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Rahmenvereinbarung zu der Lieferung von Hersteller Prowise Los 1
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Beschreibung
Die KoPart eG ist die Einkaufsgenossenschaft des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen. Ihre Mitglieder sind Kommunen und Unternehmen in öffentlicher Trägerschaft. Für eine Reihe dieser Mitgliedskommunen (Teilnehmer am Elektronischen Katalogeinkauf der KoPart, sowie mögliche zukünftige Mitglieder) beabsichtigt die KoPart eG vorliegend die Rahmenvereinbarung zu der Lieferung von digitalen Tafeln zu vergeben Los 1 Hersteller Prowise.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Rahmenvereinbarung für die Lieferung von digitalen Tafeln des Herstellers Prowise (Los 1) mit geschätztem Wert von 10 Mio. EUR.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 70% 70 %Preis
70%
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30% Service und Nachhaltigkeitskonzept 30 %Qualität
Service und Nachhaltigkeitskonzept
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
„Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung Sie sind hier
Angebote werden eingeholt
Geschätzter Wert 10.000.000 €3 Veröffentlichungen
- Frist 20.04.2026 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit teilen wir Ihnen mit, dass die KoPart eG das Vergabeverfahren,, Lieferung von digitalen Tafeln‘‘ mit dem Aktenzeichen 5823_2026_05 Lose 1 bis 7 aus schwerwiegenden Gründen aufhebt. Die Aufhebung ist dann wirksam, wenn ihr ein sachlicher Grund zugrunde liegt und keine Absicht zur Diskriminierung der beteiligten Bieter gegeben ist. . Das ist hier der Fall. Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VgV ist der der öffentliche Auftraggeber berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen. Ein anderer schwerwiegender Grund wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn der Fehler einerseits von so großem Gewicht ist, dass ein Festhalten des öffentlichen Auftraggebers an dem fehlerhaften Verfahren mit Gesetz und Recht schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre und andererseits von den Bietern erwartet werden kann, dass sie auf die Bindung des Ausschreibenden an Recht und Gesetz Rücksicht nehmen. Auch schwerwiegende rechtliche Fehler, die (…) einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot oder gegen das Gleichbehandlungsgebot bedeuten, stellen einen schwerwiegenden Grund dar (…). Nach eingehender Prüfung der Rügen zu den Losen 6 und 7 sowie des am 13.April 2026 anhängig gemachten Nachprüfungsantrags wird das Verfahren zur Heilung festgestellter Intransparenz der Wertung sowie zur geordneten Neubekanntgabe einzelner Eignungsanforderungen aufgehoben. Maßgeblich ist die Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs und einer überprüfbaren Wertung (§ 127 Abs. 4, 5 GWB) sowie die bewerberfreundliche, fristwahrende Umsetzung wesentlicher Unterlagenänderung (vgl. § 20Abs.3 VgV, § 127 GWB). Die Entscheidung erfasst die Lose 1 bis 7. Begründung im Einzelnen: 1. Zuschlagskriterium ,,Service- und Nachhaltigkeitskonzept Die Zuschlagskriterien müssen so bestimmt sein, dass wirksamer Wettbewerb, Nichtwillkür und eine effektive Überprüfung gewährleistet sind; Kriterien und Gewichtung sind ex ante bekanntzugeben (§ 127 Abs. 4, 5 GWB; § 58 VgV). Nach der Rechtsprechung des EuGH (Lianakis) sind alle für die Angebotswertung maßgeblichen Elemente vor Angebotsabgabe offenzulegen; nachträgliche Gewichtungen/Unterkriterien sind unzulässig (Entsch. v. 24.1.2008, C-532/06). Zugleich hält der BGH eine Bewertung qualitativer Konzepte mit offenen