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Auftragsänderung 01_2026 - Blutkulturmedien und -systemen im Fachbereich Mikrobiologie
Labor Berlin - Charité Vivantes GmbH · Berlin · Berlin
Beschreibung
Auftragsänderung: Gegenwärtig werden im Fachbereich Mikrobiologie Blutkulturmedien in 37 Blutkultursystemen des Anbieters „Becton Dickinson“ an 13 verschiedenen Standorten bebrütet. Der diesbezügliche Auftrag betrifft neben der Bereitstellung die Belieferung mit Blutkulturflaschen und Entnahmesystemen (Entnahmesets) für die Weiterbearbeitung positiver Blutkulturmedien sowie Serviceleistungen in Gestalt von Wartungen, Reparaturen und Softwarepflege. Der bestehende Vertrag wurde aus den nachstehend aufgeführten Gründen um 12 Monate verlängert.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Gesundheitswesen & Medizintechnik
Das Wichtigste auf einen Blick
- Gegenstand ist die Auftragsänderung für Blutkulturmedien und -systeme inklusive Serviceleistungen.
- Der Auftrag bezieht sich auf 37 Blutkultursysteme des Anbieters Becton Dickinson an 13 Standorten.
- Die Leistung umfasst die Belieferung mit Blutkulturflaschen und Entnahmesystemen sowie Wartung, Reparatur und Softwarepflege.
- Der bestehende Vertrag wurde um 12 Monate verlängert.
Die Ausschreibung betrifft eine Auftragsänderung für Blutkulturmedien und -systeme im Fachbereich Mikrobiologie.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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📅 Laufzeit endet am 13.08.2027
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten die §§ 134, 135, 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: (i) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, (ii) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (iii) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (iv) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB). Im Übrigen gilt vorliegend zudem § 135 Abs. 2 GWB: Die Unwirksamkeit der vereinbarten Auftragsänderung (Vertragsverlängerung) kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags (dieser Bekanntmachung), jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Bestehender Vertrag modifiziert
2 Veröffentlichungen
- 22.04.2026 Original-Veröffentlichung
- 21.04.2026 Die Auftragsänderung ist nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, weil zusätzliche Liefer- und/oder Dienstleistungen (in Gestalt von Leistungen über einen längeren Zeitraum) erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für die Auftraggeber LB und LBS verbunden wäre. Da die vertraglichen Leistungen auch über das ursprüngliche Vertragsende hinaus für die Bebrütung benötigt werden, handelt es sich um zusätzliche Liefer- und Dienstleistungen, die erforderlich geworden sind. Des Weiteren wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei wirtschaftlichen Sinn ergeben, da die 37 Blutkultursysteme technisch einwandfrei genutzt werden können. Ein Austausch von technisch einwandfreien Geräten lässt sich wirtschaftlich nicht rechtfertigen. Zudem würde ein Wechsel des Auftragnehmers mit anderen Blutkultursystemen beträchtliche Zusatzkosten verursachen. Da ein Wechsel im laufenden Betrieb erfolgen müsste, könnten die neuen Blutkultursysteme nicht direkt an den Aufstellorten der bisherigen Blutkultursysteme platziert werden. Stattdessen müssten andere Orte in den Laboren gewählt werden. Bezüglich dieser neuen Einsatzorte müsste geprüft werden, ob sie den statischen Anforderungen entsprechen. Für die diesbezüglichen Statikprüfungen würden nicht unerhebliche Kosten entstehen. Aufgrund des Gewichts von Blutkultursystemen werden sodann voraussichtlich erhebliche Materialkosten und Umbaukosten entstehen, damit die Einsatzorte den statischen Anforderungen entsprechen (insbesondere Einbau von Stahlplatten bzw. Podesten). Zusätzlich würden interne Kosten für die Koordinierung der Beauftragung und Überwachung der Statikprüfungen und Umbaumaßnahmen anfallen. Des Weiteren würde ein Wechsel erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Da bei einem Wechsel des Auftragnehmers mit anderen Blutkultursystemen erheblicher Arbeitsaufwand verursachen werden würde. Neben dem reinen Arbeitsaufwand, der durch einen Wechsel entsteht, müsste eine Qualifizierung und Verifizierung bezüglich der neuen Brutschränke erfolgen. Ferner müsste der Austausch logistisch bewältigt werden und der Routinebetrieb auf Grundlage des aktuellen Havariekonzepts abgewickelt werden. In Anbetracht der funktionierenden Blutkultursysteme sind diese erheblichen Schwierigkeitenaber nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus wurde seitens der Fachabteilungen mitgeteilt, dass es aufgrund der aktuellen Personalsituation schlichtweg unmöglich ist, diesen zusätzlichen Arbeitsaufwand in den kommenden Monaten zu bewältigen. Insofern ist die Versorgungssicherheit nicht nur gefährdet, sondern es stünde fest, dass es zu Versorgungsunterbrechungen kommen könnte. Dies ist nicht hinnehmbar. Stattdessen werden die kommenden 12 Monate dazu genutzt, um für die bevorstehende Ausschreibung und anschließende Umstellung entsprechende personelle Ressourcen im kommenden Jahr bereitzuhalten. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden wäre. Die vorgenannten Gründe führen auch dazu, dass nach auftraggeberseitiger Einschätzung ein Wechsel aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen kann. Im Übrigen wird auch die sich aus § 132 Abs. 2 S. 2 GWB ergebende Grenze von 50 Prozent nicht überschritten. Eine nochmalige Verlängerung ist nicht geplant. Stattdessen wird in Kürze ein neues Vergabeverfahren initiiert. aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 868 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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