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Leadagentur für Content-Marketing
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) - Hauptverwaltung Hamburg · Hamburg · Hamburg · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Bund)
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Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenLeadagentur für Content-MarketingRahmen 2.420.000 €🏆 C3 Creative Code & Content · Berlin
- C3 Creative Code & Content · Berlin
Bieter-Übersicht: 4 Angebote eingegangen, davon 1 Auftragnehmer namentlich publiziert: C3 Creative Code & Content. Die übrigen 3 Angebote stammen von unterlegenen Bietern — diese werden in deutschen Vergabeergebnissen üblicherweise nicht namentlich genannt.
Beschreibung
Dienstleistungen für die Unternehmenskommunikation und Content Marketing durch eine Leadagentur.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 35 Pkt.
Berücksichtigung des Preises durch die Wertungsmethode "Preis-Quotient-Methode"
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Rebriefing zum Leistungsumfang 26 Pkt.Qualität
Fassen Sie zusammen, was die VBG von Ihnen erwartet. Wie lautet der Auftrag an Sie und was müssen Sie dabei beachten? Stel-len Sie die Zusammenarbeit mit der Stabstelle Öffentlichkeitsarbeit in einem gestalteten Onepager dar. Als Basis dient Ihnen die Leistungsbeschreibung. Bitte beschränken Sie sich auf etwa eine A4-Seite. Erreichbare Punktzahlen: 10 Pkt: Die Umsetzung der ausgeschriebenen Leistung ist erschöpfend und überzeugend dargestellt. Der Bieter kann deutlich machen, dass er die geforderten Leistungen überdurchschnittlich gut erbringen kann und bringt Impulse ein, die auf die Kommunikations-ziele der VBG einzahlen. Die Zielsetzung der geforderten Unterstützung der VBG-Kommunikation ist überdurchschnittlich gut getroffen. 5 Pkt: Die Darstellung der Umsetzung der ausgeschriebenen Leistung ist gut und verständlich dargestellt. Der Bieter erfüllt die geforderten Leistungen. Die Zielsetzung der VBG-Kommunikation ist ausreichend getroffen. 0 Pkt: Die Darstellung der Umsetzung der ausgeschriebenen Leistung ist fehlerhaft oder unvollständig. Die Zielsetzung ist nicht oder nicht gut getroffen.
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Skizzierung, wie die Newsmarke Certo 2027 aussieht 26 Pkt.Qualität
Skizzieren Sie uns, wie die Newsmarke Certo 2027 aussieht (mit dem Angebot einzureichen) Wie wird das Certo-Portal der Hub für die Community? Erreichbare Punktzahlen: 10 Pkt: Kreative und zu den derzeitigen VBG-Kommunikationskanälen sowie zur VBG passende Darstellung, die überdurchschnittlich gut auf die Zielgruppen ausgerichtet sind. Es wird deutlich, inwieweit der Bieter überdurchschnittlich zum Gelingen beitragen kann. Der Bieter zeigt mit der Aufgabe, dass er die VBG und ihre Zielgruppen überdurchschnittlich gut verstanden hat. 5 Pkt: Gute Ideen für die weitere Entwicklung der Certo-Newsmarke werden präsentiert. Die Ziele der VBG und die Erreichung ihrer Ziel-gruppen sind berücksichtigt. 0 Pkt: Vorgestellte Ideen sind nicht zielgruppengerecht aufgearbeitet, keine zur VBG passende Darstellung.
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Angebotspräsentation 13 Pkt.Qualität
Angebotspräsentation hinsichtlich Organisation, Kompetenzen und Auftritt als Team. Erreichbare Punktzahlen: 10 Pkt: Der Bieter/das Team in der geplanten Zusammensetzung bietet eine überzeugende Präsentation, bei der die Motivation, die Organisation/ Strukturiertheit, die Kompetenzen und das Aufgabenverständnis überdurchschnittlich deutlich werden. Die Darstellung der Umsetzung der ausgeschriebenen Leistung wird erschöpfend und in eigenen Worten verständlich vorgetragen. Der Bieter präsentiert ein sehr gutes Verständnis für die VBG und ihre Zielgruppen und zeigt Impulse für eine moderne Weiterentwicklung der VBG-Kommunikation 5 Pkt: Der Bieter/das Team bietet eine Präsentation, bei der die Motivation, die Organisation/ Strukturiertheit, die Kompetenzen und das Aufgabenverständnis deutlich werden. Die Darstellung der Umsetzung der ausgeschriebenen Leistung wird gut und verständlich vorgetragen. 0 Pkt: Der Bieter/das Team bietet eine Präsentation, bei der die Motivation, die Organisation/ Strukturiertheit, die Kompetenzen und das Aufgabenverständnis nicht deutlich werden. Die Darstellung der Umsetzung der ausgeschriebenen Leistung wird wenig verständlich und/ oder lückenhaft vorgetragen. Die dargestellte Herangehensweise erscheint nicht geeignet, um für die Auftraggeberin verwendbare Arbeitsergebnisse zu erzielen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): § 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Preiseinschätzung
Basierend auf 17 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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