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Gutachtenauftrag „Bestandsaufnahme, Bedarfsanalyse und Prognose stationärer Leistungen der Hamburger Krankenhäuser – vorbereitende Untersuchung zur Fortschreibung des Krankenhausplans der Freien und Hansestadt Hamburg“
Freie und Hansestadt Hamburg · Hamburg · Hamburg
Beschreibung
Vergabe eines Gutachtenauftrages „Bestandsaufnahme, Bedarfsanalyse und Prognose stationärer Leistungen der Hamburger Krankenhäuser – vorbereitende Untersuchung zur Fortschreibung des Krankenhausplans der Freien und Hansestadt Hamburg “. In einem vorbereitenden Gutachten soll eine umfangreiche Versorgungs- und Bedarfsanalyse der gegenwärtigen und zukünftigen Versorgung mit stationären Krankenhausleistungen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg unter Berücksichtigung der aufgeführten Rahmenbedingungen vorgenommen werden. Das Gutachten soll eine fundierte Grundlage schaffen für die Aufstellung des nächsten Krankenhausplans, die Zuweisung von Leistungsgruppen und Fallzahlen durch die Planungsbehörde sowie mögliche Anpassungen der gegenwärtigen Versorgungslandschaft an die veränderten Rahmenbedingungen.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Gesundheitswesen & Medizintechnik
Vergabe eines Gutachtenauftrags zur Analyse und Prognose stationärer Krankenhausleistungen in Hamburg.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 135 GWB (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss, geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Modifikation aufgrund unvorhersehbarer Umstände
1 Veröffentlichung
- 28.01.2025 Der vergebene Gutachtenauftrag wird erweitert. Der vergebene Auftragswert wird um nicht mehr als 50% erhöht. Die Erhöhung liegt damit innerhalb des nach § 132 Abs. 2 S. 2 GWB zulässigen Betrages (bis zu 50% der ursprünglichen Auftragssumme). Die hier gegenständlichen Auftragsänderungen unterfallen zudem den in § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB normierten Regelbeispielen für zulässige Auftragsänderungen: • Soweit bezogen auf den ursprünglich erteilten Auftrag zusätzliche der im Ursprungsauftrag bereits vorgesehenen Leistungen erforderlich geworden sind, handelt es sich dabei um gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB zulässige Änderungen des öffentlichen Auftrags. Denn ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und inhaltlichen Gründen nicht erfolgen. Außerdem wäre dies mir erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für die Auftraggeberin verbunden. Die zusätzlichen Leistungen sind erforderlich, da sie der Vervollständigung des Gutachtens dienen und bezogen auf den vergebenen Auftrag jedenfalls einen inhaltlichen Mehrwert für die Auftraggeberin erfüllen.Der Beauftragung eines anderen Auftragnehmers stehen wirtschaftliche Gründe entgegen. Denn der Bestandsauftragnehmer ist mit der Erstellung des Gutachtens bereits so lange betraut, dass der finanziell und zeitlich entstehende Mehraufwand für die Einarbeitung eines anderen Auftragnehmers wesentlich höher wäre als derjenige der Auftragserweiterung. Dies insbesondere mit Blick auf die im Falle einer Drittbeauftragung zusätzlich notwendig werdenden Abstimmungen, die für die Mitarbeiter der Auftraggeberin eine unzumutbare Mehrbelastung darstellen würden und demgegenüber bei einer Auftragserweiterung gegenüber dem Bestandsauftragnehmer nicht entstehen. Der Beauftragung eines anderen Auftragnehmers stehen zudem inhaltliche Gründe entgegen. Denn der Bestandsauftragnehmer ist mit dem Gutachten bereits so lange betraut, dass dieser sich einen wesentlichen Kenntnisstand angeeignet hat und die Erstellung des Gutachtens entsprechend weit vorangeschritten ist. Dieser Kenntnisvorsprung kann nicht ausgeglichen werden, ohne dabei Wissensverluste und in der Folge Mängel in der gutachterlichen Erarbeitung sowie wesentliche Verzögerungen in der Fertigstellung zu riskieren. Ein weiterer Auftragnehmer könnte deshalb in die Erstellung des Gutachtens nicht einbezogen werden. Aus den vorgenannten Gründen folgt auch, dass im Falle einer Drittbeauftragung mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen wäre. • Soweit bezogen auf den ursprünglich erteilten Auftrag – im Ursprungsauftrag nicht vorgesehene – Leistungen erforderlich geworden sind, handelt es sich dabei um gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB zulässige Änderungen des öffentlichen Auftrags. Denn diese Leistungen sind aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die die Auftraggeberin im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sie verändern nicht den Gesamtcharakter des Auftrags. Die Krankenhausreform und der Reformprozess waren und sind unvermeidbar mit Unwägbarkeiten verbunden, die die Auftraggeberin nur sehr eingeschränkt zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens berücksichtigen konnte. Die sich erst nach dem Abschluss des Vergabeverfahrens ergebenden Veränderungen waren für die Auftraggeberin nicht vorhersehbar, machen aber teilweise Änderungen bzgl. des vergebenen Gutachtenauftrags erforderlich. aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 229 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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