abs. 1 SGB V.
- Der Vertrag soll zum 01.09.2026 beginnen und basiert auf einem bestehenden Vertragsverhältnis mit dem Hersteller.
- Die Ausschreibung richtet sich primär an den Hersteller der genannten Arzneimittel.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Die AOK Sachsen-Anhalt hat zur Behandlung der Hämophilie mit dem Hersteller der Arzneimittel Haemate P (B02BD06) und Voncento (B02BD06) zum 01.09.2026 einen Vertrag gem. § 130a Abs. 8 SGB V i.V.m. § 130c Abs. 1 SGB V abgeschlossen.
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📅 Laufzeit endet am 31.08.2028
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Er kann laut Bekanntmachung bis zu 1× verlängert werden — das Laufzeitende ist dann nicht das Vertragsende. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Abschluss eines Rabattvertrages gemäß § 130c Abs. 1 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8 SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse und der CSL Behring GmbH über die Gewährung von Rabatten bei der Abgabe der Arzneimittel Haemate P (B02BD06) und Voncento (B02BD06) zur Behandlung der Hämophilie.“
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 135 GWB Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. Gegen § 134 verstoßen hat oder 2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. [...] § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. [..] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. [...]
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Dies sind die je Los eingegangenen Angebotswerte. Wer den Zuschlag erhalten hat, steht im Vergabe-Ergebnis oben bzw. im Vergabe-Status (Sidebar) — die einzelnen Angebote sind in der Bekanntmachung jedoch keinem namentlichen Bieter zugeordnet.
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Auftragnehmer CSL Behring GmbH1 Veröffentlichung
- 03.09.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 815 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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