Punkteschemata grundsätzlich für zulässig, verlangt aber eine überprüfbare Dokumentation des Wertungsprozesses und einen erkennbaren Erwartungshorizont in den Unterlagen (BGH v. 4.4.2017, X ZB 3/17). Vorliegend bestehen in den Vergabeunterlagen inhaltliche Unklarheiten hinsichtlich der inhaltlichen Kriterien, Mindestanforderungen und der Differenzierung innerhalb der Punktelogik für das Kriterium „Service- und Nachhaltigkeitskonzept“. Zur Sicherung der ex-ante-Transparenz werden die Unterlagen insoweit konkretisiert (Themenfelder, Muss-Inhalte, Bewertungslogik), ohne den gebotenen Beurteilungsspielraum und die Möglichkeit offener Wertung zu verlassen (§ 127 GWB i.V.m. § 58 VgV) . 2. Eignungskriterium ISO/IEC 27001:2022: Eignungskriterien sind in der Bekanntmachung aufzuführen und müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 122 Abs. 4 GWB). Nach gefestigter Rechtsprechung sind nachträgliche oder allein in Unterlagen „versteckte“ Eignungsanforderungen nicht wirksam; erforderlich ist die ex-ante-Bekanntgabe in der Auftragsbekanntmachung (u.a. OLG Düsseldorf; VK-Bund; VK Lüneburg) (OLG Düsseldorf v. 28.6.2023, Verg 44/22) (VK-Bund v. 9.1.2017, VK1-106/16) (VK Lüneburg v. 19.9.2019, VgK-33/2019). Die Anforderung ISO/IEC 27001 kann, je nach Leistungsgegenstand, als auftragsbezogen und verhältnismäßig zulässig sein (z.B. VK-Bund, VK1-39/19), setzt aber die ordnungsgemäße und rechtzeitige Bekanntmachung voraus (VK-Bund v. 19.7.2019, VK1-39/19). Da die Zertifizierung hier im Rahmen der Bieterkommunikation nachträglich eingeführt wurde, wird sie– soweit erforderlich – in ordnungsgemäß bekannt gemachter Form neu gefasst. Dies dient der Wahrung des Wettbewerbs und der Verhältnismäßigkeit (§ 97 Abs. 1, § 122 Abs. 4 GWB) . 3. Nachträgliche Einführung/Präzisierung von KI-Mindestanforderungen Die „Konkretisierung“ der KI-Funktionen (AI Transcript, AI Summary, AI Quiz, AI Assistant) stellt in der hier gewählten Detaillierung eine wesentliche Änderung der Vergabeunterlagen dar. In diesen Fällen ist die Angebotsfrist angemessen zu verlängern (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VgV) Die Aufhebung gewährleistet, dass alle Bieter die Änderungen gleichermaßen berücksichtigen können und die Vergleichbarkeit der Angebote gewahrt bleibt (§ 97 Abs. 1 GWB) . Es liegen im Ergebnis die sachlichen Gründe, die die Aufhebung des Verfahrens rechtfertigen. Insbesondere besteht hier auch nicht die Absicht, einen der anderen Verfahrensbeteiligten zu diskriminieren. Vielmehr ist es dem öffentlichen Auftraggeber ein Anliegen, sich rechtstreu zu verhalten, ein faires Verfahren zu führen und Vergaberechtsfehler notwendigenfalls nachträglich zu korrigieren. In der Gesamtschau sind dies gewichtige, verfahrensbestimmende Mängel, die – je nach Verfahrensstand – eine Fortführung oder Zuschlagserteilung auf fehlerhafter Grundlage ausschließen. Eine bloße Zurückversetzung und Fristverlängerung wegen der notwendigen ex ante Neubekanntmachung der Eignungskriterien und der grundlegenden Präzisierung der Wertungslogik wurde vorliegend nicht ausreichen um die Verfahrensmängel zu beseitigen. Die Gründe der Aufhebung des Verfahrens wurden in dem Vergabevermerk dokumentiert. Wir bedauern diesen Vorgang sehr und hoffen auf Ihr allseitiges Verständnis.
- 20.04.2026 Auch in TED EU publiziert
- Frist 07.04.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Vergabeergebnis TED EU
Vergabeergebnis veröffentlicht · 3 Tage nach Fristende
1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 49 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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