Versicherung
Allgefahrenversicherung für das komplette Windenenergieanlagenportfolio (onshore)
EnBW Energie Baden-Württemberg AG · Karlsruhe · Baden-Württemberg
Angebote bis 01.10.2026, 13:00 Uhr (noch 34 Tage)
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG (Auftraggeber) beabsichtigt einen Konzern-Rahmenvertrag zur Allgefahrenversicherung für das komplette Windenenergieanlagenportfolio (onshore) des EnBW Konzerns bzw. für den Auftraggeber sowie die mit ihm gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen auszuschreiben. Gegenstand dieses Versicherungsvertrages ist die obligatorische Absicherung des Sachschadenrisikos der kompletten Windparks (Windenergieanlagen, Verkabelung, Umspannwerke, Einspeisestationen, etc.). Die Absicherung des Betriebsunterbrechungs-/Ertragsausfallrisikos ist fakultativ. Die Allgefahrenversicherung gilt grundsätzlich subsidiär zum jeweiligen Wartungsvertrag
Branche: Finanz- & Versicherungsdienstleistungen
Das Wichtigste auf einen Blick
Gesucht wird ein Konzern-Rahmenvertrag für eine Allgefahrenversicherung für das gesamte Onshore-Windenergieanlagenportfolio der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und verbundener Unternehmen.
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Dieses Verfahren ist in 2 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Auftragswerten je Los. Achten Sie auf das jeweilige Los, die Sie bearbeiten.
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Die folgenden Textstellen stammen wortwörtlich aus der Bekanntmachung der Vergabestelle. Wir stellen sie strukturiert dar, ohne sie zu paraphrasieren oder zu interpretieren. Die Zuordnung zu Kategorien erfolgt KI-gestützt — die Zitate selbst sind unverändert und via Substring-Match verifiziert (KI-Transparenz nach Art. 50 EU AI Act).
Allgefahrenversicherung für das komplette Windenenergieanlagenportfolio (onshore)
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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