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Neubau Gymnasium Herrsching - Maler- und Lackierarbeiten (Staubb. Anstriche)
Landratsamt Starnberg · Starnberg · Bayern
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Beschreibung
Der Landkreis Starnberg benötigte für den Neubau eines 4-zügigen Gymnasiums in Herrsching mit Sporthalle und Freianlagen die Leistung Malerarbeiten staubbindende Anstriche. Das Panel an der Sporthalle soll die Klingel und die Zugangskontrolle aufnehmen und war nicht Teil der Signaletik vorgesehen. Aufgrund der Leitungsführung und des Kabelschutzes zeigt sich als beste Lösung eine Blecherkleidung vom Boden bis zur Schalterhöhe, die aus Gründen der Übersichtlichkeit für Besucher:innen bauähnlich zur Briefkastenstele der Schule ausgeführt werden soll. Die Stele an der Sporthalle ist technisch für den Zutritt (Klingel, Transponder, Türsteuerung, etc.) erforderlich. Da die Stele leider im Zuge der Ausschreibung nicht erfasst worden war, wird diese als zusätzliche Leistung erforderlich.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Maler- und Lackierarbeiten (staubbindende Anstriche) im Rahmen des Neubaus eines Gymnasiums in Herrsching.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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- 05.05.2026 Es sind zusätzliche Leistungen notwendig. Das Panel an der Sporthalle soll die Klingel und die Zugangskontrolle aufnehmen und war nicht Teil der Signaletik vorgesehen. Aufgrund der Leitungsführung und des Kabelschutzes zeigt sich als beste Lösung eine Blecherkleidung vom Boden bis zur Schalterhöhe, die aus Gründen der Übersichtlichkeit für Besucher:innen bauähnlich zur Briefkastenstele der Schule ausgeführt werden soll. Die Stele an der Sporthalle ist technisch für den Zutritt (Klingel, Transponder, Türsteuerung, etc.) erforderlich. Da die Stele leider im Zuge der Ausschreibung nicht erfasst worden war, wird diese als zusätzliche Leistung erforderlich. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme und durch die Ersatzvornahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Lagerfläche und Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die Leistungen waren auch technisch erforderlich, da der Auftragnehmer die sonstigen Leistungen erbracht hat und so eine Einheitlichkeit geschaffen wird. Zudem wäre eine Absprache und Koordinierung zwischen Auftragnehmern nötig gewesen. Dies in Vergleich zum Auftragswert steht in keinem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zu einer Neuausschreibung und würde zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Ausführung führen. Im Hinblick auf die bevorstehende Inbetriebnahme war das der effizienteste und wirtschaftlichste Weg zur Umsetzung. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 130.153,08 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 5.136,87 EUR (brutto). aktuell
- 16.02.2026 Es sind zusätzliche Leistungen notwendig. Aufgrund von mangelhafter oder ausstehender Arbeiten wurden seitens des Auftragnehmers zusätzliche Leistungen erforderlich. Um den Boden beschichten zu können, musste Müll von Fremdgewerken beräumt werden. Um die Fahrradgarage beschichten zu können, musste der Estrich verdübelt und verharzt werden. Eine ausführende Firma hat ihre Leistung nicht fristgerecht ausgeführt, diese Leistung wurde durch den Auftragnehmer ausgeführt. Diese war für die Teilinbetriebnahme erforderlich. Die Leistungen sind für den weiteren Bauablauf wichtig und wurden ausgeführt, um den Baufortschritt nicht stören. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die Leistungen waren auch technisch erforderlich, da der Auftragnehmer sonst seine Leistungen nicht fristgemäß durchführen konnte. Im Hinblick auf die bevorgestandene Teilinbetriebnahme war das der effizienteste und wirtschaftlichste Weg zur Umsetzung. Ohne die Ausführung hätte dies zu längeren Verzögerung der Hauptleistung geführt (Eröffnung der Schule) Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 130.153,08 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 12.222,19 EUR (brutto).
Preiseinschätzung
Basierend auf 3.608 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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