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Lieferung, Implementierung und Inbetriebnahme eines integrierten und interoperablen Krankenhausinformationssystems als Testsystem innerhalb eines bestehenden Klinikverbunds
kbo-Isar-Amper-Klinikum gemeinnützige GmbH · Haar · Bayern · Öffentliches Unternehmen (regional)
Beschreibung
„Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung, Implementierung und Inbetriebnahme eines integrierten und interoperablen Krankenhausinformationssystems als Testsystem innerhalb eines bestehenden Klinikverbunds. Das System muss nahtlos in die vorhandene zentrale IT-Infrastruktur eingebunden werden, insbesondere im Hinblick auf die Anbindung an die bestehende zentrale Datenbanklösung sowie an die zentrale Speicherarchitektur des Verbunds. Ebenso ist die Nutzung eines bereits etablierten zentralen Kommunikationsservers erforderlich, über den der systemübergreifende digitale Austausch von Patienten-, Behandlungs- und Verwaltungsdaten gewährleistet wird. Das Krankenhausinformationssystem muss die Abbildung und Simulation sämtlicher klinischer und administrativer Prozesse innerhalb des Testbetriebs ermöglichen. Dazu gehören insbesondere spezialisierte Fachmodule wie das Pflegeprozessmanagement, die elektronische Medikation, die Patientenverwaltung sowie das Auftrags- und Befundmanagement. Zudem ist die vollständige Interoperabilität mit bereits vorhandenen Fachsystemen und digitalen Services des Klinikverbunds sicherzustellen, wie etwa mit der digitalen Entlassmanagement-Lösung, dem Patientenportal zur digitalen Kommunikation und Dokumentenbereitstellung sowie der Terminmanagement-Plattform für die elektronische Terminvergabe. Das System muss eine zentrale und dezentrale Skalierbarkeit unterstützen, um auch im Rahmen des Testbetriebs Erweiterungen und Simulationen zukünftiger Systemarchitekturen abbilden zu können. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Nutzung gemeinsamer Standards, Workflows und Datenmodelle, um Prozessharmonisierung und Qualitätssicherung innerhalb des Klinikverbunds zu gewährleisten. Darüber hinaus wird erwartet, dass das System den Zugriff auf bestehende klinische und administrative Wissensdatenbanken ermöglicht, um eine möglichst realitätsnahe Abbildung und effiziente Nutzung im Testumfeld zu erreichen. Das Testsystem soll die vollständige digitale Abbild
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Gesundheitswesen & Medizintechnik
Ausschreibung für die Lieferung, Implementierung und Inbetriebnahme eines integrierten und interoperablen Krankenhausinformationssystems als Testsystem.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 135 GWB regelt: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen." Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen. Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit (1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Vgl. außerdem § 134 GWB.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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- 10.04.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
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