Stahlbau Fluchtbalkone, Neubau Gymnasium Herrsching
Landratsamt Starnberg · Starnberg · Bayern
Beschreibung
Der Landkreis Starnberg benötigt für den Neubau des Gymnasiums in Herrsching die Leistung Stahlbau Fluchtbalkone. Aufgrund der erforderlichen sicheren Handhabung der Gitterverbinder ist ein Nachtrag notwendig. Nur durch sorgfältige Montage kann das Risiko von Verletzungen (z. B. durch scharfe Kanten oder Quetschstellen) ausgeschlossen werden. Aufgrund der zahlreichen Fügepunkten von Gittermatten sind zusätzliche Gitterverbinder erforderlich.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Auftrag für Stahlbauarbeiten (Fluchtbalkone) für den Neubau eines Gymnasiums in Herrsching.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 5.705 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
4 Veröffentlichungen
- 19.12.2025 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Aufgrund der bauseitigen Toleranzen war der Anschluss (Brücke/Fluchtbalkon) nicht wie geplant und ausgeschrieben ausführbar. Es wurden zusätzliche Profile erforderlich, um den Anschluss sicher herzustellen. Daher waren zusätzliche Schwellen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und den Baufortschritt nicht stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei der zu erbringenden Leistung durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Es müsste eine zusätzliche Koordinierung zwischen dem derzeitigen Auftragnehmer und dem neuen Auftragnehmer stattfinden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zudem sind die Schwellen aus sicherheitstechnischen Aspekten nötig, um die Lücken zwischen den Brücken und den Fluchtbalkonen zu schließen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Arbeiten für den Stahlbau Fluchtbalkone handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 878.707,90 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 4.812,87 EUR (brutto).
- 10.12.2025 Im Zuge der Montage der Brücken kam es zu Bauablaufstörungen und Kollisionen zwischen Gewerken. Aufgrund der Bauablaufstörungen mussten die Brücken zu einem späteren Zeitpunkt eingehoben werden. Da der Auftragnehmer zusätzliche Kraneinsätze nicht im Leistungsverzeichnis hat, gilt die angebotene Leistung als zusätzliche Leistung, welche für den Werkerfolg erforderlich war. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Es entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen und geänderten Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben (Bauablaufstörungen und Kollisionen zwischen Gewerken). Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Stahlbau Fluchtbalkone nicht in dem Umfang vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass es zu Bauablaufstörungen und Kollisionen zwischen Gewerken kommt und Aufgrund der Bauablaufstörungen die Brücken zu einem späteren Zeitpunkt eingehoben müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen und den Werkerfolg zu garantieren. Bei der Planung wurde davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt des Baus eine freie Zugänglichkeit herrscht. Durch den Bauablauf und die Verzögerung durch andere Gewerke war dies nicht möglich und ein Kraneinsatz war erforderlich. Dies ist vor allem mit Blick auf die nachfolgenden Gewerke und die Teilinbetriebnahme notwendig. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und zwar waren die Arbeiten ausgeschrieben, aber nicht in dem erforderlichen Umfang. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um den Stahlbau Fluchtbalkone handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 878.707,90 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 6.578,03 EUR (brutto).
- 17.10.2025 Aufgrund der erforderlichen sicheren Handhabung der Gitterverbinder ist ein Nachtrag notwendig. Nur durch sorgfältige Montage kann das Risiko von Verletzungen (z. B. durch scharfe Kanten oder Quetschstellen) ausgeschlossen werden. Aufgrund von diesen Planungsänderungen sind Leistungen erforderlich, die vorher nicht ausgeschrieben waren. Es ist eine zusätzliche Bauleistung notwendig. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen und zur Sicherheit der Schülerinnen und Schüler ergeben. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und die weitere Nutzung zu verbessern. Die zusätzlichen Leistungen sind zur Vollendung des Auftrags mit allem, was vom Beschaffungsziel des Auftraggebers her betrachtet vernünftigerweise dazugehört, notwendig. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg und schließt das Risiko von Verletzungen aus. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Ein Zeitverlust würde durch ein neues Vergabeverfahren und Auftragsvorbereitung des Drittunternehmers bei zwingenden terminlichen oder ablaufbezogenen Gründen erfolgen, da die Teilinbetriebnahme des Gymnasiums geplant war. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.199.095,88 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 4.905,89 EUR (brutto). aktuell
- 21.07.2025 Aufgrund von fehlerhaft positionierten Fertigteilfundamente auf der Terrasse im 1. Obergeschoss mussten technische Lösungen gefunden werden, um die Wangentreppe ordnungsgemäß mit dem Fundament zu verbinden. Dies resultiert aus einer nicht erfolgten Mängelbeseitigung einer anderen Firma. Ein erneuter Einsatz mit einem Mobilkran wäre wirtschaftlich nicht vertretbar. Daher wurde von ein Konzept entwickelt, das die statischen Anforderungen erfüllt und eine fachgerechte Verbindung von Treppe und Fundament ermöglicht. Dies entspricht einer zusätzlichen Leistung, welche erforderlich ist. Ein Wechsel kommt aus den oben genannten technischen Gründen nicht in Betracht und wäre mit erheblichen Zusatzkosten, wie oben beschrieben, verbunden. Dies würde auch mit erheblichen Schwierigkeiten in Bezug mit der Teilinbetriebnahme des Gymnasium Herrsching stehen.
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