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Rahmenvertrag "Sicherheitsprüfung der EUDI-Wallet
Common Codes GmbH · Berlin · Berlin · Öffentliches Unternehmen (Bund)
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenRahmenvertrag "Sicherheitsprüfung der EUDI-Wallet🏆 TÜV Informationstechnik GmbH Unternehmensgruppe TÜV NORD · Essen
- TÜV Informationstechnik GmbH Unternehmensgruppe TÜV NORD · Essen
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Auftragsgegenstand ist die Sicherheitsprüfung der nationalen EUDI-Wallet für die Inbetriebnahme am 2. Januar 2027.
- Erforderlich sind eine BSZ-Akkreditierung und spezifische Vorkenntnisse im BSZ-EUDI-Kontext sowie der nationalen EUDI-Wallet-Architektur.
- Die Prüf- und Bewertungsverfahren befinden sich in ständiger Weiterentwicklung, was zusätzliche Iterationen und Aufwand bedeutet.
- Die Leistungen müssen von einer vom BSI anerkannten BSZ-Prüfstelle erbracht werden.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Die Common Codes GmbH ("Auftraggeberin" / "AG") ist im Auftrag des Bundesministeriums für Digitalisierung und Staatsmodernisierung für die Entwicklung und Einführung der nationalen EUDI-Wallet verantwortlich. Für die Inbetriebnahme der Anwendung am 2. Januar 2027 (Go-Live-Termin) ist eine Gesamt-Sicherheitseinschätzung der vier Sicherheitsverfahren (BSZ I & II, Vertrauensniveaueinschätzung und Sicherheitseinschätzung gemäß Kriterienkatalog) notwendig. Die Sicherheitsprüfung der staatlichen deutschen EUDI-Wallet der ersten Ausbaustufe ("First Stage") umfasst also insbesondere folgende Verfahren: (1) die Beschleunigte Sicherheitszertifizierung (BSZ)I und II, (2) die Risikobewertung nach BSI TR-03107 sowie (3) die Konformitätsbewertung nach BSI TR-03189, und erfolgt unter Einbindung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Die Leistungen müssen daher von einer vom BSI anerkannten BSZ-Prüfstelle erbracht werden. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft die Interimsbeauftragung der oben genannten Zertifizierungen und Bewertungen bis zum genannten Go-Live-Termin. Die entsprechenden prozessbezogenen, technischen und methodischen Sicherheitsanforderungen sowie die Bewertungsverfahren werden vom BSI fortlaufend weiterentwickelt und konkretisiert, mit dem Ziel, eine einheitliche und neutrale Sicherheitsbewertung unterschiedlicher EUDI-Wallet-Lösungen in Deutschland zu ermöglichen. Eine wesentliche Besonderheit und Herausforderung des Projekts besteht darin, dass sich sowohl das Prüfobjekt als auch alle drei relevanten Prüf- und Bewertungsverfahren noch in Entwicklung bzw. Weiterentwicklung befinden. Dies führt zu zusätzlichen Iterationen zwischen Produktentwicklung, Sicherheitskonzeption, Risikobewertung, Zertifizierung und Konformitätsbewertung. Insbesondere die fortlaufende Konkretisierung der Anforderungen und Prozesse nach TR-03107 und TR-03189 verursacht einen erheblichen zusätzlichen Aufwand, dessen Umfang bei Beginn der Sicherhei
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Es handelt sich vorliegend um eine Bekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 2 GWB.“
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Kosten nach Wichtigkeit
Das Angebot ist wirtschaftlich.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Es wird auf § 135 Abs. 1 und Abs. 2 und Abs. 4 GWB verwiesen, insbesondere auch auf Abs. 2 im Hinblick auf die Frist im Fall einer Bekanntmachung, der wie folgt lautet: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1.gegen § 134 verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2,, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind. Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft. 4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein." Ferner wird auf § 160 GWB verwiesen, der wie folgt lautet: "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5.ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Auftragnehmer TÜV Informationstechnik GmbH Unternehmensgruppe TÜV NORD1 Veröffentlichung
- 30.08.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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