Wartung und Prüfung von kraftbetätigten Türen und Tore
KI Die Landeshauptstadt Hannover sucht einen Dienstleister für die regelmäßige Wartung und Prüfung von ca.
Materialprüfanstalt für das Bauwesen · Braunschweig · Niedersachsen · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Für die Materialprüfanstalt für das Bauwesen in Braunschweig soll die Erneuerung der Steuerungstechnik für die Brandversuche vergeben werden. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
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Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
50 % Preis (max. 500 Punkte) Detaillierte Angaben zu den einzelnen Zuschlagskriterien sind der im Rahmen der Aufforderung zur Angebotsabgabe beigefügten Bewertungsmatrix zu entnehmen.
30 % Bedienbarkeit Software/ Robustheit (max. 300 Punkte) Detaillierte Angaben zu den einzelnen Zuschlagskriterien sind der im Rahmen der Aufforderung zur Angebotsabgabe beigefügten Bewertungsmatrix zu entnehmen.
20 % Konzept und Innovation (max. 200 Punkte) Detaillierte Angaben zu den einzelnen Zuschlagskriterien sind der im Rahmen der Aufforderung zur Angebotsabgabe beigefügten Bewertungsmatrix zu entnehmen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 GWB lautet: "Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an." § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...] (2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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KI Die Landeshauptstadt Hannover sucht einen Dienstleister für die regelmäßige Wartung und Prüfung von ca.
KI Ausschreibung für Wartungs-, Prüfungs- und Dokumentationsleistungen für Wasseraufbereitungsanlagen (12 Enthärtungsanlagen, 1 Dosieranlage, Fabrikat BWT) auf der Liegenschaft der GZD Sigmaringen.
KI Gesucht wird die Wartung und kleine Instandsetzung von Rauchwarnmelde- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) für diverse Liegenschaften und Schulen im Bezirk Spandau.
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