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Freigestellter Schülerverkehr zu Grund- und Förderschulen im Landkreis GER
Kreisverwaltung Germersheim · Germersheim · Rheinland-Pfalz · Kommunaler Auftraggeber
Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Auftragnehmer und ohne Vertragswert veröffentlicht.
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Auftragsgegenstand ist die Schülerbeförderung zu und von der Lina-Sommer-Grundschule in Jockgrim.
- Es handelt sich um eine Dienstleistungsausschreibung im offenen Verfahren.
- Der Erfüllungsort ist der Landkreis Germersheim, insbesondere Jockgrim.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Durchführung der Schülerbeförderung zu und von der Lina-Sommer-Grundschule in Jockgrim
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Es handelt sich um die erneute Ausschreibung des Los 4 der Ausschreibung J26-F24-029 (Kennung: d1f832a8-3516-441d-b505-52f7110fecd0).“
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Angebotspreis 80 Pkt.Preis
Zur Beurteilung dieses Kriteriums hat der Bieter mit dem Angebot das Formblatt 633 (Angebotsschreiben) und das Formblatt 255 (Preisblatt) vollständig ausgefüllt einzureichen. Die Einzelheiten zum Bewertungsvorgehen ergeben sich aus dem Formblatt 227 (Zuschlagskriterien). Ein Bieter kann bei diesem Kriterium eine Gesamtpunktzahl von max. 80 Punkten erreichen
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Servicekonzept 20 Pkt.Qualität
Zur Beurteilung dieses Kriteriums hat der Bieter mit dem Angebot ein schriftliches Servicekonzept einzureichen. Die Anforderungsbereiche sind im Formblatt 256 (Angaben Organisation und Service) aufgeführt. Die Einzelheiten zum Bewertungsvorgehen ergeben sich aus dem Formblatt 227 (Zuschlagskriterien). Ein Bieter kann bei diesem Kriterium eine Gesamtpunktzahl von max. 20 Punkten erreichen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Es wird ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bewerber bzw. Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen aus § 160 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen Vergabevorschriften hingewiesen. § 160 GWB lautet dabei wie folgt: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Der Auftraggeber wird die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, gemäß § 134 Absatz 1 GWB über den beabsichtigten Zuschlag informieren. Der Zuschlag darf sodann erst 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bewerber / Bieter kommt es nicht an (§ 134 Absatz 2 Satz 3 GWB).“
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Alle Angebote ausgeschlossen
1 Veröffentlichung
- 20.06.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.785 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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