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Blasenschleier 2026
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr · Koblenz · Rheinland-Pfalz · Bundesbehörde
Angebote bis 28.07.2026, 13:00 Uhr (noch 2 Tage)
Beschreibung
Auch für 2026 plant die WTD 71 Unterwassersprengungen in der Ostsee. Voraussetzungen für diese Sprengungen ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Umweltbehörden. Zur Erlangung der Genehmigung sind die Auswirkungen von UW-Sprengungen auf die Meeresumwelt, sowie Schutz- und Minderungsmaßnahmen darzulegen. Es hat sich gezeigt, dass die Datenlage zu diesen speziellen Fragestellungen nicht ausreichend ist. Nach ausführlichen Diskussionen mit den zuständigen Umweltschutzbehörden hat man sich geeinigt, die für die WTD 71 dringend erforderlichen UW-Sprengungen mit großen Ladungsmassen weiterzuführen und diese Sprengungen umfangreich messtechnisch zu begleiten, um so die Auswirkungen der Sprengungen auf die Meeresumwelt bzw. die Wirksamkeit der Minderungsmaßnahmen (Blasenschleier) besser beurteilen zu können. In 2026 ist die vierte Ansprengung einer Ansprengserie von max. 6 Sprengungen der ExKarlsruhe durchzuführen, die zur Gewinnung dieser Daten genutzt wird.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Forschung und Entwicklung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Gegenstand der Leistung ist die messtechnische Begleitung von Unterwassersprengungen in der Ostsee.
- Die Maßnahme dient der Datengewinnung für Umweltgenehmigungen und der Bewertung von Minderungsmaßnahmen (Blasenschleier).
- Es handelt sich um eine Dienstleistung im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (CPV 73100000).
- Die Durchführung erfolgt in Eckernförde im Jahr 2026.
Die Ausschreibung "Blasenschleier 2026" umfasst die messtechnische Begleitung von Unterwassersprengungen in der Ostsee zur Erlangung von Genehmigungen.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Anforderungen an Bieter (Eignung)
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Technische & berufliche Leistungsfähigkeit
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vergabeergebnis
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